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Wenn Sie eine Immobilie in Spanien kaufen und in einigen Ländern wie Frankreich, Belgien, Italien, Deutschland, Schweden, Kanada, den USA, Lateinamerika usw. verheiratet sind, ist es wichtig, den Heiratsstatus und das Heiratsystem zu bestätigen.

Normalerweise gibt es zwei Hochzeitssysteme:

GEMEINSCHAFT DER VERMÖGENSWERTE: 

Frankreich, Deutschland, Belgien, Niederlande, Schweden, Schweiz, Dänemark, Norwegen, Polen, Luxemburg, USA (in einigen Staaten)

In diesen Ländern ist das Basissystem das System der Vermögensgemeinschaft nach der Heirat.

AUFTEILUNG DER VERMÖGENSWERTE:
In anderen Ländern wie dem Vereinigtes Königreich, Irland, Schottland, die Vereinigten Staaten (einige der Staaten), die Türkei und die muslimischen Länderist es die Trennung von Vermögenswerten.

Allerdings haben viele unserer französischen, belgischen, holländischen usw. Kunden in „Vermögenstrennung“ geheiratet, d. h. sie haben eine Regelung gewählt, die nicht der Grundvoraussetzung ihres Landes entspricht. Wenn dies der Fall ist, müssen wir Sie darüber informieren, dass Sie am Ende des Verkaufsprozesses eine angeben müssen ORIGINAL des vor einem Notar beglaubigten Ehevertrages mit der Apostille, und ins Spanische übersetzt (falls der spanische Notar Ihre Sprache nicht spricht).

In diesem Zusammenhang kommt es häufig vor, dass der Käufer, der sein Eheverhältnis nachweisen möchte, das Dokument verstehen muss, das er vorlegen muss, um sein Eheverhältnis nachzuweisen. Viele von ihnen kommen mit einem Auszug aus dem Standesamt, aus dem nur hervorgeht, dass sie verheiratet sind. In diesem Bericht wird jedoch manchmal das Regime der Eheschließung nicht aufgeführt. Seien Sie also vorsichtig.

Daher muss der Käufer, der in einem der Länder mit System der „Vermögensgemeinschaft“ in „Vermögenstrennung“ verheiratet ist, eines der folgenden Dokumente erhalten:

- Ursprünglicher Ehevertrag – In diesem Fall ist die Apostille nicht erforderlich, wenn es sich um ein „Original“ handelt und vom Bürgermeister usw. oder von einer öffentlichen Einrichtung wie dem Gemeinderat usw. ausgestellt wurde. Tatsächlich haben einige Länder wie Frankreich, Belgien usw. Vereinbarungen mit Spanien geschlossen, die besagen, dass Dokumente, die von einer öffentlichen Einrichtung stammen, von der Verpflichtung zur Apostille befreit sind. Aber im Allgemeinen empfiehlt unser Kabinett, dass es immer besser ist, die Apostille in allen Fällen zu bekommen. Es wird uns Sicherheit geben.

- Kopie des notariellen Ehevertrags - In diesem Fall muss die Apostille eingeholt werden, da eine solche notarielle Handlung, die nicht von einer öffentlichen Einrichtung, sondern vom Notar stammt, apostilliert werden muss.

Bei denen wo, aus einem der Länder kommen, in denen das System eine Gemeinschaft von Vermögenswerten ist und durch Trennung verheiratet ist, und das Käufer do den Ehevertrag nicht vorlegenkann der Verkauf abgeschlossen sein. Mit anderen Worten: Der Notar wird den Verkauf genehmigen. Die folgenden Probleme können jedoch auftreten:

– Dass, wenn Sie sich beide entscheiden, nur von einem der Ehepartner privat zu kaufen, die Immobilie auf den Namen beider (in „Gemeinschaft“) eingetragen werden kann.
- Wenn der Käufer mit einer Hypothek kauft, kann die Bank die Genehmigung des Darlehens verweigern, wenn das Ehesystem nicht nachgewiesen ist.

Daher empfehlen wir Ihnen, wenn Sie eine Immobilie in Spanien und in einem der Länder kaufen möchten, in denen das eheliche Grundsystem die Gütergemeinschaft ist, Folgendes zu tun:

- Suchen Sie das Original Ihres Ehevertrags, apostille ihn und übersetzen Sie ihn von einem offiziellen Übersetzer auf Spanisch.
- Wenn Sie das Original nicht haben, sollten Sie sich an einen Notar in der Region wenden, der Ihr eheliches Regime notariell beweist, es dann apostillieren und übersetzen.
– Sie können auch einen Auszug aus dem Zivilstandsregister erhalten (wo Ihr Familienstand als „Trennung“ beglaubigt sein muss) und ihn per Apostille + Übersetzung ins Spanische übersetzen lassen.

DER FALL VON „PAREJA DE HECHO“: UNVERHEIRATETES PAAR – HAUSPARTNER ODER VERTRAGLICHES ZUSAMMENLEBEN: 

Das spanische System regelt und erkennt den Personenstand von Pareja de Hecho an, um die zivile Lebensgemeinschaft und Partnerschaft eines Paares zu regeln.

Die Registrierung als inländischer Partner in Spanien gewährt Partnern die im spanischen System festgelegten Rechte, die in der Regel die folgenden sind:

Auf der anderen Seite gibt es jedoch keine Vorzugsrechte oder Vergünstigungen bei der Erbschaftssteuer, wenn man ein inländisches Paar ist. Obwohl dies von der Region abhängt, gibt es beim Erbschaftsprozess nur einige Vorteile oder Rechte, aber nicht so viele wie diese als verheiratete Paare.

