
Einführung
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Die Verordnung, die sie umsetzt, ist das Königliche Dekret 1629/1991 vom 8. November. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Region Murcia durch das Regionalgesetz Decreto Legislativo 1/2010, vom 5. November, mit dem die Neufassung der geltenden Rechtsvorschriften der Region Murcia im Bereich der übertragenen Steuern verabschiedet wurde.
In diesem Abschnitt werden ausschließlich Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen der Erbschafts- und Schenksteuer in Murcia detailliert beschrieben. Für weitere Aspekte wie das Erbschaftsverfahren, die Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. besuchen Sie bitte unseren Abschnitt Erbschaftsverfahren, in dem alle Aspekte und Verfahren unabhängig von der spezifischen Region, in der sie durchgeführt werden, wiedergegeben sind.
Erbschaften
Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage
– Ermäßigung für den Erwerb eines Einzelunternehmens, eines Berufsbetriebs oder von Anteilen an Unternehmen.
– Ermäßigung für den Erwerb von Gütern, die aufgrund ihrer vorübergehenden Übertragung in das Verzeichnis des Kulturerbes der Autonomen Gemeinschaft der Region Murcia aufgenommen wurden.
– Ermäßigung für den Erwerb von ländlichen Grundstücken
Steuersatz
Der am 1. Januar 2013 geltende Steuersatz für die Erbschafts- und Schenkungssteuer lautet wie folgt:
Steuerbemessungsgrundlage Anwendbar bis – Euro | Vollbetrag – Euro | Rest der Steuerbemessungsgrundlage bis – Euro | Prozentsatz anwendbar |
0,00 | 0,00 | 7.993,46 | 7,65 |
7.993,46 | 611,50 | 7.987,45 | 8,50 |
15.980,91 | 1.290,43 | 7.987,45 | 9,35 |
23.968,36 | 2.037,26 | 7.987,45 | 10,20 |
31.955,81 | 2.851,98 | 7.987,45 | 11,05 |
39.943,26 | 3.734,59 | 7.987,46 | 11,90 |
47.930,72 | 4.685,10 | 7.987,45 | 12,75 |
55.918,17 | 5.703,50 | 7.987,45 | 13,60 |
63.905,62 | 6.789,79 | 7.987,45 | 14,45 |
71.893,07 | 7.943,98 | 7.987,45 | 15,30 |
79.880,52 | 9.166,06 | 39.877,15 | 16,15 |
119.757,67 | 15.606,22 | 39.877,16 | 18,70 |
159.634,83 | 23.063,25 | 79.754,30 | 21,25 |
239.389,13 | 40.011,04 | 159.388,41 | 25,50 |
398.777,54 | 80.655,08 | 398.777,54 | 31,75 |
797.555,08 | 207.266,95 | Ab sofort | 36,50 |
Bonifikationen auf den Steuersatz
Verwandtschaftsgruppen I und II
99 % des Beitrags nach Anwendung der geltenden staatlichen und regionalen Abzüge.
Gleichstellung unverheirateter Paare mit Ehegatten.
Anerkannte unverheiratete Paare gemäß den Bestimmungen der sie regelnden regionalen Vorschriften werden mit Ehegatten gleichgestellt, wobei für sie in der Erbschaftsmodalität folgende Steuerelemente gelten:
a) Die in diesem Artikel vorgesehenen Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage und Rabatte auf den Anteil.
Ebenso gilt die Gleichstellung im Falle regionaler Ermäßigungen auch für die Bestimmung des Anteils des Verstorbenen am Vermögen der Einrichtung gemeinsam mit der Verwandtschaftsgruppe, unabhängig davon, welches Mitglied dieser Gruppe Begünstigter der Ermäßigung ist.
Schenkungen
Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage
– Ermäßigung für den Erwerb eines Einzelunternehmens, eines Berufsbetriebs oder von Anteilen an Unternehmen.
– Ermäßigung für den Erwerb von Gütern, die aufgrund ihrer vorübergehenden Übertragung in das Verzeichnis des Kulturerbes der Autonomen Gemeinschaft der Region Murcia aufgenommen wurden.
– Ermäßigung für Geldspenden zur Gründung oder zum Erwerb eines Einzelunternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit sowie für den Erwerb von Anteilen, Beteiligungen und Einlagen in das Stammkapital von Unternehmen der Sozialwirtschaft.
– Ermäßigung für Geldspenden zur Anpassung von Vermögenswerten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Einzelunternehmens oder eines freien Berufs genutzt werden, an die aufgrund der Covid-19-Krise geltenden hygienisch-sanitären Sicherheitsmaßnahmen.
– Ermäßigung für den Erwerb von ländlichen Immobilien
– Anforderungen an die öffentliche Urkunde für die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen in Form von Schenkungen.
Sammelspenden
Im Falle von Spenden und anderen vergleichbaren „inter vivos”-Übertragungen, die vom selben Spender an denselben Beschenkten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum der jeweiligen Übertragung gewährt werden und ausschließlich aus Vermögenswerten bestehen, auf die die in diesem Artikel geregelten Ermäßigungen Anwendung finden, können Steuerpflichtige für die Zwecke des Artikels 30 des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, können Steuerpflichtige diese Ermäßigungen auf die theoretische Bemessungsgrundlage der gesamten angesammelten Erwerbe unter den jeweiligen Voraussetzungen und innerhalb der jeweiligen Grenzen anwenden.
Gebührenvergünstigungen
Verwandtschaftsgruppen I und II
99 % des Beitrags nach Anwendung der geltenden staatlichen und regionalen Abzüge.
Gleichstellung unverheirateter Paare mit Ehegatten.
Anerkannte unverheiratete Paare gemäß den Bestimmungen der sie regelnden regionalen Vorschriften werden mit Ehegatten gleichgestellt, wobei für sie in der Erbschaftsform folgende Steuerelemente gelten: