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Nachrichten und Veranstaltungen zu spanischen Gesetzen und Steuern

BERECHNUNG DER SPANISCHEN PLUSVALIA BEIM VERKAUF VON IMMOBILIEN (AKTUALISIERT DEZEMBER 2021)

ÄNDERUNGEN DES TRLHL IM IIVTNU («MUNICIPAL PLUSVALIA») DURCH RDL 26/2021 (BOE 9, IN KRAFT SEIT 11).

Der Verkauf von Immobilien in Spanien wird mit 2 Steuern besteuert:

- Kapitalgewinn - Steuer auf den Gewinn aus dem Erwerb und der Veräußerung der Immobilie. Diese Steuer wird an die Zentralregierung (Madrid) gezahlt.

– Plusvalia-Steuer – Steuer auf die Wertsteigerung des Grundstücks. Diese Steuer wird auf der Grundlage der Wertsteigerung des Grundstücks, auf dem der Bau errichtet wird, entrichtet und an die lokale Regierung (Rathaus) abgeführt.

Jahrzehntelang besteuerten die spanischen lokalen Behörden den Verkauf von Immobilien mit einer Steuer namens PLUSVALIA. Im Grunde ist das ein Steuer auf die Wertsteigerung des Grundstücks auf dem sich Ihre Immobilie befindet, ab dem Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs.

Die Berechnung dieser Steuer hängt von bestimmten Kriterien des Stadtrats ab.

Der Punkt war hier, dass die Berechnung dieser Steuer von Seiten der spanischen Behörden wirklich subjektiv war. In den meisten Fällen waren die Verkäufer gezwungen, diese Steuer zu zahlen, auch wenn sie ohne Gewinn verkauften.

Mit anderen Worten, es gab Fälle, in denen der Verkäufer zu einem niedrigeren Preis als dem Erwerbspreis verkaufte (also kein Gewinn erzielt wurde). In vielen Fällen und sogar Verkäufern, die nicht auf Kapitalgewinne besteuert wurden, könnte das Rathaus der Ansicht sein, dass der Preis des Grundstücks zum Zeitpunkt des Verkaufs ab dem Zeitpunkt des Erwerbs höher sein könnte. Infolgedessen gab es Fälle, in denen Verkäufer, auch wenn sie mit Verlust oder ohne Gewinn verkauften, gezwungen waren, die spanische lokale Plusvalia zu bezahlen.

Dieses System wurde mit einer neuen Norm im Dezember 2021 modifiziert:

GRUNDREGEL:

"Auf Grundstücksübertragungen, bei denen keine Wertsteigerung aufgrund eines Unterschieds zwischen den Werten dieser Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung und des Erwerbs vorliegt, wird keine Steuer erhoben."

BEDINGUNGEN:

  • VERPFLICHTUNG ZUR „ERKLÄRUNG“ : Es besteht eine Verpflichtung zur Erklärung der Steuer gemäß der Regelung jeder Gemeinde. Es bedeutet also, die Immobilie sogar ohne Gewinn zu verkaufen.
  • VERPFLICHTUNG ZUM NACHWEIS KEIN GEWINN: Das Fehlen einer Wertsteigerung durch das steuerpflichtige Grundstück ist nachzuweisen.

Und eine solche Akkreditierung muss wie folgt erfolgen:

(I) Grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufgrund des Gegensatzes zwischen dem Erwerbstitel des aktuellen Übertragenden und dem den steuerpflichtigen Vorgang ausführenden Übertragungstitel.

(II) Der Wert des Erwerbstitels darf die zu diesem Zeitpunkt gezahlten Aufwendungen oder Steuern nicht enthalten und darf auch nicht aktualisiert werden. Der Zeitwert der Übertragung kann natürlich nicht mit den daraus abgeleiteten Aufwendungen und Steuern reduziert werden.

.- Wenn ausschließlich städtisches Land übertragen wird, erfolgt der Vergleich direkt.

