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Goldenes Visum für Nicht-EU-Bürger

Das in Spanien ab 14 in Spanien geltende Gesetz 2013/2013 gestattet Ausländern die Einreise, den Aufenthalt und den Aufenthalt von Nicht-EU-Bürgern mit einer Investition in Immobilien, Aktien oder Einlagen.

Das „Projekt zur Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung“ (Proyecto de Apoyo a Emprendedores y su Internacionalización) würde das Einwanderungsgesetz 4/2000 über Spanien ändern und erwägt unter anderem, ein Einreisevisum und eine Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer (Non EU-Bürger), die eine „erhebliche Kapitalinvestition tätigen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt.

I.- GOLDEN VISA - RESIDENCE VISA FÜR INVESTOREN 

 Es ist ein Visum, in Spanien „einzureisen“ und das Recht zu haben, in Spanien zu „bleiben“ (mit der Möglichkeit, durch ganz Europa der EWG-EU zu reisen). Die Bedingungen für die Erteilung eines Einreisevisums sind:

a) FINANZIELLE INVESTITIONEN: Eine Erstinvestition in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro in spanische Staatsanleihen oder eine Million Euro in Aktien spanischer Unternehmen oder Bankeinlagen bei spanischen Finanzinstituten.

b) IMMOBILIENINVESTITION: Der Erwerb von Immobilien in Spanien mit einer Investition von mindestens 500,000 EUR pro Antragsteller.

c) UNTERNEHMENSPROJEKT: Ein Geschäftsprojekt, das in Spanien entwickelt wird und als allgemeines Interesse betrachtet und anerkannt wird, für das wir die Leistung von mindestens einer der folgenden Bedingungen bewerten:

1 ..- Arbeitsplätze schaffen.

2 .- Eine Investition mit relevanten sozioökonomischen Auswirkungen in der geografischen Region, in der sich die Aktivität entwickeln wird.

3.- Ein wichtiger Beitrag zur wissenschaftlichen Innovation und / oder Technologie.

Dies bedeutet auch, dass ein ausländischer Visumantragsteller ein erhebliche Kapitalinvestition wenn die Investition von einer juristischen Person getätigt wird, die in einem Gebiet ansässig ist, das nach spanischem Recht nicht als Off-Shore-Land gilt und direkt oder indirekt in ausländischem Besitz ist, und wenn der Anleger die Mehrheit der Stimmrechte und / oder der Befugnisse besitzt eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu ernennen oder zu entfernen.

 Akkreditierung für die Investition.

 Für die Erteilung eines Aufenthaltsvisums für Anleger müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a) FINANZIELLE INVESTITIONEN: Im Falle einer Anlage in Aktien oder Anleihen usw. muss der Antragsteller nachweisen, dass er die Anlage in der erforderlichen Mindestsumme über einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen vor Einreichung der folgenden Angaben getätigt hat:

Kunst. 63 des Gesetzes:

1. Zwei Millionen Euro in spanischen Staatsanleihen, oder
2.Eine Million Euro in Aktien oder gesellschaftlichen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften Spanisch mit einer echten Geschäftstätigkeit, oder
3. Eine Million Euro an Investmentfonds, geschlossene Investmentfonds oder Risikokapitalfonds mit Sitz in Spanien, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes 35/2003 vom 4. November über Organismen für gemeinsame Anlagen oder des Gesetzes 22/2014 vom 12. November über Risikokapital fallen Gesellschaften, andere geschlossene Gesellschaften für gemeinsame Anlagen und Verwaltungsgesellschaften von Gesellschaften für gemeinsame Anlagen geschlossenen Typs, durch die das Gesetz 35/2003 vom 4. November geändert wird, oder
4 Eine Million Euro Bankguthaben bei spanischen Finanzinstituten.

Möglichkeiten, diese Investition zu rechtfertigen: 

 1.- Bei Investitionen in nicht börsennotierte Aktien oder Anteile legt er die Kopie der Anlageerklärung im Auslandsinvestitionsregister des Ministeriums für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit vor

2.- Bei einer Anlage in börsennotierte Aktien legt er ein ordnungsgemäß beim Nationalen Wertpapiermarkt oder bei der Bank von Spanien registriertes Finanzintermediärzertifikat vor, aus dem hervorgeht, dass die Person die Anlage gemäß den Standards getätigt hat.

