
Einleitung
Bilbao, San Sebastian und andere Städte aus den historischen Gebieten Biskaya, Gipuzkoa und Alava weisen keine Unterschiede in ihren jeweiligen Rechtsordnungen hinsichtlich der Erbschaftssteuer auf. In unserem Bericht wird ein interessanter Vergleich erstellt.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuers und die durchführenden Verordnung, dem Königlichen Dekret 1629/1991 vom 8. November. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Baskenland durch regionale Gesetze in jedem der drei historischen Gebiete, in die die Region unterteilt ist, geregelt und angepasst:
– Vizcaya/Bizcaia/Biskaya
Das Erbschaftsverfahren und die Erbschaftssteuer werden im Wesentlichen durch zwei Rechtsvorschriften geregelt:
– Guipúzcoa/Gipuzkoa
Die grundlegenden Bestimmungen zur Erbschaft sind im Gesetz sobre Sucesiones y Donaciones.
– Álava
Ebenso hat Álava ein eigenes Erbschaftsverfahren und eigene steuerrechtliche Vorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben: Norma Foral 11/2005, de 16 de mayo, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones.
In diesem Abschnitt werden ausschließlich Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen bei Erbschaft und Schenkung in den drei Provinzen/Gebieten des Baskenlandes in Bezug auf Steuervorteile und -ermäßigungen aufgeführt. Weitere Informationen zu anderen Aspekten wie dem Erbschaftsverfahren, der Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. finden Sie in unserem Abschnitt „Erbschaftsverfahren”, in dem alle Aspekte und Verfahren unabhängig von der spezifischen Region, in der die Erbschaft vollzogen wird, unabhängig voneinander nachgelesen werden können.
Unterschiede in der Behandlung der Erbschaftssteuer in den drei Provinzen Vizcaya (Bizkaia), Álava und Gipuzkoa
Die Erbschaftssteuer im Baskenland weist erhebliche Unterschiede zwischen den Provinzen Vizcaya (Bizkaia), Álava und Gipuzkoa auf.
Obwohl es in keinem der drei Gebiete direkte Abzüge gibt, sind viele der anwendbaren Ermäßigungen recht ähnlich.
Die wichtigsten Unterschiede bestehen in den Steuersätzen, die auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass sich trotz dieser Ähnlichkeiten die Behandlung der Erbschaftssteuer in Vizcaya in einigen wesentlichen Punkten von der in Álava und Gipuzkoa unterscheidet.
Abzüge gibt es in keinem der drei Fälle, und obwohl Ermäßigungen in vielen Punkten üblich sind, gibt es je nach Provinz Nuancen bei den Sätzen.
Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?
Die Erbschaftssteuer ist eine direkte Steuer, die von Privatpersonen zu entrichten ist, wenn eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten oder Rechten erfolgt, sei es durch Erbschaft, Schenkung oder Versicherung.
Diese Steuer wird auf den Vermögenszuwachs erhoben, den eine Person nach dem Erhalt eines Vermögenswertes erzielt, und ihre Höhe variiert je nach Wert der erhaltenen Vermögenswerte und der Höhe des Geldbetrags. Fälle, in denen diese Steuer zu entrichten ist, sind unter anderem:
- Bei Erhalt einer Erbschaft nach dem Tod einer Person.
- Wenn Sie aufgrund eines Todesfalls Begünstigter einer Lebensversicherung sind.
- Im Falle einer Schenkung zu Lebzeiten.
Diese Steuer muss in der Provinz des Baskenlandes eingereicht werden, in der der Verstorbene seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte.
Wie berechnet sich der zu zahlende Betrag für eine Erbschaft im Baskenland?
Da es in dieser Region keine Freibeträge gibt, wird der zu zahlende Erbschaftssteuerbetrag berechnet, indem der entsprechende Steuersatz und die entsprechenden Freibeträge auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet werden.
Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage umfasst den Gesamtwert der vererbten Vermögenswerte und Rechte abzüglich Schulden, Belastungen und abzugsfähiger Aufwendungen.
Nach Ermittlung dieses Wertes werden je nach Provinz, in der die Besteuerung erfolgt, und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bestimmte Ermäßigungen und Steuersätze angewandt.
Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage
Die Ermäßigungen hängen größtenteils vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Obwohl einige Ermäßigungen in allen drei Provinzen gleich sind, gibt es in jedem Gebiet Besonderheiten.
