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Nachrichten und Veranstaltungen zu spanischen Gesetzen und Steuern

VERMÖGENSTEUER – REGION VALENCIA AKTUALISIERT 2024

Steuerpflichtiges Ereignis

Seien Sie vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres Eigentümer von Waren und Rechten in Spanien mit wirtschaftlichem Inhalt.

Steuerpflichtig

Nur natürliche Personen. Juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) werden von dieser Steuer nicht besteuert

Folgende:

  1. Im Allgemeinen natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf spanischem Hoheitsgebiet werden besteuert von persönliche verpflichtet, die die Gesamtheit der Vermögenswerte und Rechte wirtschaftlichen Inhalts, deren Inhaber sie am 31. Dezember sind, unabhängig vom Ort, an dem sich die Waren befinden oder die Rechte ausgeübt werden können, unter Abzug der Belastungen und Belastungen realer Art anzugeben den Wert der Waren und Rechte mindern. sowie die Schulden und persönlichen Verpflichtungen, für die der Erklärende einzustehen hat.
  2. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf spanischem Hoheitsgebiet haben und Eigentümer von Vermögenswerten oder Rechten sind, die sich am 31. Dezember auf spanischem Hoheitsgebiet befinden, ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen, abzüglich der Lasten und Lasten realer Art, die diese Güter oder Rechte betreffen, mit der realen Verpflichtung besteuert werden, sowie die Schulden für investiertes Kapital.

Steuerbemessungsgrundlage

Es ist der Wert des Nettovermögens des Steuerzahlers. Diese Größenordnung ist die algebraische Differenz zwischen der Höhe des Bruttoeigenkapitals und aller abzugsfähigen Schulden.

Die verschiedenen Vermögenswerte und Rechte, aus denen sich das Vermögen des Steuerpflichtigen zusammensetzt, müssen anhand der besonderen Bewertungsregeln berechnet werden, die zu diesem Zweck vom Steuergesetz entsprechend der Art jedes Vermögensbestandteils festgelegt wurden.

Wie berechnet man den Wert von Immobilien und anderen Vermögenswerten für die Vermögenssteuer?

Im Falle von Immobilien/Grundstücken, ist die Bewertung dieser Vermögenswerte für die Vermögenssteuer immer der Höchstwert zwischen dem Katasterwert, dem Kaufwert und dem Steuerwert (der von der Verwaltung für andere Steuerzwecke überprüfte Wert).

Im bei Bankkonten und Einlagen, wird das Maximum zwischen dem Wert am 31. Dezember und dem durchschnittlichen Saldo des letzten Quartals genommen.

Schulden abzugsfähig Bei der Vermögensteuer handelt es sich um Abgaben und Abgaben realer Art, die den Wert der Güter oder der damit verbundenen Rechte mindern, sowie Schulden und persönliche Verpflichtungen, für die der Steuerpflichtige einzustehen hat. Sie sind nur bei entsprechender Begründung abzugsfähig, Zinsen sind in keinem Fall abzugsfähig.

Berücksichtigen Sie das Vorhandensein von steuerbefreiten Gütern mit den Anforderungen des LIP und des Königlichen Erlasses 1704/1999 vom 5. November, der die Anforderungen und Bedingungen für geschäftliche und berufliche Tätigkeiten sowie Beteiligungen an Unternehmen für die Anwendung der entsprechenden Befreiungen festlegt in der Vermögenssteuer. Ausgenommen sind daher:

  1. Die Vermögenswerte, die das historische Erbe Spaniens ausmachen, die im Allgemeinen Register der Vermögenswerte von kulturellem Interesse oder im Allgemeinen Inventar des beweglichen Vermögens eingetragen sind, sowie diejenigen, die vom Kulturministerium als Vermögenswerte von kulturellem Interesse eingestuft und registriert wurden in der entsprechenden Registry.
  2. Die Vermögenswerte, die das historische Erbe der autonomen Gemeinschaften ausmachen.
  3. Bestimmte Kunstgegenstände und Antiquitäten.
  4. Die heimische Aussteuer.
  5. Wirtschaftliche Inhaltsrechte in den folgenden Instrumenten:
    1. Die konsolidierten Rechte der Teilnehmer und die wirtschaftlichen Rechte der Begünstigten eines Pensionsplans.
    2. Die Rechte mit wirtschaftlichem Inhalt, die Prämien entsprechen, die an die versicherten Pensionspläne gezahlt werden, wie in Artikel 51.3 des Einkommensteuergesetzes definiert.
  • Die Rechte wirtschaftlichen Inhalts, die den Beiträgen des Steuerpflichtigen zum entsprechen betriebliche Sozialversicherungspläne geregelt in Artikel 51.4 des Einkommensteuergesetzes.
  1. Die Rechte wirtschaftlichen Inhalts, die sich aus den vom Steuerpflichtigen gezahlten Prämien an Gruppenversicherungsverträge ergeben, mit Ausnahme von betrieblichen Sozialversicherungsplänen, die die von Unternehmen übernommenen Pensionsverpflichtungen umsetzen, in den in der ersten Zusatzbestimmung des überarbeiteten Textes vorgesehenen Bedingungen Gesetz über die Regulierung von Pensionsplänen und -fonds und die entsprechenden Einsatzvorschriften sowie solche, die sich aus den von den Arbeitgebern zu den vorgenannten Gruppenversicherungsverträgen gezahlten Prämien ableiten.
  2. Die Rechte wirtschaftlichen Inhalts, die Prämien entsprechen, die an private Versicherungen gezahlt werden, die die in Artikel 51.5 definierte Pflegebedürftigkeit abdecken. des Einkommensteuergesetzes.
  3. Die aus geistigem oder gewerblichem Eigentum abgeleiteten Rechte, sofern sie Teil des Vermögens des Urhebers sind und, im Fall von gewerblichem Eigentum, vorausgesetzt, dass sie nicht mit wirtschaftlichen Aktivitäten zusammenhängen.
  4. Wertpapiere, die Gebietsfremden gehören, deren Einkünfte sie aufgrund der Bestimmungen von Artikel 14 des revidierten Textes des Gesetzes über die Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch Königliches Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März, befreit sind.
  5. Geschäftliche und berufliche Vermögenswerte.
  6. Beteiligungen an bestimmten Geschäfts- und Berufseinheiten.
  7. Der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen, mit einem Höchstbetrag von 300,000 Euro

