Im Baskenland werden in den Vorschriften zwei Arten von Unterkünften für touristische Zwecke unterschieden:
– Wohnungen für touristische Zwecke – „Viviendas de uso turístico”
– Unterkünfte in Zimmern in Privathäusern für touristische Zwecke.
Wohnungen für touristische Zwecke – Viviendas para uso turístico
Wohnungen für touristische Zwecke sind alle Wohnungen, unabhängig von ihrer Art, die als Unterkunft für touristische oder Urlaubszwecke angeboten oder vermarktet werden und die vollständig, vorübergehend, wiederholt oder gewöhnlich und unter Bedingungen der sofortigen Verfügbarkeit gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung überlassen werden.
Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Sie können direkt vom Eigentümer, Betreiber oder Verwalter oder indirekt über Dritte vermarktet werden.
– Eine Gewohnheit wird vermutet, wenn die Werbung oder Vermarktung der Wohnungen in irgendeiner Form, über irgendein Medium oder über einen Kanal des touristischen Angebots erfolgt oder wenn die Unterkunft für einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens 31 Tagen zweimal oder öfter im selben Jahr bereitgestellt wird.
– Sie müssen über eine Erstbezugsgenehmigung oder eine Bewohnbarkeitsbescheinigung verfügen;
– Sie müssen den städtebaulichen Vorschriften entsprechen und mindestens über eine Küche, ein Badezimmer und einen Schlafraum verfügen, wobei neben den Schlafzimmern auch die zu diesem Zweck hergerichteten Wohnräume als solche gelten.
Unterkunft in Privaträumen
Unterkunft in Zimmern für touristische Zwecke ist die vorübergehende, wiederholte oder gewohnheitsmäßige Beherbergung in Zimmern in Privatwohnungen gegen Entgelt, die zu Urlaubs- oder touristischen Zwecken angeboten wird.
Als Privatwohnung gilt der tatsächliche Wohnsitz des Eigentümers.
In Zimmern von Privatwohnungen für touristische Zwecke müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
– Das Verbot, Zimmer in mehr als einer Wohnung anzubieten;
– Nur eine natürliche Person kann Eigentümer der Beherbergungseinrichtung sein;
– Sie müssen den Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur, Stadtplanung, Bauwesen, Sicherheit, Umwelt, Gesundheit und Verbrauch, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß den Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsrisiken sowie gegebenenfalls den Anforderungen anderer geltender Vorschriften entsprechen.
Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit
Um die Tätigkeit in beiden Arten von Unterkünften aufzunehmen, ist das folgende Verfahren einzuhalten:
a) Vorlage einer Verantwortungserklärung über die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Tourismusbehörde.
b) Bei der Einreichung der Verantwortungserklärung muss die Erfüllung der folgenden Anforderungen nachgewiesen werden:
- Eigentum an dem Recht, die Immobilie zu nutzen oder zu verwalten – Eigentumsurkunden, Mietvertrag, Verwaltung der Tätigkeit, Gründungsurkunde der Eigentümergemeinschaft oder andere ähnliche Dokumente;
- Übereinstimmung der touristischen Tätigkeit mit den kommunalen Vorschriften über die städtische Nutzung und Bebauung. Die Wohnung muss über eine Erstbezugsgenehmigung verfügen;
- Die erforderlichen Umweltanforderungen;
- Bedingungen und Betriebsregime der Tätigkeit gemäß den geltenden Tourismusvorschriften;
- Haftpflichtversicherung und letzte Zahlungsquittung;
- Bei Wohnungen für touristische Zwecke, wenn der Eigentümer der Tätigkeit eine juristische Person ist: Satzung, Vollmacht des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft;
- Bei Unterbringung in Zimmern muss der tatsächliche Wohnsitz durch die Anmeldung der Person, die die Tätigkeit ausübt, nachgewiesen werden;
- Einhaltung der Steuerpflichten und gegebenenfalls der Vorschriften über Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz sowie der Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsrisiken.
c) Der Verantwortlichkeitserklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Maßstabsgetreuer Plan mit Angabe der Zweckbestimmung und der Nutzfläche – ohne Terrassen, Balkone oder Wäscheleinen –, der Aufteilung und der maximalen Anzahl der Plätze;
- Fotos der Fassade und des Innenraums; und
- Fotokopie des Personalausweises der Person, die die Verantwortungserklärung unterzeichnet.
d) Die vollständige Vorlage der Verantwortungserklärung für die Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht die Ausübung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung ihrer Eintragung in das Register für Tourismusunternehmen und -tätigkeiten des Baskenlandes.