Die Nießbrauchregelung in Spanien: Eine rechtliche Strategie zur Reduzierung der Erbschaftssteuer

 

Beim Kauf einer Immobilie in Spanien ist es oft ratsam, verschiedene finanzielle und rechtliche Strategien zu prüfen, um die zukünftigen Steuerverbindlichkeiten zu minimieren. Viele Kunden wünschen sich Beratung dazu, wie sie die spanische Erbschaftssteuer reduzieren oder vermeiden können. Eine der effektivsten und am häufigsten genutzten Lösungen ist die rechtliche Aufteilung des Eigentums durch Nießbrauch und bloßes Eigentum.

 

Die spanische Erbschaftssteuer verstehen

Wie in unserem speziellen Abschnitt zum Thema Erbschaft erläutert, unterliegen in Spanien gelegene Immobilien der spanischen Erbschaftssteuer. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, bereits während der Erwerbsphase Optionen zu prüfen, die dazu beitragen können, diese Steuer in Zukunft zu mindern oder zu vermeiden.

 

Was ist Nießbrauch in Spanien?

Nießbrauch ist das Recht, eine Immobilie zu nutzen und zu genießen, ohne sie vollständig zu besitzen. Das vollständige Eigentum an einer Immobilie wird in zwei unterschiedliche Rechte aufgeteilt:

  • Nießbrauch: Das Recht, die Immobilie zu nutzen, zu bewohnen und zu genießen.
  • Bloßes Eigentum (Nuda Propiedad): Das Recht auf den Eigentumsanspruch ohne Besitz oder Nutzung.

 

Diese Aufteilung ermöglicht es einer Partei (in der Regel den Eltern), das Recht zu behalten, in der Immobilie zu wohnen oder sie zu vermieten, während eine andere Partei (in der Regel die Kinder) das bloße Eigentumsrecht behält.

 

Rechtliche Folgen der Nießbrauch

Ein Nießbraucher hat das ausschließliche Recht an der Immobilie:

  • Die Immobilie kann ohne Zustimmung des Nießbrauchers nicht vom bloßen Eigentümer betreten, vermietet oder verkauft werden.
  • Der Nießbraucher kann in der Immobilie wohnen oder sie vermieten, als wäre er der alleinige Eigentümer.

 

Häufiger Anwendungsfall: Eltern und Kinder

Es ist sehr üblich, dass Eltern eine Immobilie kaufen und:

  • das Nutzungsrecht erwerben (in der Regel im Wert von 30 %)
  • das bloße Eigentum an ihre Kinder übertragen (in der Regel im Wert von 70 %)

Auf diese Weise können die Eltern während ihres Lebens die ausschließliche Nutzung behalten, während die Kinder nach dem Tod der Eltern ohne Zahlung von Erbschaftssteuer auf den Nutzungsanteil vollständige Eigentümer werden.

 


Beispiel

  • Eltern erwerben 30 % Nutzungsrecht
  • Kinder erwerben 70 % bloßes Eigentum

 

Nach dem Tod des Nießbrauchers:

  • Der Nießbrauch erlischt
  • Die Kinder werden automatisch zu 100 % Eigentümer
  • Die Übertragung des Nießbrauchs ist von der Erbschaftssteuer befreit

 


 

Steuerliche Auswirkungen zum Zeitpunkt des Kaufs

Zum Zeitpunkt des Kaufs:

  • Die Eltern zahlen Grunderwerbsteuer (ITP) nur auf den Nießbrauchanteil
  • Die Kinder zahlen ITP auf den bloßen Eigentumsanteil

 

Nach dem Tod der Eltern:

  • Die Erben unterliegen keiner Erbschaftssteuer auf den Wert des Nießbrauchs
  • Sie müssen jedoch die ausstehende Übertragungssteuer auf den Teil der Immobilie zahlen, der zuvor vom Nießbrauch abgedeckt war und nun in das volle Eigentum übergeht

 

Kauf einer Immobilie auf den Namen der Kinder

Viele Kunden erwägen, die Immobilie direkt auf den Namen der Kinder zu kaufen. Dies ist zwar rechtlich möglich, wirft jedoch wichtige Fragen hinsichtlich der Herkunft der Mittel auf:

Risiken der Schenkungssteuer

In Spanien muss der Käufer derjenige sein, der die Immobilie bezahlt. Wenn die Eltern bezahlen, aber die Kinder als Eigentümer eingetragen sind, gilt dies rechtlich als Schenkung, die steuerpflichtig ist.

  • Die Schenkungssteuer in Spanien ist mit der Erbschaftssteuer vergleichbar
  • Bei einer nicht korrekten Strukturierung riskieren Familien hohe Schenkungssteuerverbindlichkeiten

 

So vermeiden Sie die Schenkungssteuer in Spanien

Um die Schenkungssteuer zu vermeiden, sollten Eltern die Schenkung in ihrem Heimatland formalisieren. Die folgenden Schritte sind dabei unerlässlich:

  1. Suchen Sie einen Notar in Ihrem Heimatland auf
  2. Erstellen Sie eine Schenkungsurkunde, in der der geschenkte Betrag für den Kauf einer Immobilie in Spanien angegeben ist
  3. Wenn das Kind unter dem Gütergemeinschaftsrecht verheiratet ist, muss auch der Ehepartner unterschreiben, um zu bestätigen, dass die Schenkung für den individuellen (nicht ehelichen) Gebrauch bestimmt ist
  4. Die Urkunde muss:
    • eine Apostille (Haager Apostille)
    • Von einem beglaubigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden

 

Überweisung der Gelder und Unterlagen

Sobald die Schenkung formalisiert ist:

  • Die Eltern überweisen die Gelder auf das persönliche Bankkonto des Kindes
  • Alle Zahlungen im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf müssen den proportionalen Anteil jedes Käufers widerspiegeln

 

Erforderliche Unterlagen für den Notar in Spanien:

  • Original der Schenkungsurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
  • Ehevertrag (falls zutreffend) mit Apostille und Übersetzung
  • Kopien aller von jedem Käufer getätigten Banküberweisungen

 

Anteilige Kosten

  • Alle damit verbundenen Steuern und Kosten (z. B. Notar, Eintragung, Übertragungssteuer) müssen von jedem Käufer entsprechend seinem Eigentumsanteil anteilig getragen werden.

 


 

Fazit

Die Nutzung von Nießbrauch und bloßem Eigentum ist in Spanien eine rechtlich wirksame und allgemein anerkannte Methode zur Reduzierung der Erbschaftssteuerpflicht. Ebenso ist der direkte Kauf einer Immobilie auf den Namen eines Kindes möglich, muss jedoch sorgfältig strukturiert werden, um unbeabsichtigte schenkungssteuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine professionelle Rechtsberatung ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Transaktion den spanischen Steuer- und Erbschaftsgesetzen entspricht und die Interessen der Familie wahrt.