In Galicien gibt es zwei Kategorien von Unterkünften für touristische Zwecke:

– Touristische Unterkünfte; und

– Unterkünfte für touristische Zwecke.

Zusätzlich zu den jeweiligen Vorschriften werden die Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit beider Kategorien analysiert.

Touristische Unterkünfte – „Viviendas Turísticas”

Begriff

Unter touristischen Unterkünften versteht man freistehende Einfamilienhäuser, in denen touristische Beherbergungsdienstleistungen angeboten werden, mit einer Anzahl von maximal zehn Plätzen und die aufgrund ihrer Struktur und Ausstattung über die entsprechenden Einrichtungen und Möbel für die sofortige Nutzung sowie für die Aufbewahrung, Zubereitung und den Verzehr von Speisen innerhalb der Unterkunft verfügen.

Die Vermarktung der touristischen Unterkunft muss in der vorübergehenden Übertragung der Nutzung und des Genusses der gesamten Unterkunft bestehen, sodass der Abschluss von Verträgen für Zimmer oder die gleichzeitige Anwesenheit von Nutzern, die unterschiedliche Verträge abgeschlossen haben, in der Unterkunft nicht zulässig ist.

Die Aufenthaltsdauer wird frei zwischen den Parteien vereinbart, wobei die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts drei Monate nicht überschreiten darf.

Anforderungen

Touristische Unterkünfte müssen die folgenden Anforderungen erfüllen

– Sie müssen mindestens über folgende Räume verfügen: Schlafzimmer, Wohn-Esszimmer, Küche und Badezimmer;

– Sie müssen dem Nutzer in einwandfreiem Zustand übergeben werden;

– Sie müssen über Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch sowie über eine Abwasserbehandlung und -entsorgung verfügen;

– Die Kapazität der Unterkunft darf in keinem Fall 10 Plätze überschreiten;

– Sie müssen über eine Heizung verfügen;

– An der Außenseite des Haupteingangs muss an gut sichtbarer Stelle ein Kennzeichen angebracht sein, das die Zugehörigkeit zur Gruppe und Kategorie der Einrichtung angibt;

– Gedruckte Werbung, Rechnungen und andere Unterlagen müssen in einer Weise, die keine Verwechslungen zulässt, die Kategorie, in die die Einrichtung eingestuft ist, sowie die von der Tourismusbehörde vergebene Registrierungsnummer angeben;

– Es muss eine Haftpflichtversicherung bestehen, die die Risiken der Nutzer der Einrichtung für Körperverletzungen, Sachschäden und wirtschaftliche Schäden abdeckt, die durch die Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen.

Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit

Der Unternehmer, der eine Touristenunterkunft betreiben möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss bei der zuständigen Tourismusbehörde die verantwortliche Erklärung einreichen und folgende Unterlagen beifügen:
    • Erinnerung und Pläne; und
    • Nachweis über die Zahlung der Gebühren.

Die Vorlage der verantwortlichen Erklärung ermöglicht die Aufnahme der Tätigkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Vorlage.

  • Die zuständige Tourismusbehörde der Provinz, in der sich die Einrichtung befindet, trägt diese von Amts wegen in das Register der Tourismusunternehmen und -aktivitäten Galiciens ein.
  • Eine vorherige Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeit muss der Stadtverwaltung vorgelegt werden.

Wohnungen für touristische Zwecke – „Viviendas de Uso Turístico”

Begriff

Wohnungen für touristische Zwecke sind Wohnungen, die zu touristischen Zwecken an Dritte übertragen werden. Dieser Zweck liegt vor, wenn die Übertragung

wiederholt, d. h. zwei- oder mehrmals innerhalb eines Jahres,

– gegen Entgelt und

– für einen kurzfristigen Aufenthalt, d. h. mit einer Dauer von weniger als 30 Tagen, erfolgt.

Die Vermarktung besteht in der vorübergehenden Übertragung des Gebrauchs und der Nutzung der gesamten Wohnung, ohne dass Verträge für einzelne Zimmer abgeschlossen werden können oder innerhalb der Wohnung Nutzer mit unterschiedlichen Verträgen zusammenkommen.

Diese Vermarktung kann durch Tourismusunternehmen, durch den Eigentümer oder durch dessen Vertreter erfolgen.

Für diese Vermarktung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen

Die Vermarktung von Wohnungen für touristische Zwecke muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen möbliert und ausgestattet sein und sich in einem Zustand befinden, der eine sofortige Nutzung ermöglicht.
  • Sie müssen den Vorschriften zur Förderung der Barrierefreiheit und zum Abbau architektonischer Barrieren entsprechen, die für Gebäude für private Wohnzwecke gelten.
  • Sie müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die Risiken der Nutzer der Einrichtung für Körperverletzungen, Sachschäden und wirtschaftliche Schäden abdeckt, die durch die Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen.
  • Sie müssen über die Erstbezugsgenehmigung oder die Bewohnbarkeitsbescheinigung oder die endgültige Bauabnahmebescheinigung verfügen, aus der hervorgeht, dass die Arbeiten gemäß der erteilten Genehmigung ausgeführt wurden.
  • Da es sich nicht um touristische Unterkünfte oder touristische Dienstleistungen handelt, die unter die sektoralen Vorschriften für den Tourismus fallen, und um die Rechte der touristischen Nutzer zu gewährleisten und zu schützen, dürfen diese Übertragungen nicht in touristischen Angebotskanälen oder durch andere Marketing-, Werbe- oder Reklameformen als touristische Dienstleistungen oder Aktivitäten beworben, vermarktet oder beworben werden oder in einer Weise, die zu Verwechslungen mit diesen Dienstleistungen oder Aktivitäten führen könnte.

Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit

Für die Aufnahme der Tätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einreichung der verantwortlichen Erklärung bei der zuständigen Tourismusbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen:
    • Erläuterung und Pläne; und
    • Nachweis über die Zahlung der Gebühren
  • Die Vorlage der Verantwortungserklärung ermöglicht die Ausübung der Tätigkeit ab dem Zeitpunkt ihrer Vorlage.
  • Die zuständige Tourismusbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt, trägt die Einrichtung von Amts wegen in das Register der Tourismusunternehmen und -aktivitäten Galiciens ein.

Es besteht die Verpflichtung, regelmäßig Informationen über die Belegungsdaten von Wohnungen für touristische Zwecke zu übermitteln, da es sich um die einzigen touristischen Unterkünfte handelt, für die der Verwaltung keine entsprechenden Daten vorliegen.

Ebenso besteht die Verpflichtung, dass in jeder Werbung oder Verkaufsförderung für touristische Unterkünfte, die mit beliebigen Mitteln oder über beliebige Kanäle erfolgt, die entsprechende Registrierungsnummer im Register der Tourismusunternehmen und -aktivitäten der Autonomen Gemeinschaft Galicien angegeben wird oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, der Code, der die Vorlage der von der Verwaltung ausgestellten verantwortlichen Erklärung bestätigt.