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Nachrichten und Veranstaltungen zu spanischen Gesetzen und Steuern

SPANISH TIE - RESIDENCE CARD FÜR EU-BÜRGER

WOHNSITZ IN SPANIEN FÜR EU-NATIONALE

EU-Bürger, die in spanische Immobilien investieren, können unterschiedliche Investitionszwecke haben. In einigen Fällen möchten Investoren nur, dass ein Ferienhaus als Zweitwohnsitz einen Teil der Zeit in Spanien bleibt.

In einigen anderen Fällen treffen spanische Investoren die Entscheidung, nach Spanien zu kommen, um dort dauerhaft zu leben.

In beiden Fällen müssen einige Punkte und Bedingungen des Aufenthalts, die begrenzt oder dauerhaft sind, berücksichtigt werden, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird.

WOHNSITZ IN SPANIEN FÜR WENIGER ALS 3 MONATE

In Fällen, in denen die Dauerhaftigkeit eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) in Spanien unabhängig von seinem Zweck weniger als drei Monate beträgt, muss er im Besitz von sein Ausreichender Reisepass oder aktueller Personalausweis, unter dem die Einreise in Spanien vorgenommen wurde, unter Ausschluss der Auswirkungen eines solchen Aufenthalts als ständiger Aufenthaltsstatus.

Diese Bestimmungen gelten für Familienangehörige von Staatsbürgern eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum), dass diese Familienangehörigen keine Staatsangehörigen von EU-Staaten sind und dennoch im Besitz eines gültigen Reisepasses sind und gültig und haben die Einreisebestimmungen erfüllt.

Mit anderen Worten, wenn Sie Staatsbürger von EU-Ländern und Ihre Familien sind, dürfen Sie sich für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten pro Jahr in Spanien aufhalten. Sie müssen lediglich Ihren Originalpass oder Personalausweis mitbringen dein Aufenthalt.

WOHNSITZ IN SPANIEN FÜR MEHR ALS DREI MONATE: ZERTIFIKAT DES WOHNSITZES - BINDUNG

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz haben das Recht, sich länger als drei Monate in Spanien aufzuhalten, wenn sie sich in einem der folgenden Fälle befinden:

  1. MITARBEITER UND SELBSTBESCHÄFTIGTE:

Als Angestellter eines spanischen Unternehmens oder als Selbständiger („autónomos“), der in Spanien registriert ist, und als Rest der Familienmitglieder kann er während seiner beruflichen Tätigkeit einen gültigen Wohnsitz in Spanien haben.

Mitglieder seiner Familie haben zusammen mit dem Arbeitnehmer das gleiche Aufenthaltsrecht. Autorisierte Mitglieder der Mitarbeiterfamilie sind:

  • Derzeitiger Ehepartner (oder registrierter Partner)
  • Direkte Nachkommen unter 21 Jahren vom Arbeitnehmer oder vom Ehepartner / Partner
  • Direkte Nachkommen des Arbeitnehmers oder des Ehepartners / Partners, der älter als 21 Jahre ist, sind behindert
  • Direkte Vorfahren vom Arbeitnehmer oder vom Ehepartner / Partner

Die Familienmitglieder können Staatsangehörige des EU-Staates (oder der Schweiz) oder Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU sein.

Dokumentation:

- Die Arbeitnehmer müssen eine Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers oder eine Beschäftigungsbescheinigung vorlegen. Auch die Vorlage des im öffentlichen Dienst des entsprechenden Arbeitsplatzes registrierten Arbeitsvertrags und die Registrierungsbescheinigung im Sozialversicherungssystem.

- Selbstständige müssen ihren aktuellen Selbstständigkeitsstatus nachweisen. Sie müssen daher den Nachweis der Registrierung bei der Volkszählung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und / oder die Begründung für ihre Erstellung durch die Eintragung in das Handelsregister oder ein Entlastungsdokument oder eine gleichwertige Situation in das betreffende System der sozialen Sicherheit vorlegen.