Ermäßigung aufgrund des Verwandtschaftsgrades
In allen Provinzen des Baskenlandes können die nächsten Angehörigen erhebliche Freibeträge in Anspruch nehmen, wenn der Wert des Vermögens bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet. Diese Ermäßigungen sind:
- Gruppe I (Ehepartner, Lebenspartner, Nachkommen oder Vorfahren in gerader Linie): Ermäßigung von 400.000 €.
- Gruppe II (Verwandte zweiten Grades): 40.000 € in Álava und Vizcaya und 16.150 € in Gipuzkoa.
- Gruppe III (Verwandte dritten Grades): 20.000 € in Vizcaya, keine Ermäßigung in Álava und 8.075 € in Gipuzkoa.
- Gruppe IV (Verwandte vierten Grades und nicht verwandte Personen): Es gibt in keinem Gebiet eine Ermäßigung.
Reduzierung bei Lebensversicherungen:
- In Vizcaya werden Reduzierungen für Begünstigte von Lebensversicherungen entsprechend der Beziehung zum Verstorbenen gewährt:
- Gruppe I: 400.000 €.
- Gruppe II: 50 % des Versicherungswertes, begrenzt auf 200.000 €.
- Gruppen III und IV: 10 % des Versicherungswertes, begrenzt auf 40.000 €.
- In Álava und Gipuzkoa gelten die gleichen Ermäßigungen wie die nach dem Verwandtschaftsgrad festgelegten.
Ermäßigung aufgrund einer Behinderung:
- In Gipuzkoa können Erben mit einer Behinderung eine zusätzliche Ermäßigung in Höhe von 80.000 € beantragen.
- In Vizcaya beträgt die Ermäßigung 100.000 €. In Álava hängen die Ermäßigungen vom Grad der Behinderung ab:
- Behinderungsgrad zwischen 33 % und 65 %: Ermäßigung von 56.109 €.
- Behinderungsgrad von mindestens 65 % oder Pflegebedürftigkeit: Ermäßigung von 176.045 €. Es ist zu beachten, dass in Álava Erben der Gruppe I (Ehepartner, Lebenspartner, Nachkommen oder direkte Vorfahren) diese Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen können.
Ermäßigung für den gewöhnlichen Wohnsitz: In allen baskischen Provinzen beträgt die Ermäßigung für die Übertragung des Hauptwohnsitzes 95 %. Die Obergrenze der Ermäßigung variiert jedoch:
- In Vizcaya und Álava liegt die Grenze bei 212.242 €.
- In Gipuzkoa liegt die Grenze bei 207.122 €.
Weitere Ermäßigungen: Je nach Gebiet gibt es auch spezifische Ermäßigungen in Fällen im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z. B. dem Erwerb von Grundstücken zur Vervollständigung landwirtschaftlicher Betriebe oder von Flächen, die der Forstwirtschaft gewidmet sind.
Steuerbemessungsgrundlage und Gebühren
Nach Anwendung der Ermäßigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich die Steuerbemessungsgrundlage. Auf dieser Grundlage werden die entsprechenden Steuersätze angewendet, um die endgültige Steuerschuld zu berechnen.
Die Steuersätze im Baskenland variieren je nach Steuerbemessungsgrundlage und Verwandtschaftsgrad des Erben. Daher müssen sowohl der Wert des Vermögens als auch die Verbindung zum Verstorbenen berücksichtigt werden, um den zu zahlenden Betrag zu ermitteln.
Tarif für Bizkaia
- Gruppe I. Für Ehepartner oder Lebenspartner, Nachkommen oder Vorfahren in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft mit einem Betrag von mehr als 400.000 €. Der Steuersatz beträgt 1,5 %
- Seitenverwandte zweiten Grades, Seitenverwandte dritten Grades, Verwandte in aufsteigender Linie und Verwandte in absteigender Linie durch Heirat gilt Folgendes:
Steuerbemessungsgrundlage zwischen (Euro) Tarif I Gruppen I und III Vollständiger Betrag Person 0,00 – 9.086,00
9.086,01 – 27.261,00
27.261,01 – 45.431,00
45.431,01 – 90.850,00
90.850,01 – 181.706,00
181.706,01 – 454.259,00
454.259,01 – 908.518,00
908.518,01 – 2.271.297,00
2.271.297,01 – Weiter
0,00
517,90
1.968,27
3.832,51
9.528,05
23.683,42
76.504,19
181.801,42
570.193,44
5,70
7,98
10,26
12,54
15,58
19,38
23,18
28,50
34,58
- Für Übertragungen in der vierten, zweiten und dritten Verwandtschaftslinie oder an entferntere Verwandte oder Fremde:
Steuerbemessungsgrundlage zwischen (Euro) Tarif II Gruppe IV Vollgebühr Person 0,00 – 9.086,00
9.086,01 – 27.261,00
27.261,01 – 45.431,00
45.431,01 – 90.850,00
90.850,01 – 181.706,00
181.706,01 – 454.259,00
454.259,01 – 908.518,00
908.518,01 – 2.271.297,00
2.271.297,01 – weiter
0,00
690,54
2.624,36
5.110,01
12.704,07
31.347,72
99.704,01
234.346,38
721.131,04
7,60
10,64
13,68
16,72
20,52
25,08
29,64
35,72
42,56
Steuersatz in Álava
Im Fall von Álava unterscheiden wir zwischen drei Arten von Tarifen.
