Reductions inheritance tax Galicia 2024/25

Einführung

Galicien besteht aus den Provinzen La Coruña, Lugo, Orense und Pontevedra mit bekannten Städten wie Santiago de Compostela, Vigo usw.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die die sie umsetzende Verordnung, Königlicher Erlass 1629/1991 vom 8. November. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenksteuer in der Region Galicien durch das Regionalgesetz Ley 9/2008, de 28 de julio, gallega de medidas tributarias en relación con el impuesto sobre sucesiones y donaciones.

In diesem Abschnitt gehen wir ausschließlich auf Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen der Erbschafts- und Schenksteuer in Galicien ein. Weitere Informationen zu anderen Aspekten wie dem Erbschaftsverfahren, der Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. finden Sie in unserem Abschnitt zum Erbschaftsverfahren,, wo alle Aspekte und Verfahren unabhängig von der jeweiligen Region, in der die Erbschaft vollzogen wird, unabhängig voneinander nachgelesen werden können.

Erbschaften

Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage

Ermäßigung aufgrund von Verwandtschaft

Bei Erwerbungen aufgrund von Tod, einschließlich derjenigen von Begünstigten von Lebensversicherungen, aufgrund der Verwandtschaft mit dem Verstorbenen, wird die entsprechende Ermäßigung auf die folgenden Gruppen angewendet:

a) Gruppe I: Erwerb durch Nachkommen und Adoptivkinder unter 21 Jahren.

1.000.000 Euro zuzüglich 100.000 Euro für jedes Jahr unter 21 Jahren, das der Erbe noch nicht vollendet hat, bis zu einem Höchstbetrag von 1.500.000 Euro.

b) Gruppe II: Erwerb durch Nachkommen und Adoptivkinder ab 21 Jahren, Ehegatten, Vorfahren und Adoptiveltern

1.000.000 Euro.

c) Gruppe III: Erwerb durch Verwandte zweiten Grades in gerader Linie.

16.000 Euro;

Sonstige Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie, Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie sowie Verwandte in gerader Linie und angeheiratete Verwandte.

8.000 Euro.

d) Gruppe IV: bei Erwerb durch Verwandte vierten Grades in der Seitenlinie, entferntere Verwandte und Fremde.

Es besteht kein Raum für eine Ermäßigung.

– Ermäßigung wegen Behinderung

Bei Erwerb durch Tod, einschließlich des Erwerbs durch Begünstigte von Lebensversicherungen, wird folgende Ermäßigung gewährt:

a) Ermäßigung in Höhe von 150.000 Euro für Steuerpflichtige, die rechtlich als behindert gelten und einen Behinderungsgrad von mindestens 33 % und weniger als 65 % gemäß der Skala in Artikel 148 des revidierten Textes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1994 vom 20. Juni.

b) Ermäßigung von 100 % der Bemessungsgrundlage für Steuerpflichtige, die gemäß den vorstehenden Bestimmungen den Gruppen I und II angehören und einen Behinderungsgrad von mindestens 65 % nachweisen, sofern das Vermögen des Steuerpflichtigen 3.000.000 Euro nicht übersteigt.

c) Ermäßigung um 300.000 Euro für Steuerpflichtige, die gemäß den oben genannten Vorschriften einen Behinderungsgrad von mindestens 65 % nachweisen und keinen Anspruch auf die Ermäßigung gemäß dem vorstehenden Buchstaben haben.

– Hauptwohnsitz

Wenn die Bemessungsgrundlage einer Errungenschaft von Todes wegen den Wert des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen umfasst und die Errungenschaft seinen Nachkommen oder Adoptivkindern, Vorfahren oder Adoptiveltern und Verwandten in der Seitenlinie durch Blutsverwandtschaft zusteht, wird eine Ermäßigung bis zu einer Höhe von 600.000 Euro gewährt und der entsprechende Ermäßigungssatz entsprechend dem Gesamtzeitwert der Immobilie angewendet:

Realwert der ImmobilieProzentuale Ermäßigung
Bis zu 150.000,00 Euro99
Von 150.000,01 bis 300.000,00 Euro97
Mehr als 300.000,0095

Wenn der Erwerb dem Ehepartner zusteht, beträgt die Ermäßigung 100 % des Wertes in der Steuerbemessungsgrundlage, mit einer Obergrenze von 600.000 Euro.

Im Falle eines Verwandten in der Seitenlinie muss dieser über 65 Jahre alt sein und in den letzten zwei Jahren vor dem Tod mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben.

Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecke gilt, dass der letzte gewöhnliche Wohnsitz des Verstorbenen diesen Charakter nicht verliert, wenn der Verstorbene aufgrund körperlicher oder geistiger Umstände in eine spezialisierte Einrichtung gezogen ist, um dort gepflegt zu werden oder mit den Verwandten zusammenzuleben, die zu der Verwandtschaftsgruppe gehören, die Anspruch auf die Ermäßigung gibt.

Die Käufer müssen die erworbene Immobilie fünf Jahre nach Entstehung der Steuer behalten, es sei denn, der Käufer stirbt innerhalb dieses Zeitraums oder überträgt die Immobilie aufgrund einer Erbvereinbarung gemäß den Bestimmungen des galicischen Zivilrechtsgesetzes.

Wird die Immobilie während des vorgenannten Zeitraums verkauft und der gesamte Betrag in den Erwerb einer Immobilie in Galicien reinvestiert, die den Hauptwohnsitz des Erwerbers darstellt oder darstellen wird, geht die beantragte Ermäßigung nicht verloren.

Wenn derselbe Veräußerer aufgrund von Tod oder Erbverträgen mehrere gewöhnliche Wohnsitze in einem oder mehreren Rechtsgeschäften überträgt, kann die Ermäßigung nur für einen einzigen gewöhnlichen Wohnsitz gewährt werden.

Sonstige Ermäßigungen:

– Ermäßigung für den Erwerb von Entschädigungen für toxische Syndrome und für terroristische Handlungen.

– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Anteilen an Unternehmen

– Ermäßigung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Betrieben und betroffenen Elementen.

– Ermäßigung für den Erwerb von ländlichen Grundstücken

– Ermäßigung für den Erwerb von Forstbetrieben, die Teil des Gebiets der gemeinsamen Bewirtschaftung und Vermarktung von Erzeugnissen sind, die von Gruppen von Waldbesitzern mit Rechtspersönlichkeit betrieben werden

– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten, die für die Gründung oder Eingliederung eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit bestimmt sind

Schenkungen

Geldbeträge für den Erwerb eines Hauptwohnsitzes in Galicien

Eine Ermäßigung von 95 % der Steuerbemessungsgrundlage wird auf Schenkungen an Kinder und Nachkommen von Geldbeträgen gewährt, die für den Erwerb ihres Hauptwohnsitzes bestimmt sind, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Beschenkte muss unter 35 Jahre alt oder eine Frau sein, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden ist. Im ersten Fall muss es sich um den Erwerb seines ersten gewöhnlichen Wohnsitzes handeln. Im zweiten Fall darf er nicht Eigentümer einer anderen Wohnung sein.

b) Der Betrag der Schenkung darf 60.000 Euro nicht überschreiten. Diese Obergrenze gilt einmalig und sowohl für eine einzelne Schenkung als auch für aufeinanderfolgende Schenkungen, sofern sie zugunsten desselben Beschenkten gewährt werden, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorfahren stammen. Überschreitet der Betrag der in diesem Artikel genannten Schenkung oder Schenkungen diesen Betrag, besteht kein Anspruch auf eine Ermäßigung.

c) Die Summe der gesamten Steuerbemessungsgrundlage abzüglich des persönlichen und familiären Freibetrags für die Einkommensteuer des Beschenkten, entsprechend dem letzten Steuerzeitraum, dessen reguläre Erklärung am Tag des Entstehens der ersten Schenkung abgeschlossen war, darf 30.000 Euro nicht überschreiten.

d) Die Schenkung muss in einer öffentlichen Urkunde formalisiert werden, in der der Wille zum Ausdruck kommt, dass das geschenkte Geld für den Erwerb des Hauptwohnsitzes des Beschenkten verwendet wird. Bei Personen unter 35 Jahren muss außerdem angegeben werden, dass es sich um ihren ersten gewöhnlichen Wohnsitz handelt. Diese Willenserklärung muss gleichzeitig mit der Schenkung erfolgen.

e) Der Beschenkte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Schenkung eine Wohnung in Galicien erwerben. Bei mehreren Schenkungen wird die Frist ab dem Datum der ersten Schenkung berechnet. Die Ermäßigung gilt nicht für Geldspenden nach dem Erwerb der Wohnung, außer im Falle eines Erwerbs mit aufgeschobenem Preis oder einer Finanzierung durch Dritte, sofern nachgewiesen wird, dass der gespendete Geldbetrag zur Zahlung des ausstehenden Preises oder zur vollständigen oder teilweisen Tilgung des Kredits verwendet wird, und zwar unter den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Bedingungen, Fristen und Anforderungen, mit Ausnahme der Berechnung der Sechsmonatsfrist, die für jede Spende erfolgt.

f) Der Nachweis der Situation der geschlechtsspezifischen Gewalt erfolgt gemäß den Bestimmungen des galicischen Gesetzes 11/2007 vom 27. Juli zur Prävention und umfassenden Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt.