3.- Bei Anlagen in Staats- oder Staatsanleihen wird eine Bescheinigung der Bank oder der Bank von Spanien vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren der alleinige Eigentümer der Anlage ist.

4.- Bei einer Anlage durch Bankeinlage wird eine Bescheinigung des Finanzinstituts vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller der alleinige Eigentümer der Bankeinlage ist.

b) IMMOBILIENINVESTITIONEN: Bei einer Investition in spanische Immobilien muss der Antragsteller das Eigentum an Immobilien nachweisen, indem er eine oder mehrere Befähigungsnachweise des Grundbuchamtes vorlegt, die der Immobilie oder dem Eigentum entsprechen und innerhalb von neunzig Tagen vor dem Visumantrag datiert sind.

Für den Fall, dass sich der Erwerb des Grundstücks in der Mitte des Registrierungsprozesses im Grundbuch befindet, reicht es aus, eine beglaubigte Kopie der Notarurkunden einzureichen, bei denen es umgesetzt wurde, und eine Begründung wurde eingereicht oder ein erneuter Antrag gestellt im Grundbuch innerhalb von sechzig Tagen vor dem Datum der Antragstellung.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Immobilieninvestition in eine oder mehrere Immobilien im Wert von 500,000 Euro ohne Pfandrechte oder Belastungen usw. besitzt. Der Überschuss der Investition in Höhe von mehr als 500,000 € kann Pfandrechten oder Belastungen unterliegen (wie Kredite, Kredite, Hypotheken usw.). Mit anderen Worten, das Ziel des Gesetzes ist, dass der spätere Investor eine Investition von mindestens 500.000 EUR in Immobilien in Spanien tätigt.

Die Investition kann in Immobilien in Spanien erfolgen, wie Häuser, Wohnungen, Hotels usw., die im Grundbuchamt eingetragen sein können.

Um die EU-Geldwäschereivorschriften einzuhalten, ist es äußerst wichtig, dass der Investor DEMONSTRIERT und ausreichende Unterlagen vorlegt, um zu BESTÄTIGEN, dass die Herkunft der für den Kauf der Immobilie verwendeten Mittel nach Arbeit, Gehalt oder einer offiziellen oder privaten Quelle nachgewiesen wird in Übereinstimmung mit der Norm Geldwäsche. Der Anleger muss also nachweisen, dass Fuds nicht aus Steuerhinterziehung oder anderen illegalen Aktivitäten gemäß den Gesetzen der Geldwäsche stammen.

c ) UNTERNEHMENSPROJEKT: Bei der Gründung eines Unternehmens in Spanien wird ein Bericht vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wird, dass der vorgelegte Geschäftsplan dem allgemeinen Interesse zugute kommt. Der Bericht stammt vom Wirtschafts- und Handelsamt der spanischen Botschaft oder des spanischen Konsulats, wo der Investor den Visumantrag einreicht.

 In diesem Fall haben die Anleger, die in den oben genannten Fällen berücksichtigt werden, die Möglichkeit, für sich und ihre Familien einen Wohnsitz für mehr als ein Jahr zu beantragen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Nicht unregelmäßig auf spanischem Gebiet sein. Dies wird mit dem Investitionsvisum nachgewiesen.

b) ein gesetzliches Alter von mindestens 18 Jahren haben.

c) Keine Strafregister in Spanien und / oder in den Ländern, in denen sie in den letzten fünf Jahren gelebt haben, für Handlungen, die nach dem spanischen Rechtssystem als strafbar gelten.

d) Nicht als unzulässig in den territorialen Raum von Ländern aufgenommen, mit denen Spanien ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet hat.

e) eine öffentliche oder private Krankenversicherung mit einem in Spanien zugelassenen Versicherer abschließen lassen.

f) während ihres Aufenthalts in Spanien OHNE ARBEIT in Spanien über ausreichende Ressourcen für sich und ihre Familienangehörigen verfügen und diese akkreditieren.

„Ausreichende Ressourcen“ werden in Betracht gezogen, wenn der Investor ein allgemeines Einkommen von mehr als 2.130 EUR / Monat für sich selbst und 532 EUR / Monat für jedes Familienmitglied nachweisen kann.

g) Zahlen Sie die Gebühr für die Bearbeitung der Genehmigung oder des Visums.

h) Erhalten von NIE

Der Ehegatte und Kinder unter 18 Jahren oder älter, die aufgrund ihrer Gesundheit objektiv nicht in der Lage sind, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen, die Ausländer treffen oder begleiten, können dieses Visum gemeinsam und gleichzeitig oder nacheinander beantragen.

DOKUMENTATION

 1) Visumantragsformular ordnungsgemäß in Großbuchstaben ausgefüllt oder getippt.

2) Ein aktuelles Farbfoto mit weißem Hintergrund, zwischen 26-35 mm breit und 32-45 mm hoch.

4) Ordentlicher Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens 1 Jahr.

5) Fotokopie aller Seiten des Passes, die Informationen enthalten. (Briefmarken, Visa).

6) Strafregisterbescheinigung oder gleichwertiges Dokument für einen volljährigen Antragsteller, das von den Behörden des Herkunftslandes oder des Landes oder der Länder, in denen er oder sie in den letzten fünf Jahren gewohnt hat, ausgestellt werden muss Jahre,

- Es muss ins Spanische übersetzt werden.

- Dieses Dokument muss mit dem APOSTILLE (wenn das Herkunftsland Teil des Apostille-Haager Übereinkommens ist) oder mit dem Stempel des AUSSENBÜROS (in den übrigen Fällen) legalisiert und im Original und in Kopie vorgelegt werden.

- Dieses Dokument darf nicht länger als 3 Monate am Tag der Antragstellung ausgestellt werden

7) Lassen Sie eine öffentliche oder private Krankenversicherung mit einem in Spanien zugelassenen Versicherer abschließen. (Original und Fotokopie), die den Investor und alle Mitglieder seiner Familie abdecken muss (falls sie auch das Visum beantragen).

8) Dokumente, die ausreichende finanzielle Mittel für ihre Unterstützung während des Aufenthalts in Spanien nachweisen, gegebenenfalls auch die ihrer Familie, ohne dass eine Arbeit oder berufliche Tätigkeit entwickelt werden muss. Der festgelegte Mindestbetrag beträgt 2,130.04 € pro Monat (400% des monatlichen IPREM-Index, der in den Folgejahren zu konsultieren ist) und erhöht sich für jedes ihn begleitende Familienmitglied um 532.51 € pro Monat (100% des IPREM).

9) Beweisen Sie, dass der Antragsteller die Immobilie / die Immobilien für einen Mindestwert von 500,000 Euro durch Zertifizierung mit fortlaufenden Domaininformationen und Gebühren des Grundbuchs erworben hat, die der Immobilie oder dem Grundstück entsprechen. Befindet sich der Erwerb der Immobilie zum Zeitpunkt des Visumantrags im Registrierungsregister, reicht es aus, die oben genannte Bescheinigung vorzulegen, in der das Anmeldeformular für das Erwerbsdokument gültig ist, zusammen mit der Akkreditierung der Unterlagen die Zahlung der entsprechenden Steuern. Das Zertifikat muss innerhalb von 90 Tagen vor Einreichung des Antrags datiert sein.

10) Für Angehörige dieser Antragsteller, zusätzlich zu den oben genannten, den Nachweis der ehelichen Beziehung oder Filiation durch Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde bei Kindern, übersetzt und legalisiert (Apostille oder Auswärtiges Amt des Herkunftslandes). Original und Fotokopie.

Die Gültigkeitsdauer des Einreisevisums beträgt 1 Jahr Die Beantragung des Visums muss im spanischen Konsulat des Landes, in dem der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz hat, in einer PERSÖNLICHEN Sitzung im Konsulat erfolgen. oder durch gesetzliche Vertretung.