Abzüge – laufende Ausgaben, Schulden, Hypotheken und ständiger/gewöhnlicher Wohnsitz. 

Das Nettovermögen einer natürlichen Person stellt die Gesamtheit der Güter und Rechte mit wirtschaftlichem Inhalt dar, deren Eigentümer sie ist. abzüglich der Belastungen und Belastungen, die ihren Wert mindern, sowie der Schulden und persönlichen Verpflichtungen, für die der Eigentümer einzustehen hat. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die Vermögenswerte und Rechte, die dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der vorherigen Ansammlung gehörten, Teil des Vermögens des Steuerpflichtigen sind, es sei denn, es liegt ein Nachweis über eine Übertragung oder einen Vermögensverlust vor.

Die Steuer fällt am 31. Dezember eines jeden Jahres an und wirkt sich auf die Vermögenswerte aus, die der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt besitzt.

Vorschriften: Art. 4. Vier Vermögenssteuergesetz

Das gewöhnlicher Aufenthalt des Steuerpflichtigen ist befreit, mit a Höchstbetrag von 300,000 Euro.

Die Steuerbefreiung wird von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen, der das vollständige oder gemeinschaftliche Eigentumsrecht oder ein dingliches Nutzungs- oder Genussrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Nießbrauch, Nutzung oder Wohnen) besitzt.

HINWEIS: Steuerzahler, die Inhaber von Rechten sind, die nicht zur Nutzung und zum Genuss des gewöhnlichen Aufenthalts führen (wie z. B. bloßes Eigentum, die dem Eigentümer nur die Befugnis verleiht, über die Wohnung zu verfügen, nicht aber deren Nutzung und Genuss). , Sie können die Befreiung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht anwenden.

Für die Zwecke der Anwendung der Befreiung ist der Wohnsitz, in dem der Anmelder wohnt, für a ununterbrochener Zeitraum von drei Jahren gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Wohnung diesen Charakter hatte, wenn trotz Ablauf dieser Frist der Tod des Steuerpflichtigen eintritt oder Umstände vorliegen, die zwangsläufig einen Wohnungswechsel erforderlich machen, wie z. B. Trennung der Ehe, Arbeitsplatzwechsel, Aufnahme einer ersten Beschäftigung oder eine vorteilhaftere Beschäftigung oder eine andere vergleichbare Beschäftigung.

Bemessungsgrundlage netto

Um die Steuerbemessungsgrundlage der in der Valencianischen Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen zu bestimmen, muss die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag des steuerfreien Mindestbetrags gekürzt werden, der sich auf Folgendes beläuft:

Summe Anwendung
500.000 EUR Für Steuerzahler z persönliche Verpflichtung der Steuer die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Valencianischen Gemeinschaft haben.
700.000 EUR Für Steuerzahler für Immobilienpflicht (diejenigen, die keinen ständigen Wohnsitz in der Region Valencia haben), wie Spanische Nichtansässige.
1.000.000 EUR Für Steuerpflichtige mit geistiger Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 33 % und für Steuerpflichtige mit körperlicher oder sensorischer Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 65 %.

Steuersatz

Die Steuerpflicht der in der Valencianischen Gemeinschaft ansässigen Steuerzahler ergibt sich aus der Anwendung der folgenden Steuer Treppe zur Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage netto(bis Euro) Aktie(Euro) Verbleibende Nettosteuerbemessungsgrundlage(bis Euro) Anwendbarer Tarif(Prozentsatz)
0,00 0 167.129,45 0,25
167.129,45 417,82 167.123,43 0,37
334.252,88 1.036,18 334.246,87 0,62
668.499,75 3.108,51 668.499,76 1,12
1.336.999,51 10.595,71 1.336.999,50 1,62
2.673.999,01 32.255,10 2.673.999,02 2,12
5.347.998,03 88.943,88 5.347.998,03 2,62
10.695.996,06 229.061,43 Von jetzt an 3,5

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