  1. Arbeitslos und im Ruhestand

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitglieds der EU-Länder (und der Schweiz) sind und nicht in Spanien arbeiten, weil Sie arbeitslos oder im Ruhestand sind, müssen Sie und Ihre Familienangehörigen in der EU registriert sein Zentrales Ausländerregister („Registro Central de Extranjeros ” ) bei der Einwanderungsbehörde (oder bei der Nationalen Polizeistation des Gebiets und Nachweis, dass Sie über ausreichende Ressourcen verfügen, um in Spanien zu leben, ohne während Ihrer Aufenthaltsdauer spanische öffentliche Sozialhilfe zu benötigen, und Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihre Gesundheitshilfe durch die Öffentlichkeit oder durch die Bevölkerung gedeckt haben private Quellen, während Sie in Spanien sind.

Daher müssen Ihre finanziellen Quellen vom spanischen System bewertet werden, um zu bestätigen, dass Sie keine öffentliche Sozial- / Gesundheitshilfe benötigen. Die Bewertung der Angemessenheit Ihrer finanziellen Ressourcen erfolgt individuell und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und familiären Situation. Jedes Jahr das Gesetz des allgemeinen öffentlichen Haushalts („Allgemeines Staatshaushaltsgesetz”) Legt das jährliche Minimum fest, das als„ mit ausreichenden Ressourcen “betrachtet werden kann. Für 2015 beträgt der Mindestbetrag ca. 6,000 € / Jahr und Person, und die 70% dieses Betrags gelten für jedes Familienmitglied, das zusammen mit dem Antragsteller wohnen wird.

Wenn Ihr Einkommen unter diesem Betrag liegt (ca. 6,000 € / Person), werden Sie nicht als Einwohner Spaniens akzeptiert.

Als spanische Angestellte gelten Ihre Familienmitglieder als Einwohner Ihres derzeitigen Ehepartners (oder registrierten Partners), Ihrer direkten Nachkommen oder der direkten Nachkommen des Ehepartners oder Partners unter 21 Jahren (oder über 21 Jahren, behindert) die direkten Vorfahren des Arbeitnehmers oder des Ehepartners oder Partners. Die Familienmitglieder können Staatsangehörige des EU-Staates (oder der Schweiz) oder Länder außerhalb der EU sein.

Dokumentation:

- Antragsformular (EX-18)

- Originalpass oder Originalausweis gültig und gültig (falls abgelaufen, eine Kopie davon mit der Quittung zur Verlängerung).

- Öffentliche oder private Versicherungen, die in Spanien oder einem anderen Land abgeschlossen wurden, sofern sie Ihre Gesundheitsversorgung während des gesamten Aufenthalts in Spanien abdecken.

Diese Bedingung wird nicht für Rentner beantragt, die mit der entsprechenden Bescheinigung ihres Herkunftslandes akkreditieren, dass sie Anspruch auf Gesundheitsversorgung in dem Staat haben, über den sie ihre Rente erhalten.

- Akkreditierung ausreichender finanzieller Mittel für sich und ihre Familienangehörigen während ihres Aufenthalts (+ - 6,000 € Person / Jahr)

Diese Akkreditierung des Besitzes ausreichender Ressourcen kann durch gesetzlich zulässige Nachweise erfolgen, wie notarielle Handlungen oder Eigentumsurkunden, beglaubigte Schecks, Belege für die Erlangung von Kapitaleinkommen oder Kreditkarten (mit einer Bescheinigung Ihrer Bank, die den verfügbaren Betrag bescheinigt) der gemeldeten Kreditkarte) usw.

Die Bewertung ausreichender Ressourcen muss individuell und unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Antragstellers erfolgen.

  1. STUDENTEN

Studierende, die an einer öffentlichen oder privaten spanischen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, die von der zuständigen Bildungsbehörde zu Ausbildungszwecken akkreditiert oder finanziert wird, dürfen sich länger als 3 Monate in Spanien aufhalten. Die Schüler müssen über eine öffentliche oder private Gesundheit mit vollständiger Deckung in Spanien verfügen und sicherstellen, dass sie über ausreichende Ressourcen für sich selbst und ihre Familienangehörigen verfügen, um keine spanische Sozial- oder Gesundheitshilfe aus dem spanischen System zu benötigen

Wie in den vorherigen Fällen werden Familienmitglieder des Schülers als aktueller Ehepartner (oder registrierter Partner), direkte Nachkommen oder direkte Nachkommen des Ehepartners oder Partners unter 21 (oder über 21 Jahren, behindert) und direkte Vorfahren des Student oder vom Ehepartner oder Partner. Diese Familienmitglieder können EU-Bürger (oder die Schweiz) oder Staatsangehörige aus Ländern außerhalb der EU sein.