 II.- WOHNERLAUBNIS FÜR INVESTOREN - Aufenthaltserlaubnis für mehr als 1 Jahr:

  Dieses Rechtsprojekt eröffnet auch Anlegern, die bereits ein EINTRITTSVISA besitzen, und während der Gültigkeitsdauer von EINEM JAHR die Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung in Spanien zu erhalten, wenn sie beabsichtigen, für einen Zeitraum von mehr als EINEM JAHR in Spanien zu bleiben.

Ausländische Investoren, die länger als ein Jahr in Spanien wohnen möchten, müssen dies beantragen Aufenthaltserlaubnis für Investoren.

 Diese Genehmigung kann nicht direkt beantragt werden, da Sie zunächst ein Einreisevisum für Anleger erhalten haben müssen, um dies zu erreichen.

 Die Aufenthaltserlaubnis für Anleger hat im gesamten Staatsgebiet Gültigkeit, und daher muss der Antragsteller die in Artikel 62 des Gesetzes 14/2013 festgelegten allgemeinen Anforderungen weiterhin erfüllen.

 Zusätzlich zu diesen Anforderungen muss der Antragsteller für eine Aufenthaltsgenehmigung:

 (i) Inhaber eines gültigen Einreisevisums oder innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf sein von diesem;

(ii) während des Aufenthaltsaufenthalts mindestens einmal nach Spanien gereist sind;

(iii) nachweisen, dass die bedeutende Investition bestehen bleibt

 Beachten Sie, dass die Ausländer gemäß der zusätzlichen siebten Bestimmung des Gesetzes 14/2013 während der Laufzeit von Visa oder Genehmigungen die Bedingungen einhalten müssen, die Sie wurden gegeben, um Zugang zu ihnen zu erhalten, für die die Generalverwaltung des Staates die Kontrollen durchführen kann, die sie für angemessen halten.

 Die Gültigkeit dieser Aufenthaltserlaubnis beträgt ZWEI JAHRE (Art. 67 des Gesetzes). Die Aufenthaltserlaubnis für Investoren berechtigt den ausländischen Investor also, sich zunächst für einen Zeitraum von FÜNF Jahren in Spanien aufzuhalten und kann für aufeinander folgende Zeiträume von FÜNF Jahren verlängert werden, sofern der Investor die Bedingungen aufrechterhält, die sein Recht auf die ursprüngliche Genehmigung begründet haben. Das Gesetz 14/2013 sieht keine Begrenzung der Anzahl der Verlängerungen der oben genannten Genehmigung vor.

Die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt bei der Unidad de Grandes Empresas y Colectivos Estratégicos in Madrid. Dies kann in direkter Anwesenheit des Anlegers oder durch gesetzliche Vertretung erfolgen.

 Die Gültigkeitsdauer der RESIDENCE PERMIT beträgt 2 Jahre. Und es kann in Zeiträumen von FÜNF JAHREN renoviert werden, wenn die Ausgangsbedingungen des Bewerbungsverfahrens eingehalten werden.

FAQ'S:

- Was sind die Unterschiede zwischen dem ENTRY VISA und der RESIDENCE PERMIT?

Die Hauptunterschiede sind:

- Das ENTRY VISA bietet die Möglichkeit und die Fakultät, nach Spanien zu kommen an den Investor für ein Jahr.

 – Die AUFENTHALTSGENEHMIGUNG gibt die Möglichkeit und die Fakultät, in Spanien zu „bleiben“. FÜR MEHR ALS EIN JAHR an den Investor und seine Familie 

 - Was sind die persönlichen steuerlichen Auswirkungen des GV und der Aufenthaltserlaubnis?- Wenn ich die Aufenthaltserlaubnis erhalte, werde ich als in Spanien steuerpflichtig angesehen und gezwungen, in Spanien als steuerlich ansässig Steuern zu zahlen?

Es ist wichtig zu wissen, dass diese GV-VISA-Aufenthaltserlaubnis in Spanien „einreisen“ und das Recht haben soll, in Spanien zu „bleiben“ (mit der Möglichkeit, durch ganz Europa der EWG-UE zu reisen). Aus diesem Grund ist es sehr wichtig zu wissen, dass die Tatsache, dass Sie dieses Visum erhalten, den Investor in Spanien nicht automatisch zum „TAX RESIDENT“ macht.

