Reductions inheritance tax aragon 2024/25

Einführung

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuerund die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes, Königlicher Erlass 1629/1991 vom 8. November, geregelt. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Region Aragon durch das Regionalgesetz ORDEN HAP/1831/2018, de 7 de noviembre, por la que se dispone la publicación del

Texto actualizado de las disposiciones dictadas por la Comunidad Autónoma de Aragón en materia de tributos cedidos.

In diesem Abschnitt werden ausschließlich die Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Aragon erläutert. Weitere Aspekte wie das Erbschaftsverfahren, die Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. finden Sie in unserem Abschnitt zum Erbschaftsverfahren, in dem alle Aspekte und Verfahren unabhängig von der jeweiligen Region, in der das Verfahren durchgeführt wird, unabhängig voneinander wiedergegeben sind.

Erbschaften

Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage

– Minderjährige Kinder des Verstorbenen

Es wird eine Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von 100 % des Wertes für Erbschaften zugunsten minderjähriger Kinder des Verstorbenen geregelt. Der Betrag dieser Ermäßigung darf 3.000.000 Euro nicht überschreiten.

 

– Behinderungen

Anwendung einer Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von 100 % des Wertes auf Erbschaften, die Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % zustehen.

– Erwerb eines Einzelunternehmens, eines Berufsbetriebs oder von Anteilen an Unternehmen

Beim Erwerb von Einzelunternehmen, Gewerbebetrieben oder Anteilen an Unternehmen oder dem Wert von Nießbrauchsrechten daran durch Ehegatten und Nachkommen oder, falls diese nicht vorhanden sind, durch Vorfahren und Verwandte bis zum dritten Grad unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen wird eine Ermäßigung von 99 % des Nettowertes der in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Vermögenswerte gewährt.

– Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen

Bei dieser Ermäßigung zugunsten des Ehegatten, der Vorfahren und Nachkommen wird der vorgesehene Höchstbetrag von 150.000 auf 500.000 Euro (im Falle einer Behinderung von 175.000 auf 575.000 Euro) erhöht und die Voraussetzung, dass das bereits vorhandene Vermögen des Steuerpflichtigen 402.678,11 Euro nicht überschreiten darf, entfällt.

Darüber hinaus wird sie auf Enkelkinder und weitere Nachkommen des Erblassers ausgeweitet.

– Einzelunternehmen, berufliche Gewerbebetriebe oder Anteile an Unternehmen durch andere Erben als den Ehegatten oder die Nachkommen

Aufgrund dieses Artikels wird eine Ermäßigung von 99 % auf den Nettowert gewährt, der in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist und proportional dem Wert der oben genannten Vermögenswerte entspricht.

– Gründung von Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen

Erwerbungen von Todes wegen, die zur Gründung eines Unternehmens, sei es als Einzelunternehmen, freiberufliche Tätigkeit oder Kapitalgesellschaft, bestimmt sind, werden mit einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage um 99 % begünstigt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

– Gewöhnlicher/ständiger Wohnsitz

Die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) des Steuergesetzes vorgesehene Ermäßigung für den Erwerb von Todes wegen des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen beträgt 100 % des Wertes der Wohnung und die in Absatz 3 des vorgenannten Artikels 20.2.c) festgelegte Obergrenze beträgt 200.000 Euro.

– Geschwister

Aufgrund dieses Artikels beträgt diese Ermäßigung 15.000 €.

Steuervergünstigungen

– Gewöhnlicher/ständiger Wohnsitz

Sie sieht eine Ermäßigung von 65 % auf die Steuerpflicht aus dem Erwerb des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen vor, sofern dessen tatsächlicher Wert 300.000 Euro nicht übersteigt, für den Ehepartner, die Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen.

– Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei Erwerb von Todes wegen durch Nachkommen, Vorfahren und Ehepartner des Verstorbenen aufgrund von Terrorakten oder geschlechtsspezifischer Gewalt

Sie regelt eine Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage um 100 % des Wertes für Erbschaften, die den Nachkommen, Vorfahren und Ehepartnern des Verstorbenen aufgrund von Terrorakten oder geschlechtsspezifischer Gewalt zufallen.

Schenkungen

Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage

– Ermäßigung für den Erwerb von Einzelunternehmen oder freiberuflichen Betrieben

Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage um 99 % des Erwerbswerts der Vermögenswerte und Rechte, die im Falle einer Übertragung unter Lebenden von Einzelunternehmen oder freiberuflichen Betrieben erworben wurden.

– Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage zugunsten des Ehegatten und der Kinder des Schenkers

Sie regelt für Schenkungen zugunsten des Ehegatten und der Kinder das Recht auf Anwendung einer 100-prozentigen Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage, wobei der Betrag dieser Ermäßigung einer oder mehreren Schenkungen von einem oder mehreren Schenkern entspricht, die zu dem Betrag der übrigen Ermäßigungen hinzugerechnet werden, die der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren für den Begriff „Schenkungen” geltend gemacht hat, wobei der bereits genutzte Betrag der Ermäßigung 100.000 Euro nicht überschreiten darf und das bereits vorhandene Vermögen des Steuerpflichtigen 100.000 Euro nicht übersteigen darf. „Schenkungen” in den letzten fünf Jahren, die 100.000 Euro nicht übersteigen und das bereits bestehende Vermögen des Steuerpflichtigen darf 100.000 Euro nicht übersteigen.

– Ermäßigung aufgrund der Schenkung von Anteilen

99% Ermäßigung für die Übertragung von Anteilen unter Lebenden, die von der Vermögenssteuer befreit sind. Die Ermäßigung ist an die Erfüllung quantitativer und qualitativer Voraussetzungen geknüpft.

– Ermäßigung für die Schenkung von Anteilen an Unternehmen durch andere Beschenkte als den Ehegatten oder die Nachkommen

Bei der Übertragung unter Lebenden von Rechten an Anteilen an Unternehmen durch andere Beschenkte als den Ehegatten oder die Nachkommen wird eine Ermäßigung von 99 % auf den Nettowert gewährt, der in der Bemessungsgrundlage enthalten ist und proportional dem Wert der oben genannten Vermögenswerte entspricht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

– Ermäßigung für Schenkungen zur Gründung von Unternehmen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen

Sie regelt eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage um 99 %, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, für gewinnbringende Erlangungen unter Lebenden, die zur Gründung eines Unternehmens, sei es als Einzelunternehmen, freiberufliche Tätigkeit oder Kapitalgesellschaft, bestimmt sind.

Steuervergünstigungen

– Steuervergünstigung zugunsten des Ehepartners und der Kinder des Schenkers

65 % Ermäßigung der Steuerpflicht aus gewinnbringenden Zuwendungen unter Lebenden, sofern die Steuerbemessungsgrundlage 500.000 Euro oder weniger beträgt.

Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage zugunsten der Kinder des Schenkers für den Erwerb einer Hauptwohnung

Bei Schenkungen zugunsten der Kinder von Geld für den Erwerb eines ersten gewöhnlichen Wohnsitzes oder einer Immobilie zur Nutzung als erster gewöhnlicher Wohnsitz wird dem Beschenkten das Recht eingeräumt, eine 100%ige Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Steuer geltend zu machen.

Der Betrag darf 300.000 Euro nicht überschreiten und das bereits vorhandene Vermögen des Steuerpflichtigen darf 100.000 Euro nicht übersteigen.