Sonstige Ermäßigungen pro Schenkung:

– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Anteilen an Unternehmen

– Ermäßigung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Betrieben und ländlichen Grundstücken

– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, von Anteilen an Unternehmen und von landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Erbverträgen

– Ermäßigung für den Erwerb von Waldbetrieben, die Teil des Bereichs der gemeinsamen Bewirtschaftung und Vermarktung von Erzeugnissen sind, die von Gruppen von Waldbesitzern mit Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden

– Ermäßigung für den Erwerb von Gütern, die zur Gründung eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit bestimmt sind.

Steuersatz

Der volle Betrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergibt sich aus der Anwendung der folgenden Steuersätze auf die Steuerbemessungsgrundlage entsprechend den in Artikel 6.2 dieses konsolidierten Textes angegebenen Verwandtschaftsgraden:

a) Bei den in Artikel 3.1 Buchstaben a und c des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer genannten steuerpflichtigen Ereignissen und sofern die Steuerpflichtigen in die Gruppen I und II des Artikels 6.2 dieses konsolidierten Textes fallen, gilt folgender Steuersatz:

Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Vollständiger Steuersatz

Euro

Rest der Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Anwendbarer Satz

Prozent

0050.0005
50.0002.50075.0007
125.0007.750175.0009
300.00023.500500.00011
800.00078.500800.00015
1.600.000198.500Ab sofort18

b) Im Falle der in Artikel 3.1 Buchstabe b) des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer genannten steuerpflichtigen Ereignisse und unter der Voraussetzung, dass die Steuerpflichtigen in die Gruppen I und II des Artikels 6.zwei dieses konsolidierten Textes eingestuft waren und die Schenkung in einer öffentlichen Urkunde formalisiert wurde, gilt folgende Gebühr:

Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Vollständige Gebühr

Euro

Rest der Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Anwendbarer Steuersatz

Prozent

00200.0005
200.00010.000400.0007
600.00038.000Ab sofort9

c) Wenn die in diesem Schreiben festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt der im vorigen Abschnitt angegebene Steuersatz.

d) Bei den in Artikel 3.1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember 1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer genannten steuerpflichtigen Ereignissen und sofern die Steuerpflichtigen in die Gruppen III und IV des Artikels 6.2 dieses konsolidierten Textes fallen, gilt folgender Steuersatz:

Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Vollständiger Betrag

Euro

Rest der Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Anwendbarer Satz

Prozent

0,000,007.993,467,65
7.993,46611,507.987,458,50
15.980,911.290,437.987,459,35
23.968,362.037,267.987,4510,20
31.955,812.851,987.987,4511,05
39,943,263,734,597,987,4611,90
47.930,724.685,107.987,4512,75
55.918,175.703,507.987,4513,60
63.905,626.789,797.987,4514,45
71.893,077.943,987.987,4515,30
79.880,529.166,0639.877,1516,15
119.757,6715.606,2239.877,1618,70
159.634,8323.063,2579.754,3021,25
239.389,1340,011,04159,388,4125,50
398,777,5480,655,08398.777,5429,75
797.555,08199.291,40Ab sofort34,00

Steuerpflicht

Die Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht ergibt sich aus der Anwendung des entsprechenden Multiplikationskoeffizienten auf den Gesamtbetrag, der gemäß dem in Artikel 6.2 dieses konsolidierten Textes angegebenen Verwandtschaftsgrad auf das bereits bestehende Vermögen des Steuerpflichtigen und der Gruppe festgelegt wird:

Vorhandenes Vermögen

Euro

I und IIIIIIV
Von 0 bis 402.678,1111.58822
Von mehr als 402.678,11 bis 2.007.380,4311.66762,1
Von mehr als 2.007.380,43 bis 4.020.770,9811.74712,2
Mehr als 4.020.770,9811.90592,4

Steuervergünstigungen

Verwandtschaftsgruppe I

Abzug von 99 % des Ratenbetrags.