WIE WERDEN AUSLÄNDISCHE „PAREJAS DE HECHO“ ODER INLÄNDISCHE PARTNERSCHAFTEN BEIM KAUF EINER SPANISCHEN IMMOBILIE BERÜCKSICHTIGT?

Beim Kauf einer Immobilie in Spanien werden inländische Lebenspartnerschaften, selbst wenn sie in ihren Ländern gültig und registriert sind, in Spanien beim Kauf einer Immobilie nicht anerkannt. Spanische Notare und Grundbuchbeamte sind gezwungen, den „Familienstand“ der Käufer festzustellen.

Da es sich bei einer Lebenspartnerschaft also nicht um irgendein Ehesystem handelt, wird dies im spanischen System erklärt das Paar ist unverheiratet. 

WARUM IST ES WICHTIG, DEN ZIVILSTATUS DES INTERNATIONALEN PAARES ZU ERKENNEN?

Denn es bestätigt die eventuellen Rechte/Pflichten, beispielsweise im Falle eines Verkaufs oder einer Erbschaft.

Das spanische System regelt grundsätzlich nicht den Personenstand und die Regelungen der Ehe/Partnerschaft des Paares. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft des internationalen Paares, ihre zivilrechtliche Beziehung, ihre Wirkungen, Bedingungen und Anforderungen werden ausschließlich durch das Land geregelt, in dem die Ehe/Vereinbarung stattgefunden hat.

Die Tatsache, dass das Paar eine Immobilie in Spanien kauft, hat also keinerlei Auswirkungen auf das in seinem Herkunftsland geltende Zivilrecht, das nach dessen Gesetzen formuliert ist. Spanien darf den Personenstand nicht regeln, wenn sie in einem anderen Land registriert sind (Spanien kann spanische Ehen kontrollieren oder regulieren, wenn Paare in Spanien heiraten und registriert werden, aber Spanien kann mexikanische, deutsche oder niederländische Ehen nicht regulieren).

Somit Die Art und Weise, wie das Paar das spanische Eigentum verwaltet, besitzt und veräußert, unterliegt den Gesetzen des Ortes, an dem die Ehe/Lebenspartnerschaft eingetragen ist. 

Im Immobilienkaufprozess, wenn das spanische System eine Bestätigung des Familienstandes verlangt, ist nur, in Spanien die „Tatsache“ festzuhalten der Ehe und ihrer Art. Dies hat jedoch keine weiteren Konsequenzen zur Folge „Pflicht zur Mitteilung des Personenstandes“. 

Der Hauptgrund besteht lediglich darin, im Falle eines Verkaufs oder einer Erbschaft eine Kontrolle über den Familienstand zu haben. Das ist alles.

Damit beim Kauf einer Immobilie in Spanien, es ist „empfehlenswert“ zur Angabe des Familienstandes, hat aber keinerlei Auswirkungen bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach dem Erwerb eine Transaktion durchgeführt werden muss. 

Wie in diesem Bericht erläutert, verlangt das spanische System vom Käufer im Kaufprozess die Angabe seines Personenstands. Falls es sich um ein anderes System als das „Standard“-System handelt oder es keinen Vertrag/keine Zustimmung des Paares gibt, verlangt das spanische System die Vorlage von Nachweisen über diese Ehe.

Doch welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn das Paar nicht die erforderlichen Dokumente zum Nachweis des „anderen“ oder „besonderen“ Ehesystems vorlegt?.

Normalerweise betrachtet das spanische System das Erfordernis der Identifizierung der Ehe als nicht erfüllt und die Immobilie wird auf den Namen des Paares eingetragen, was darauf hinweist, dass sie „gemäß den nationalen Gesetzen“ geheiratet haben.

Wann ist also der Nachweis des Personenstandes verpflichtend? 

Der notwendige Moment, in dem die Bestätigung des Personenstands obligatorisch ist, ist wenn eine Transaktion mit der Immobilie durchgeführt wird. Beispielsweise, ein Kredit, eine Hypothek, ein Verkauf, ein Erbschaftsvorgang, usw.

Obwohl wir das sagen können im Kaufprozess ist keine wesentliche Voraussetzung des Prozesses, und der Kauf kann ohne diese Informationen abgeschlossen werden, Wenn ein Verkaufs- oder Erbschaftsprozess eröffnet wird, muss der Verkäufer/Erb seine Verbindung mit der Immobilie nachweisenund seine Beziehung zum anderen Miteigentümer/Erblasser.

Beim Verkauf/Vererbungsprozess wird der spanische Notar oder der Grundbuchbeamte zuständig sein  Bitten Sie den Verkäufer/Erben, die Rechte oder Pflichten zu bestätigen, die er in Bezug auf seine Anteile hat.  Anschließend werden die Verkäufer/Erben dem spanischen Notar die entsprechenden Dokumente vorlegen, um ihre Rechte aus dem Verkauf/der Erbschaft aus ihrem Herkunfts-/Wohnsitzland zu bestätigen. Wenn diese Dokumente dem Partner/Ehegatten/Erben die notwendigen Rechte einräumen, um im Verfahren gemäß seinen Gesetzen vorzugehen, dann ist der Das spanische System wird nichts zu sagen haben, und wird die Transaktion gemäß den ausländischen Vorschriften genehmigen und ausführen.

So wie Abschluss:

 

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