Zusätzlich zu 1,5 % für Gruppe I (Ehepartner oder Lebenspartner, Nachkommen oder Vorfahren in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft)
Für Menschen mit Behinderung:
Steuerbemessungsgrundlage (Euro) Gebühr (Euro) Grenzsteuersatz (Prozent) 0,009.086,0127.261,0145.431,0190.850,01181.706,01454.259,01908.518,012.271.297,01 9,086,0027,261,0045,431,0090,850,00181,706.00454,259,00908,518,002,271,297.00Onwards 0,00345,271.312,182.555,016.352,0316.019,1153.304,36129.256,47419.255,84 3,805,326,848,3610,6413,6816,7221,2826,60 Gebühr für Übertragungen von Sicherheiten zweiten und dritten Grades der Blutsverwandtschaft sowie von Verwandten und Verschwägerten in aufsteigender Linie:
Bemessungsgrundlage (Euro) Gebühr (Euro) Grenzsteuersatz (Prozent) 0,009.086,0127.261,0145.431,0190.850,01181.706,01454.259,01908.518,012.271.297,01 9,086,0027,261,0045,431,0090,850,00181,706.00454,259,00908,518,002,271,297.00Onwards 0,00517,901.968,273.832,519.528,0523.683,4276.504,19181.801,42570.193,44 5,707,9810,2612,5415,5819,3823,1828,5034,58 Und schließlich der Steuersatz für Verwandte vierten Grades, Verwandte zweiten und dritten Grades durch Affinität, Verwandte höheren Grades oder Fremde:
Steuerbemessungsgrundlage (Euro) Gebühr (Euro) Marginal rate (percentage) 0.009,086.0127,261.0145,431.0190,850.01181,706.01454,259.01
908,518,012,271,297.019,086.0027,261.0045,431.0090,850.00181,706.00454,259.00908,518.00
2,271,297.00Onwards0.00690.542,624,365,110.0112,704.0731,347.7299,704.01
234,346.38721,131.047.6010.6413.6816.7220.5225.0829.64
35.7242.56Steuersatz in Gipuzkoa
Hier werden zwei verschiedene Steuersätze unterschieden. Erstens für
- Gruppen I und II
Steuerbemessungsgrundlage (Euro) Vollbetrag (Euro) Restbetrag bis (Euro) Grenzsteuersatz (Prozent) 08.07524.22040.36580.740161.495403.845807.5202.018.805 0,00460,281.748,653.405,128.468,1521.049,7868.017,21161.589,07506.805,30 8.07516.14516.14540.37580.755242.350403.6751.211.285Excess 5,707,9810,2612,5415,5819,3823,1828,5034,58 - Gruppen III und IV
Steuerbemessungsgrundlage (Euro) Vollständige Gebühr (Euro) Restbemessungsgrundlage bis zu (Euro) Marginal rate (percentage) 08.07524.22040.36580.740161.495403.845807.5202.018.805 0,00613,702.331,534.540,1611.290,8627.861,7988.643,17208.292,44640.963,44 8.07516.14516.14540.37580.755242.350403.6751.211.285Excess 7,6010,6413,6816,7220,5225,0829,6435,7242,56 Zu zahlende Steuer
Wie bereits erwähnt, gibt es in dieser autonomen Gemeinschaft keine möglichen Abzüge, sodass der zu zahlende Betrag sich aus der Anwendung der oben genannten Steuersätze auf die Steuerbemessungsgrundlage ergibt.