Arten der Vermietung

Auf den Balearen können zu touristischen Zwecken bestimmte Wohnungen als Ferienwohnungen oder Dauervermietungen vermietet werden.

Touristische Vermietung von Zweitwohnungen

Touristische Aufenthalte bestehen aus der Vermietung von Wohnraum in Wohngebäuden in ihrer Gesamtheit für Tage oder Wochen, jedoch für höchstens einen Monat, zu Bedingungen, die eine sofortige Nutzung ermöglichen, und mit Gewinnerzielungsabsicht.

Diese Kategorie umfasst Aufenthalte in touristischen Unterkünften:

  • In Einfamilienhäusern. Sie können unbefristet vermarktet werden, es sei denn, es handelt sich um ein Einfamilienhaus, das sich das Grundstück mit anderen Häusern teilt oder das Gebäude mit Räumlichkeiten für andere Zwecke (mit mehr als einem Eigentümer) teilt.

In Mehrfamilienhäusern. Sie können mit einer Begrenzung auf 5 Jahre, verlängerbar, vermarktet werden.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Vermarktung nur fortgesetzt werden, wenn alle gesetzlich oder behördlich festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, einschließlich der Angemessenheit der Fläche, und zwar für verlängerbare Zeiträume gleicher Dauer.
Die Vermietung von Zimmern ist verboten. Touristische Aufenthalte in Wohnungen sind unvereinbar mit dem Abschluss von Zimmerverträgen oder mit der gleichzeitigen Anwesenheit von Nutzern in derselben Wohnung, die unterschiedliche Verträge abgeschlossen haben.

Vermietung der Hauptwohnung

Wenn sie ausschließlich von Privatpersonen, die Eigentümer derselben sind, vermarktet werden und für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen innerhalb eines Jahres vermarktet werden, kann die Vermarktung von touristischen Aufenthalten in Form einer Vermietung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgen, und zwar unabhängig von der Art der Wohnung, sei es ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

– Der Vermarkter muss bei der Vorlage der Verantwortungserklärung nachweisen, dass er Eigentümer der Immobilie ist.

– Der Vermarktungszeitraum darf 60 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

– Die verantwortliche Erklärung kann nur vorgelegt werden, wenn sich die Immobilie in einem ausdrücklich als geeignet erklärten Gebiet befindet;

– Die verantwortliche Erklärung ermöglicht die Ausübung der Tätigkeit für einen Zeitraum von 5 Jahren unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Genehmigungs- und Verlängerungsvoraussetzungen, die für Wohnungen gelten, die der Regelung für Wohnungseigentum unterliegen;

– Das gleichzeitige Wohnen der Eigentümer mit den Nutzern ist in Ausnahmefällen zulässig, sofern dies in der Werbung für die Wohnungen korrekt angegeben ist.
– Der Eigentümer darf nicht mehr als zwei Wohnungen für touristische Zwecke in den beiden anderen Arten von Ferienwohnungen vermarkten.

Gemeinsame Anforderungen

Die folgenden Anforderungen müssen beide Arten von Wohnungen erfüllen:

  • Die Wohnimmobilien müssen mindestens fünf Jahre lang privat zu Wohnzwecken genutzt worden sein.
  • Die Immobilien müssen über eine gültige Nutzungsgenehmigung oder eine ähnliche, zu diesem Zweck von der zuständigen Inselverwaltung ausgestellte Nutzungsbescheinigung verfügen.
  • Sie müssen über mindestens ein Badezimmer pro 4 Plätze verfügen.
    • Sie müssen durch einen Energieausweis nachgewiesen werden, der genehmigt sein muss. Andernfalls gelten die folgenden Mindestanforderungen:
      • Klassifizierung „F” für Gebäude, die vor dem 31.12.2007 erbaut wurden;
      • Klassifizierung „D” für Gebäude, die nach dem 1.1.2008 erbaut wurden.
  • Individuelle Kontrollsysteme für den Wasser- und Stromverbrauch.
  • Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit.
  • Verbot des Verkaufs von subventionierten Wohnungen oder Wohnungen zum Schätzpreis und solchen, die auf geschütztem ländlichem Grund liegen.

 

Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden abdeckt, die den Nutzern der Wohnungen während ihres Aufenthalts entstehen können.
Wenn die Immobilie dem Wohnungseigentumsgesetz unterliegt, muss die Versicherung auch Schäden abdecken, die die Nutzer der Eigentümergemeinschaft verursachen können.

 

Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit

Für die Aufnahme der Tätigkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Einreichung der eidesstattlichen Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit bei der für Tourismus zuständigen Behörde unter Vorlage folgender Unterlagen:

– Identitätsnachweis;

– Bescheinigung der Gemeinde, dass die Unterkunft in einem geeigneten Gebiet liegt und die maximale Anzahl an Plätzen in der Gemeinde nicht überschritten ist;

– Bescheinigung über den Erwerb von touristischen Plätzen;
– nur für Vermietungen von Hauptwohnungen: Meldebescheinigung des Eigentümers; und

– nur für Wohnungen, die dem Wohnungseigentumsgesetz unterliegen, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die touristische Vermarktung in der Eigentümergemeinschaft zulässig ist.