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Leistungen

Daueraufenthaltsvisum für Langzeitaufenthalte für EU-Bürger (TIE)

V.- DAUERHAFTER WOHNSITZ

V.1.- DAUERHAFTER AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER EUROPÄISCHEN UNION

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines dieser Staaten sind Anspruch auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben und sich seit einem ununterbrochenen Zeitraum von FÜNF JAHREN rechtmäßig in Spanien aufgehalten haben.

Ebenso haben Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf dauerhaften Aufenthalt vor Ablauf des oben genannten Fünfjahreszeitraums:

  • A. Rentner-im Ruhestand. Der Selbstständige oder Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit das in der spanischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für den Ruhestand mit Anspruch auf eine Rente erreicht hat, wenn er seine Tätigkeit zumindest zuletzt in Spanien ausgeübt hat zwölf Monate und lebt seit mehr als ununterbrochen in Spanien 3 Jahre

Die Bedingung der Aufenthaltsdauer ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger verheiratet oder eingetragener Partner eines spanischen Staatsbürgers ist oder eines Bürgers, der seine spanische Staatsangehörigkeit durch Heirat oder Eintragung als eingetragener Partner des Arbeitnehmers verloren hat.

  • B. Rentner-Vorruhestand. Der erwerbstätige Arbeitnehmer, der in den Vorruhestand geht, wenn er seine Tätigkeit zumindest zuletzt in Spanien ausgeübt hat zwölf Monate und lebt seit mehr als ununterbrochen in Spanien 3 Jahre.

Das Eine Bedingung der Aufenthaltsdauer ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eines spanischen Staatsbürgers oder eines Staatsbürgers, der seine spanische Staatsangehörigkeit durch Heirat oder Eintragung als eingetragener Partner des Arbeitnehmers verloren hat.

  • C. Deaktivieren. Der Selbstständige oder Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit dadurch aufgegeben hat dauerhafte Behinderung, der seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Spanien lebt.
    Der Nachweis einer Wohnzeit ist nicht erforderlich, wenn die Behinderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, die den Anspruch auf eine Rente begründet, für die ganz oder teilweise eine Organisation des spanischen Staates verantwortlich ist, oder wenn die Unionsbürger ist verheiratet. oder eingetragener Partner eines spanischen Staatsbürgers oder eines Staatsbürgers ist, der seine spanische Staatsangehörigkeit durch Heirat oder Eintragung als eingetragener Partner beim Arbeitnehmer verloren hat.
  • D. Versetzt.  Der Selbstständige oder Arbeitnehmer, der nach drei aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochener Tätigkeit und Wohnsitz im spanischen Hoheitsgebiet seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt und seinen Wohnsitz in Spanien beibehält und täglich oder mindestens einmal im Jahr in das spanische Hoheitsgebiet zurückkehrt . Woche. Ausschließlich für die Zwecke des Aufenthaltsrechts gelten in Spanien zurückgelegte Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als zurückgelegt.

Im Sinne der vorstehenden Abschnitte gelten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die von der zuständigen öffentlichen Arbeitsverwaltung ordnungsgemäß begründet wurden, Zeiten der Unterbrechung der Tätigkeit aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Betroffenen liegen, sowie Abwesenheiten vom Arbeitsplatz oder fälliger Urlaub Krankheits- oder Unfallzeiten gelten als Beschäftigungszeiten.

Familienmitglieder eines spanischen Staatsbürgers oder Staatsbürgers eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzt und seinen Wohnsitz in Spanien hat, kann eine erhalten Daueraufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers wenn sie nachweisen, dass sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in Spanien aufgehalten haben, vorausgesetzt, dass die Familienbande, für die die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, aufrechterhalten werden, oder wenn sie im Todesfall an der Gemeinschaftsordnung festhalten, Annullierung der Ehebindung, Scheidung oder Aufhebung der Registrierung als eingetragenes Paar.

Das Familienangehörige des Selbstständigen oder Arbeitnehmers Arbeitnehmer, die mit ihm in Spanien wohnen, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Daueraufenthalt, wenn der Arbeitnehmer selbst dieses Recht erworben hat und ihm für einen Familienangehörigen eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wird. Bürger der Union.

Wenn der Unionsbürger gestorben wäre im Laufe seines aktiven Lebens vor dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts in Spanien haben seine Familienangehörigen, die mit ihm im Staatsgebiet gelebt haben, das Recht auf Daueraufenthalt, solange einer der folgenden Umstände eintritt:

  • A. Dass der Unionsbürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Spanien wohnhaft war.
  • B. Dass der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
  • C. Dass der überlebende Ehegatte durch die Heirat mit dem Verstorbenen die spanische Staatsangehörigkeit verloren hat.

– Daueraufenthaltskarte für ein Familienangehöriges eines Bürgers der Europäischen Union

Das Familienmitglied, persönlich oder durch Vertretung, in einem öffentlichen Register eingetragen und an den gerichtet Einwanderungsbehörde der Provinz, in der er oder sie seinen Wohnsitz hat, oder, falls dies nicht der Fall ist, an die entsprechende Polizeistation, muss den Antrag innerhalb des Monats vor Ablauf der Aufenthaltskarte stellen, der unbeschadet der entsprechenden Verwaltungssanktion auch innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum eingereicht werden kann.

Dem offiziellen Musterantrag (EX-19), in zweifacher Ausfertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet, wird als allgemeine Dokumentation Folgendes beigefügt (Original und Kopie):

  • Gültiger und aktueller vollständiger Reisepass. Wenn es abgelaufen ist, eine Kopie davon und den Verlängerungsantrag.
  • Unterlagen, die das Bestehen familiärer Bindungen, einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft belegen.
  • Drei aktuelle Farbfotos auf weißem Hintergrund, Passgröße.
  • Beleg über die Zahlung der Gebühr für die Ausstellung der Karte.
    Darüber hinaus müssen Sie als Familienangehöriger eines Gemeinschaftsbürgers, der im Laufe seines aktiven Lebens vor der Inanspruchnahme des Daueraufenthaltsrechts verstorben ist, Folgendes vorlegen:
    o Sterbeurkunde zusammen mit:
    o Bescheinigung über die Registrierung des Verstorbenen als Unionsbürger, aus der hervorgeht, dass er seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen in Spanien lebt; entweder
    o Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist; entweder
    o Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der überlebende Ehegatte spanischer Staatsbürger war und diese Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit dem verstorbenen Gemeinschaftsbürger verloren hat.

Hinweis zur Gültigkeit ausländischer öffentlicher Urkunden: Um die notwendigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Legalisierung und Übersetzung ausländischer öffentlicher Urkunden zu prüfen, können Sie das Informationsblatt des Ministers für Migration konsultieren.


Die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers muss erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags. Diese Karte ist ab Ausstellungsdatum zehn Jahre lang gültig und verlängert sich automatisch.

Aufenthaltsunterbrechungen von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte.

Wie lange ist die Gemeinschaftsaufenthaltskarte gültig?

Die Karte ist gültig für XNUMX JAHRE.

 


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