Sie müssen Spanien nur einmal besuchen, um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten oder zu erneuern. Es gibt keine Mindestaufenthaltsdauer und Sie müssen nicht steuerlich ansässig sein.

Der GV hat, wie gesagt, die Möglichkeit für den Investor, zu jeder gewünschten Zeit nach Spanien zu kommen und dort zu bleiben. Wenn der Investor also nur 1-2 Monate pro globales Jahr kommt, wird er aus steuerlichen Gründen als NICHT STEUERWOHNER betrachtet.

Nur Personen, die sich während des natürlichen Jahres länger als 6 Monate aufhalten, können in Spanien als „STEUERWOHNER“ betrachtet werden. In diesem Fall zahlen sie die persönlichen Steuern in Spanien als Einwohner und sind gezwungen, in Spanien alle im Ausland erzielten Einkommen zu deklarieren und in Spanien zu zahlen.

Wenn der Investor beispielsweise nach Erhalt des Visums beschließt, sich während des natürlichen Jahres in weniger als 6 Monaten in Spanien aufzuhalten, wird er als NICHT STEUERWOHNER betrachtet und ist dann für die Erklärung verantwortlich in Spanien und in Spanien für alle Vermögenswerte und Einkommen zu bezahlen, die sie in Spanien erhalten. Sie werden also nicht gezwungen sein, in Spanien die Einkommen und Vermögenswerte, die sie im Rest der Welt haben, zu deklarieren und zu bezahlen.

Fazit: Um dieses Visum zu erhalten, erhält der Investor die „Fakultät“ oder das „Recht“, nach Spanien zu kommen, in Spanien zu bleiben und in ganz Europa zu reisen. Und hängt davon ab, wie lange der Anleger in Spanien bleibt, um zu bestimmen, wie er steuerlich berücksichtigt wird.

- Kann ich in Spanien arbeiten?   Ja. Sobald Sie das Einreisevisum erhalten haben, können Sie in Spanien arbeiten und die entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten.

 - Kann ich die Immobilie im Namen eines ausländischen Unternehmens kaufen?  Ja. Das Unternehmen darf nicht als Steueroase eingestuft werden, und Sie müssen „echter Eigentümer“ des Unternehmens mit der Mehrheit der Anteile sein.

 - Ist es notwendig, im Rahmen der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach Spanien zu kommen? 
Die Immobilie kann ohne Besuch in Spanien über einen POA erworben werden. Um jedoch die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, müssen Sie Spanien besuchen. Nach dem Erwerb der Immobilie können Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen und Dann müssen Sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Spanien aufhalten.

- Wann wird dieses Gesetz verabschiedet? :: Wurde definitiv im Oktober 2013 genehmigt, ist also jetzt in Kraft.

- Können Inhaber eines Investitionsvisums in einen EU-Staat zugelassen werden? Können sie es mehr als einmal tun? Ausländer, die ein Visum für einen längeren Aufenthalt oder eine von einem der Mitgliedstaaten ausgestellte Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfen sich nach dieser Erlaubnis und mit einem gültigen Reisedokument nicht länger als drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der USA frei bewegen andere Mitgliedstaaten, sofern

Sie erfüllen die Einreisebedingungen gemäß Artikel 6.1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zur Festlegung eines Unionskodex für die Vorschriften Regelung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs (Schengener Grenzkodex) und  

Sie erscheinen nicht in der nationalen Liste der verweigerten Einreisen des betreffenden Mitgliedstaats. Die Teilnahmebedingungen sind:

a) im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, das dem Inhaber das Recht gibt, die Grenze zu überschreiten und die folgenden Kriterien zu erfüllen - muss mindestens drei Monate nach dem beabsichtigten Datum der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig bleiben. In berechtigten Notfällen kann auf diese Verpflichtung verzichtet werden, 2 - muss innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden sein;

b) im Besitz von Dokumenten zu sein, die den Gegenstand und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts rechtfertigen, und über ausreichende Lebensgrundlagen zu verfügen, sowohl für die vorgesehene Aufenthaltsdauer als auch für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland, in dem Ihre Zulassung ist garantiert oder sie sind in der Lage, diese Mittel legal zu erhalten

