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Nachrichten und Veranstaltungen zu spanischen Gesetzen und Steuern

DARLEHEN IN SPANIEN – BESTEUERUNG UND FORMALITÄTEN – AUSLÄNDISCHER KREDITGEBER

Besteuerung von Krediten in Spanien – nicht ansässiger Kreditgeber

 1.- Werden Kredite ohne Hypothekengarantie in Spanien mit Mehrwertsteuer oder ITP besteuert?

In Spanien Darlehens- oder Kreditgeschäfte unterliegen keiner Mehrwertsteuer- oder ITP-Besteuerung.

Dies ist in Artikel 5.2 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates festgelegt. Diese Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass weder Kredite noch Darlehen einer Partei oder eines Kreditnehmers der indirekten Besteuerung unterliegen dürfen.

Auch das spanische Mehrwertsteuergesetz und das ITP-Gesetz (Property Transfer Tax) sehen die Befreiung vor.

Der überarbeitete Text des Übertragungssteuergesetzes sieht jedoch die Verpflichtung vor, eine entsprechende SELBSTBEWERTUNG durch ITP vorzulegen.

Daher besteht zwar keine Steuerpflicht, aber dennoch die Die Deklarationspflicht für die Zwecke des ITP (Modell 600) wird erhoben.

2.- Wie werden Steuern mit Hypothekengarantie besteuert?

Kredite, einschließlich Hypothekenbürgschaftsdarlehen, sind von der Mehrwertsteuer und der ITP befreit.

Da es sich bei der Hypothekenbürgschaft jedoch um ein wertvolles dingliches Recht handelt, das im Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie von der Zahlung des Betrags abhängig gemacht werden AJD-Steuer (Dokumentierte Rechtsakte – Stempelsteuer).

Gemäß den aktuellen Vorschriften ist der Kreditgeber verpflichtet, diese Steuer zu zahlen. Wenn also das Hypothekendarlehen von einer Bank stammt, ist die Bank verpflichtet, diese Steuer zu zahlen.

3.- Wie werden die vom Kreditgeber erhaltenen Zinsen besteuert?

Es kommt auf den Einzelfall an:

– Für den Fall, dass der Kreditgeber ein ist Einzelperson / natürliche Person, muss er solche Zinsen als Sparerträge im angeben IRPF.

– Für den Fall, dass der Kreditgeber a Unternehmen, muss es ein solches Interesse an der erklären Körperschaftsteuer.

4.- Aber was passiert, wenn der Kreditgeber ein Ausländer ist oder nicht in Spanien ansässig ist?

Es ist weit verbreitet, Kredite zwischen im Ausland ansässigen Personen oder Unternehmen an in Spanien ansässige Personen oder Unternehmen zu vergeben.

Um die Bedingungen und Konsequenzen, die sich aus dieser Art von Darlehen ergeben, zu kennen und im Detail zu beschreiben, ist es notwendig, die Seite zu besuchen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung  unterzeichnet zwischen Spanien und dem Land, in dem der Kreditgeber ansässig ist. Normalerweise sehen die von Spanien mit anderen Ländern unterzeichneten Abkommen vor, dass die Zinsen, die sich aus Darlehen ergeben, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland gewährt werden, abgeführt werden können im Sitzland des Unternehmens.

Wenn beispielsweise ein französisches, belgisches, US-amerikanisches, britisches oder deutsches Unternehmen bzw. eine Einzelperson einem spanischen Unternehmen Geld leiht, unterliegen die aus dieser Transaktion erhaltenen Zinsen möglicherweise der Besteuerung im Herkunftsland, d. h. in Frankreich. Belgien, USA, Großbritannien, Deutschland usw.

Es muss gesagt werden, dass solche Zinsen auch in Spanien besteuert werden können, und zwar auch eine Steuer Beibehaltung Es kann ein Zinssatz praktiziert werden, der in keinem Fall einen Prozentsatz des Zinsbetrags überschreiten darf, der je nach Vereinbarung in der Regel 10 % beträgt.

Abgesehen von der Steuer, die in dem Staat zu zahlen ist, in dem das Kreditunternehmen ansässig ist, können Doppelbesteuerungsabkommen es Spanien daher ermöglichen, diese Einkünfte zu erfassen, die nach der Einkommensteuer von Nichtansässigen in Spanien wären 19 %.

Allerdings besagt derselbe Artikel des Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtansässige in seinem Artikel 14.1c), dass die Zinsen, die durch die Übertragung von Eigenkapital erzielt werden, das ohne Vermittlung einer dauerhaften Niederlassung in Spanien von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen erzielt wird, an Dritte erzielt werden von der Europäischen Union oder von Betriebsstätten unterliegen dieser Steuer nicht.

Daher stehen wir vor zwei Situationen:

  • Nichtansässiger Kreditgeber in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union: In diesem Fall könnte Spanien je nach Doppelbesteuerungsabkommen diese Einkünfte einer Besteuerung mit einem Quellensteuerabzug von etwa 10 % unterwerfen.
  • Kreditgeber mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union OHNE Betriebsstätte (PE) in Spanien: Für den Fall, dass der in Spanien ansässige Kreditnehmer ein Darlehen erhält, für das er Zinsen an einen Kreditgeber zahlt, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, werden diese Zinsen berechnet nicht unterworfen sein zur Besteuerung in Spanien.
  • Der Kreditgeber ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, hat jedoch seinen ständigen Wohnsitz in Spanien. In diesen Fällen werden die erhaltenen Zinsen in Spanien gemäß der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRPFNR) steuerpflichtig.

In jedem Fall besteht bei Darlehen von Unternehmen oder Privatpersonen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Betriebsstätte zwar keine Steuerpflicht für diese Zinsen, es bestehen jedoch formelle Verpflichtungen. Diese formellen Verpflichtungen führen dazu, dass sowohl die Erklärung des Darlehens für die Grunderwerbsteuer (600 Form) sowie die Formalisierung der Erklärung des aus diesen Anteilen erhaltenen Betrags 216 Form.

 

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