Dokumentation: 

- Antragsformular (EX-18)

- Originalpass oder Originalausweis gültig und gültig (falls abgelaufen, eine Kopie und der Eingang des Verlängerungsantrags)

- Registrierungsdokumente t der spanischen Bildungseinrichtung, öffentlich oder privat, akkreditiert oder finanziert von der zuständigen Bildungsbehörde.

- Öffentliche oder private Versicherungen, die in Spanien oder einem anderen Land mit vollständiger Deckung in Spanien abgeschlossen wurden. Diese Bedingung gilt jedoch als erfüllt, wenn der Student über eine europäische Krankenversicherungskarte mit einer Gültigkeitsdauer verfügt, die die gesamte Aufenthaltsdauer abdeckt und es ihm ermöglicht, nur die aus medizinischer Sicht erforderlichen Gesundheitsleistungen zu erhalten.

- Verantwortliche Erklärung, dass es über ausreichende Ressourcen für sich und ihre Familienangehörigen verfügt, um während ihres Aufenthalts keine spanische Sozial- / Gesundheitshilfe in Anspruch zu nehmen oder in Anspruch zu nehmen.

Die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung des Bildungsaustauschs zwischen Schülern und Lehrern kann als ausreichende Akkreditierung für die Einhaltung dieser Anforderungen angesehen werden.

SPEZIFIKATIONEN FÜR FAMILIENMITGLIEDER VON WOHNERN IN SPANIEN, WENN SIE NATIONALE AUS NATIONALEN EU-LÄNDERN (UND DER SCHWEIZ) SIND:

Wenn Familienangehörige des Bewohners Staatsangehörige eines Landesmitglieds der Europäischen Union (oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz) sind, müssen sie eine Registrierung in der EU beantragen Zentrales Ausländerregister („Registro Central de Extranjeros ” ) bei der Einwanderungsbehörde (oder bei der Nationalen Polizeistation des Gebiets) gemäß der oben beschriebenen Art und Weise, indem Folgendes bereitgestellt wird:

- Aktualisierte Dokumentation und legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt, um die familiäre Verbindung dieser Mitglieder mit dem in Spanien lebenden EU-Bürger (als Heiratsurkunde, Geburtsurkunde usw.) zu zeigen.

HINWEIS für britische Staatsbürger: Es ist wichtig zu wissen, dass die vorzulegende Heiratsurkunde „aktualisiert“ sein muss. Dies bedeutet, dass Sie eine erhalten müssen aktualisierte Kopie von der offiziellen Website der britischen Regierung.

- Abhängigkeitsdokumentation

- Dokumentation zum Nachweis, dass die Person, die das Aufenthaltsrecht hat (Arbeitnehmer oder Rentner), über ausreichende Mittel und Sozial- / Krankenversicherungen verfügt, oder im Fall von Studenten eine verantwortliche Erklärung, dass sie über ausreichende Ressourcen für sich selbst und für die Mitglieder von verfügt die Familie und Versicherung.

SPEZIFIKATIONEN FÜR FAMILIENMITGLIEDER VON WOHNERN IN SPANIEN, WENN SIE KEINE NATIONALE AUS EU-LÄNDERN (ODER DER SCHWEIZ) SIND:

Wenn Familienmitglieder mit Wohnsitz in Spanien (EU-Bürger) Nicht-EU-Bürger sind, können sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, sind jedoch verpflichtet, eine „Aufenthaltskarte für Familienmitglieder von EU-Bürgern“ zu beantragen und zu erhalten („«Tarjeta de Residencia de Vertraute de Ciudadano de la Unión Europea»).