.- Wenn es sich bei dem, was übertragen wird, um eine bebaute Immobilie (Grundstück und Bau) handelt, muss der Wert des Grundstücks ausschließlich nach dem Anteil abgegrenzt werden, der ihm im Katasterwert entspricht, der dem Grundstück in der aktuellen Übertragung entspricht, um den Wert festzulegen des Grundstücks in der aktuellen Übertragung und dem Wert des Grundstücks im vorherigen Erwerb.

Wenn dieser rechtliche Nachweis vom Steuerpflichtigen erbracht wurde, hat er volle Bindungswirkung für die lokalen Verwaltungen.

.- Ausnahmeregel der Bestimmung des Erzeugungszeitraums für die Zwecke zukünftiger Übertragungen, wenn die aktuelle Übertragung mangels Wertsteigerung nicht unterlag.

Bei nachfolgenden Übermittlungen an die aktuelle wird der Erzeugungszeitraum ab dem Datum der aktuellen Übermittlung berechnet, auch wenn sie mangels Wertsteigerung nicht erfolgt ist.

– BESTIMMUNG DER STEUERBEGRIFFSBESTIMMUNG BEI EINER WERTSTEIGERUNG. NEUER WORTLAUT VON ART. 107 DES TRLHL.

.- Objektive Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage.

Bei einer Wertsteigerung muss lediglich auf die Mittel zur objektiven Bestimmung der Besteuerungsgrundlage des neuen Artikels 107 TRLHL zurückgegriffen werden, die dem vorherigen im Wesentlichen ähnlich sind:

(I) Es wird der dem Land entsprechende Katasterwert angewendet.

(II) Der Erzeugungszeitraum beträgt von Monat +1 (die Nichtbesteuerung von Übertragungen im ersten Jahr seit der letzten betroffenen Übertragung entfällt) bis maximal 20 Jahre, wobei volle Jahre berechnet werden, es sei denn, er beträgt weniger als ein Jahr (in in diesem Fall wird der jährliche Koeffizient unter Berücksichtigung der Anzahl der vollen Monate, d. h. ohne Berücksichtigung der Bruchteile eines Monats, anteilig berechnet).

(III) Es werden die Koeffizienten angewendet, die in den Gemeindeverordnungen der einzelnen Gemeinden festgelegt sind.

Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für:

.- Wenn das Grundstück, auch wenn es städtischer Natur ist oder in eine Immobilie mit besonderen Merkmalen integriert ist, zum Zeitpunkt der Erhebung der Steuer zu diesem Zeitpunkt keinen bestimmten Katasterwert hat, kann der Stadtrat praktizieren die Liquidation bei Feststellung des vorgenannten Katasterwertes, bezogen auf diesen Wert zum Zeitpunkt der Entstehung. In diesem Fall ist die Selbstveranlagung ohnehin ausgeschlossen, da sie dem Liquidationsregime unterliegt (neuer Wortlaut von Art. 4 TRLHL Abschnitt 110).

Begrenzung der Steuerbemessungsgrundlage auf den effektiven Wertzuwachs, wenn dieser Umstand vom Steuerpflichtigen in den für den Fall der Nichtunterwerfung wegen des Ausbleibens des Wertzuwachses vorgesehenen Fristen nachgewiesen wurde und die Besteuerungsgrundlage der objektiven Methode ist höher.

Der einzelne DT des RDL legt zwei Regeln fest:

(I) Die Gemeinden, in denen diese Steuer gilt (denken Sie daran, dass sie fakultativ ist), müssen ihre jeweiligen Steuerverordnungen innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ändern, um sie an die Bestimmungen derselben anzupassen.

(II) Bis zu einer solchen Änderung werden die Vorschriften des RDL direkt angewendet, wobei für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Steuer die im neuen Artikel 107.4 des TRLHL festgelegten Höchstkoeffizienten verwendet werden.

(Aktualisiert Dezember 2021)

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