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Verpflichtende Hinterlegung für Kurzzeitvermietungen in Spanien (NRUA): Einreichung des Formulars N2 ab Februar 2026

Wenn Sie im Jahr 2025 eine Einheitliche Registrierungsnummer für Vermietungen (NRUA) erhalten haben, sind Sie möglicherweise verpflichtet, im Februar 2026 eine jährliche informative Hinterlegung vorzunehmen. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann zur Aufhebung der NRUA und zur Entfernung der Immobilie von Online-Plattformen führen.

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Was ist die „Hinterlegung für Kurzzeitvermietungen“?

Die spanische Gesetzgebung verpflichtet zur Abgabe einer jährlichen informativen Hinterlegung für Kurzzeitvermietungen. Diese Hinterlegung besteht in der Einreichung eines strukturierten Berichts für jede registrierte Einheit (CRU), der mindestens eine Auflistung der Vermietungen sowie die Bestätigung enthält, dass der Vermietungszweck vorübergehend ist (touristisch, beruflich, Studium, medizinische Behandlung oder ein anderer nicht dauerhafter Zweck).

Wer ist verpflichtet, das Formular N2 einzureichen?

Sie müssen das Formular einreichen, wenn:

  • Sie im Jahr 2025 eine oder mehrere NRUA-Nummern für dieselbe CRU (Immobilie / Einheit) beantragt haben.
  • Ihnen die NRUA-Nummer(n) zugeteilt wurden.
  • Die Immobilie im betreffenden Jahr für Kurzzeitvermietungen genutzt wurde.

Was ist das Formular N2?

Die Hinterlegung erfolgt über die N2-Anwendung, die von den Spanischen Grundbuchämtern über ihre Elektronische Plattform bereitgestellt wird. Die Einreichung umfasst pro CRU die Tätigkeit zu jeder NRUA:

  • NRUA-Nummer(n)
  • Zweck jeder Vermietung
  • Anzahl der Gäste
  • An- und Abreisedaten

Das N2-System erstellt die erforderliche Datei (XBRL) zur Hinterlegung beim zuständigen Grundbuch- oder Fahrnisregister.

Fristen: Wann muss eingereicht werden?

Jährliche Pflicht: jedes Jahr im Februar, mit den Daten des Vorjahres.

Für das Jahr 2025 kann die Einreichung zwischen dem 1. Februar und dem 2. März 2026 erfolgen.

Wichtig: das Formular N2 ist in der Elektronischen Plattform jedes Nutzers ab dem 31.01.2026 verfügbar. Die Einreichung erfolgt mittels digitalem Zertifikat, oder Sie können uns beauftragen, die Einreichung in Ihrem Namen vorzunehmen.

So reichen Sie die Hinterlegung ein (Schritt für Schritt)

  1. Zugang zur Elektronischen Plattform der spanischen Register und Öffnen der N2-Anwendung (verfügbar ab dem 31.01.2026).
  2. Identifikation mittels digitalem Zertifikat.
  3. Ausfüllen des Formulars N2 mit den Vermietungsdaten des Vorjahres.
  4. Erstellung der XBRL-Datei und Einreichung beim zuständigen Register (die elektronische Einreichung wird empfohlen).

Was passiert bei Nicht-Einreichung?

Die Nichteinhaltung der Frist kann folgende Konsequenzen haben:

  • Aufhebung der NRUA
  • Meldung an die Digitale Zentrale Anlaufstelle für Vermietungen
  • Unmöglichkeit der Vermarktung der Immobilie auf Online-Plattformen

Wer kann die Hinterlegung einreichen?

Die Hinterlegung kann durch den eingetragenen Eigentümer oder durch eine Person erfolgen, die die Verwaltung der Immobilie nachweisen kann (bevollmächtigter Vertreter, Anwalt oder Berater).

Wir übernehmen die Einreichung des Formulars N2 für Sie

Wenn Sie kein digitales Zertifikat besitzen oder Fehler vermeiden möchten, kann unsere Kanzlei das Formular N2 für Sie vorbereiten und einreichen.

Unterstützung anfordern

Quelle: Offizielle Informationen zur Hinterlegung von Kurzzeitvermietungen (NRUA / N2).