Diese Karte muss vom Familienmitglied innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der offiziellen Einreise in Spanien „persönlich“ (persönlich) angefordert werden und muss bei der Einwanderungsbehörde der Provinz angefordert werden, in der der Antragsteller bleiben möchte oder möchte Reparieren Sie die Residenz oder, falls dies nicht der Fall ist, auf der nationalen Polizeistation in der Stadt.

Nach Abschluss des Antragsverfahrens wird sofort eine Akkreditierungsbescheinigung ausgestellt, um zu bestätigen, dass der Antrag der Karte bereits gestellt, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Diese Bescheinigung reicht aus, um den Status als Einwohner während der Zeit bis zur endgültigen Übergabe der Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.

Dokumentation zu präsentieren:

- Antragsformular (EX-19) der Familienwohnsitzkarte des Unionsbürgers.

- Pass in Kraft. Wenn abgelaufen, eine Kopie des Verlängerungsantrags.

- Dokumente zum Nachweis familiärer Bindungen:

  • Wenn der Antragsteller a Gatte (oder Partner mit analoger Beziehung zur Ehe), aktualisierte Heiratsurkunde, legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt, oder eine Bescheinigung, die vom entsprechenden Heiratsregister ausgestellt wurde, oder eine ähnliche Beziehung zur Ehe (aus der hervorgeht, dass die Ehe oder die Ehe Die Registrierung der Partnerschaft erfolgte spätestens drei Monate vor dem Datum der Einreichung des Kartenantrags. Es muss auch den Familienstand der Mitglieder der Partnerschaft bescheinigen.
  • Wenn der Antragsteller der ist Nachkomme des in Spanien ansässigen Staatsbürgers: Geburtsurkunde und im Falle von mehr als 21 Jahren Akkreditierung durch zulässige Nachweise dafür, dass ein solches Recht, ausschließlich oder nicht entbehrlich zu sein, und Hauptfigur der Unionsbürger ist. Diese Dokumente müssen legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt werden.
  • Wenn der Antragsteller der ist Nachkomme des Ehegatten des Bewohners:
  1. Geburtsurkunde (legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt)
  2. Wenn über 21 Jahre alt, durch eine Akkreditierung diese Art von Beweismitteln gesetzlich zulässig ist, um behindert zu werden (legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt).
  3. Heiratsurkunde oder Registrierungsurkunde bei ähnlichen Paaren mit Wohnsitz in Spanien (legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt).
  4. Wenn der Minderjährige 21 Jahre alt ist, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Ehegatte oder der Partner des EU-Bürgers nur die elterliche Gewalt besitzt oder das Sorgerecht erhalten hat und tatsächlich verantwortlich ist (legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt).
  • Wenn der Antragsteller der ist Aszendant des in Spanien ansässigen Ehepartners oder seines Ehepartners muss er eine Geburtsurkunde des Bewohners oder seines Ehepartners und im letzteren Fall (Ehepartner des aufsteigenden Bewohners) auch die Heiratsurkunde des Zusammenlebens mit dem Ehepartner (legalisiert (mit dem Apostel von Den Haag) und offiziell ins Spanische übersetzt).

- Kopie der Registrierungsbescheinigung der Bürger der Union mit Wohnsitz in Spanien und Kopie eines Ausweises oder eines gültigen Reisepasses des Bewohners.

- Drei aktuelle Farbfotos, weißer Hintergrund, Passgröße.

- Steuern und Gebühren des Zertifikats bezahlt.

- Die Akkreditierung durch eine im Gesetz dieses durchschnittlichen Lebens anerkannte Beweismittel ist ausschließlich von einem in Spanien ansässigen Ehegatten oder Ehegatten abhängig, und sie haben kein anderes Medium des Lebensunterhalts, das bei ihnen lebt (legalisiert (mit La Hague Apostile) und offiziell ins Spanische übersetzt). .

Die Ausstellung dieser Karten für Familienangehörige mit Wohnsitz in der EU muss vor drei Monaten nach der Anwaltschaft erfolgen. Der Beschluss der günstigen Karte erfolgt rückwirkend, dh der Wohnsitzstaat des akkreditierten Einreisenden in Spanien ist ab dem Datum seiner Einreise in Spanien ein vertrauter Unionsbürger.