(c) nicht als nicht zulässig im SIS registriert sein;

(d) aus den gleichen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darzulegen oder insbesondere in den nationalen Datenbanken eines Mitgliedstaats als unzulässig aufgeführt zu werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, Drittstaatsangehörigen gesetzlich die Verpflichtung aufzuerlegen, ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Schengener Übereinkommens zu erklären. Spanien hat diese Verpflichtung auferlegt.

- Wer ist der Antragsteller für jede Genehmigung und wer kann sie beantragen?

Der Antragsteller kann je nach Art der Genehmigung sein:

A) Bei Erstgenehmigungen: o Bei Investoren und Unternehmern der Ausländer selbst. O Bei Genehmigungen für hochqualifizierte Fachkräfte, Forscher oder unternehmensinterne Transfers das Unternehmen oder Unternehmen, das die Dienste des Ausländers benötigt. O Bei Familiengenehmigungen:

* Wenn der Antrag gemeinsam mit dem Genehmigungsinhaber eingereicht wird, ist dies der Inhaber (bei Investoren und Unternehmern) oder das Unternehmen oder die Einrichtung (bei hochqualifizierten Fachleuten, Forschern oder unternehmensinternen Transfers).

* Wenn der Antrag zu einem anderen Zeitpunkt eingereicht wird, kann es sich um eines der oben genannten oder um ein Familienmitglied handeln

B) Verlängerungen werden von dem Ausländer eingereicht, der die Erlaubnis besitzt (Verwandte beantragen die Erneuerung ihrer eigenen Erlaubnis). Anträge können vom Interessenten selbst oder über einen Vertreter gestellt werden.

- Wie wird der Ausweis des Ausländers (TIE) verarbeitet? Ausländer, denen nach dieser Regel ein Aufenthaltsvisum ausgestellt wurde, können sich für einen Zeitraum von einem Jahr in Spanien aufhalten. Der Aufenthalt ihres Inhabers in Spanien ist zulässig, ohne dass der Ausweis des Ausländers bearbeitet werden muss.

Wer jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz 14/2013 erhält, muss persönlich den Personalausweis des Ausländers beantragen. Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung gibt das Verfahren, die Dokumentation und den Ort an, an dem sie beantragt werden kann.

- Muss ich Kopien und Originale einreichen? Wenn Sie den Antrag persönlich einreichen, müssen Sie das Original und die Kopie mitbringen. Die Verwaltung behält nur die Kopie.

Wenn Sie es in einem öffentlichen Register ablegen, müssen Sie das Original und die Kopie mitbringen und nur eine beglaubigte Kopie senden

- Wo finde ich die Antragsformulare? Antragsformulare für die Aufenthaltserlaubnis finden Sie unter folgendem Link:

http://extranjeros.empleo.gob.es/es/ModelosSolicitudes/ley_14_2013/index.html 

Wenn sich ein Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Spanien aufhält, dies jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht der Fall ist. Ist der Antrag zulässig?? Das Gesetz schreibt vor, dass es in Spanien nicht unregelmäßig sein darf, daher muss diese Anforderung zum Zeitpunkt des Antrags erfüllt sein. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis verlängert die Gültigkeit der Aufenthalts- oder Aufenthaltssituation des Genehmigungsinhabers bis zum Ende des Verfahrens.

- Welche Nationalitäten?:

 Für Nicht-EU-Bürger, zum Beispiel Russland, Indien, China, Argelia, Maroc, Türkei, Aserbaidschan, Vereinigte Arabische Emirate, Ägypten, Jordanien, Saudi-Arabien, Nigeria, Südafrika, Tunesien, Ucranie. Pakistan, Moldawien, Taiwan, Kanada, USA, Mexiko, Südamerika, Mittelamerika, Puerto Rico, Costa Rica, Panama, Argentinien, Brasilien, Korea, Japan usw.


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