Diese Familienaufenthaltskarte des Unionsbürgers ist fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder für die vorgesehene Aufenthaltsdauer gültig, die der in Spanien ansässige Staatsbürger erhalten hat (wenn der Zeitraum weniger als fünf Jahre beträgt).


WARTUNG DES TITELS DES WOHNSITZRECHTS VON FAMILIENMITGLIEDERN BEI TOD DES WOHNERS ODER DER SCHEIDUNG ODER STORNIERUNG DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EIGENTÜMER DES WOHNRECHTS

Im Falle des Todes des in Spanien ansässigen EU-Staatsangehörigen oder im Falle, dass der Einwohner Spanien verlässt, oder im Falle der Nichtigkeit der Ehe hat die Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft usw. keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht der Familie in Spanien Mitglieder, wenn sie EU-Bürger sind.

Aber was passiert mit diesen Familienmitgliedern, wenn sie keine EU-Bürger sind?:

Im Todesfall Bei einem in Spanien ansässigen EU-Bürger hat der Tod keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht, sofern er vor dem Tod des Wohnsitzinhabers als Familienmitglieder tatsächlich in Spanien gelebt hat. In diesem Fall muss die Familie den Tod den zuständigen Behörden melden.

Bei ständiger Abreise des Wohnsitzes aus SpanienDies darf nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts seiner Kinder oder der Person führen, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit tatsächlich das Sorgerecht für sie innehat, sofern die Kinder in Spanien leben und in einer Schule eingeschrieben sind seine Studien zu beenden, bis sie diese Studien beenden.

Im Falle der Nichtigerklärung der Ehe, Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft, wird verpflichtet sein, diese Tatsache den zuständigen Behörden mitzuteilen. Der nicht in der EU ansässige Ehegatte / Familienangehörige behält sich in einem der folgenden Fälle das Aufenthaltsrecht vor:

- Die Eheschließung oder offizielle Partnerschaftsregistrierung wurde vor 3 Jahren ab dem Datum der Nichtigerklärung oder Scheidungsstrafe durchgeführt.

- dass der Gerichtsbeschluss oder die außergerichtliche Vereinbarung das Sorgerecht für die Kinder dem Ehegatten / Partner außerhalb der EU überlässt.


WEITERE WICHTIGE FRAGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES WOHNSITZES IN SPANIEN: FISCAL RESIDENCE

Wenn Sie sich entschließen, dauerhaft in Spanien zu leben, werden Sie darüber informiert, dass Sie bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in Spanien automatisch als „steuerlich ansässig“ in Spanien gelten. Die unmittelbare Folge ist das Sie werden gezwungen sein, ALLE Ihre universellen Vermögenswerte und Einkommen in Spanien zu deklarieren.

Einige Punkte, die in Bezug auf spanische Steuern als Einwohner zu beachten sind:

  • Der steuerbefreite Mindestbetrag für die Einkommensteuer beträgt 11,200 € / Jahr. Unterhalb dieses Betrags müssen weder Steuerabgaben noch Steuererklärungen angefordert werden.
  • Öffentliche Renten werden für diese Steuer nicht berücksichtigt.
  • Aber im Moment haben Sie zusammen mit einer „öffentlichen“ Rente eine „private“ (von einem Unternehmen oder einer Bank, einem inverstment Hintergrund oder anderen) oder ein anderes Einkommen (Vermietung, Verkauf einer Wohnung usw.). ), in diesem Fall gibt es keine Mindestfreistellung, und Sie müssen ALLE aus diesen Quellen erhaltenen Beträge ohne jegliche Einschränkungen deklarieren. In diesem Fall kann die Steuer zwischen 19 und 24% liegen (ab 2021: 19 bis 24%).

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der VERMÖGENSSTEUER. In dem Moment, in dem Sie als in Spanien steuerlich ansässig deklariert werden, müssen Sie Ihr gesamtes Vermögen (Wohnungen, Autos, Bankkonten usw.) deklarieren. Möglicherweise sind Sie für die Vermögenssteuer steuerpflichtig, mit der Vermögen von mehr als 700,000 Euro (800,000 Euro) besteuert wird Euro auf den Balearen).

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