Wohnungen für touristische Zwecke gelten gemäß den Bestimmungen des L Andalucía 13/2011 als touristische Beherbergungsdienstleistung.
Neben der Regulierung werden auch die Formalisierung des Vertrags und der Zugang zu Wohnraum sowie das Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit behandelt.
Touristische Vermietung
Es handelt sich um Wohnungen, die für den sofortigen Gebrauch ausgestattet sind und sich in Immobilien befinden, in denen die Beherbergungsdienstleistung gegen Entgelt in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien regelmäßig und zu touristischen Zwecken angeboten wird.
Die touristische Dienstleistung muss das ganze Jahr über oder während bestimmter Zeiträume innerhalb desselben Jahres erbracht werden und in der verantwortlichen Erklärung angegeben sein. Sie darf nur in den angegebenen Zeiträumen vermarktet werden, eine Vermarktung außerhalb dieser Zeiträume gilt als illegale Tätigkeit.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Gewohnheit und ein touristischer Zweck vorliegen, wenn die Wohnung über touristische Vertriebskanäle vermarktet oder beworben wird.
Reisebüros, Unternehmen, die touristische Dienstleistungen vermitteln oder organisieren, und Kanäle, die die Möglichkeit der Buchung von Unterkünften bieten, gelten als touristische Vertriebskanäle.
Die Erbringung der Dienstleistung umfasst die tatsächliche Bereitstellung von Unterkünften in touristischen Vertriebskanälen während der angegebenen Zeiträume.
Klassifizierung
Touristische Unterkünfte werden in zwei Gruppen eingeteilt:
a) Komplett
Wenn sie vollständig übertragen wird, jedoch nicht mehr als 15 Plätze umfassen darf. In dieser Kategorie sind zwei umwandelbare Räume im Wohnzimmer der Unterkünfte der kompletten Gruppe zulässig, die auf die maximale Kapazität der Unterkunft angerechnet werden.
b) Nach Zimmern
Wenn sie nicht als Ganzes übertragen wird und die natürliche Person, die den Betrieb besitzt, oder die natürliche Person, die die Immobilie besitzt oder nutzt, darin wohnen muss.
In diesen Fällen muss die Person, die dort wohnt, in der Wohnung gemeldet sein. Sie darf 6 Plätze nicht überschreiten oder in beiden Bettentypen 4 Plätze pro Zimmer, von denen zwei in Betten, die keine Etagenbetten sind, vorhanden sein müssen.
Anforderungen
Wohnungen für touristische Zwecke müssen die folgenden materiellen und bewohnbarkeitsbezogenen Anforderungen erfüllen:
1.- Einhaltung der kommunalen Stadtplanung
Die Eintragung der Immobilie in das andalusische Tourismusregister muss unverzüglich von der Tourismusverwaltung an die zuständigen Rathäuser mitgeteilt werden.
2.- Eine Mindestbebauungsfläche von 14 m² pro Raum gemäß der im elektronischen Katasteramt angegebenen bebauten Fläche für die Hauptnutzung.
In jedem Fall beträgt die Mindestbebauungsfläche für die Hauptnutzung 25 m² oder, falls diese nicht vorhanden ist, die von der Stadtplanung festgelegte Fläche.
3.- Zwei Badezimmer, wenn die Anzahl der Plätze mehr als fünf beträgt, und drei Badezimmer, wenn die Anzahl der Plätze mehr als acht beträgt.
4.- Schlafzimmer und Wohnzimmer müssen über eine direkte Belüftung nach außen oder zu belüfteten Innenhöfen und über eine Möglichkeit zum Verdunkeln der Fenster verfügen.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn die lokale oder regionale Verwaltung aus Gründen der architektonischen Erhaltung von ihrer Einhaltung aus Zuständigkeitsgründen befreit.
Küchen und Badezimmer müssen über eine direkte oder Zwangsbelüftung zum Luftaustausch verfügen.
5.- Über eine zentrale oder dezentrale Kühlung durch fest installierte oder mobile Elemente in den Zimmern und Wohnräumen verfügen, wenn der Betriebszeitraum die Monate Mai, Juni, Juli und August umfasst.
6.- Zentralisierte oder dezentrale Heizung durch fest installierte oder tragbare Elemente in den Zimmern und Wohnräumen, wenn die Betriebszeit die Monate Dezember, Januar, Februar und März umfasst, wobei Glühkörper oder brennbare Flüssigkeiten oder Gase als Brennstoff unter keinen Umständen zulässig sind.
7.- Die übrigen in der Anlage zu den geltenden Vorschriften vorgesehenen Anforderungen.
Pflichten der Eigentümer
Es sind folgende Pflichten aufgeführt:
a) Den Nutzern eine 24-Stunden-Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, um alle Fragen oder Vorfälle im Zusammenhang mit der Unterkunft unverzüglich zu bearbeiten und zu lösen.
b) Die Wohnung bei Einzug und Auszug neuer Nutzer zu reinigen.
c) Den Nutzern offizielle Beschwerde- und Reklamationsformulare der Junta de Andalucía zur Verfügung zu stellen.
d) Die Nutzer über die Regeln des Zusammenlebens in der Eigentümergemeinschaft und die Nutzung der Einrichtungen zu informieren. An der Haustür muss ein Evakuierungsplan angebracht sein, sofern ein solcher für die Nachbarschaft der Immobilie existiert.
e) Den Nachweis über die Bezahlung der Dienstleistungen und der geleisteten Vorauszahlungen zu erbringen.
f) Die Nutzer darüber zu informieren, ob sie Mitglied des Verbraucher-Schlichtungssystems sind.
Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit
Damit eine Person oder Einrichtung diese Dienstleistung erbringen kann, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
- Einreichung einer Verantwortungserklärung in elektronischer Form bei der zuständigen Tourismusbehörde, woraufhin ab diesem Zeitpunkt als Unterkunft für touristische Zwecke geworben werden kann.
Unbeschadet der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts muss die Verantwortungserklärung mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Angaben zur Identifizierung der Wohnung, einschließlich ihrer Katasterreferenz und ihrer maximalen Beherbergungskapazität.
Pro Katasterreferenz ist nur eine Wohnung zulässig, es sei denn, dass gemäß den geltenden Vorschriften das Vorhandensein von zwei oder mehr Wohnungen mit derselben Katasterreferenz nachgewiesen werden kann.
b) Identifizierung der Person oder Einrichtung, die den Dienst betreibt, und der sie dazu berechtigende Titel, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Übermittlung von Mitteilungen über die Verfügbarkeit elektronischer Benachrichtigungen.
c) Identifizierung des Eigentümers oder Inhabers der Immobilie, falls dieser nicht mit der Person oder Einrichtung übereinstimmt, die sie betreibt.
d) Erklärung, dass die Wohnung keiner öffentlichen Schutzregelung unterliegt oder dass sie nicht disqualifiziert ist.
e) Erklärung, dass die Wohnung gemäß den geltenden städtebaulichen Vorschriften oder Verordnungen für die Nutzung als Wohnung für touristische Zwecke geeignet ist.
f) Ausdrückliche Genehmigung zur Übermittlung und Weitergabe von Daten durch die öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Sicherheitskräfte und -organe sowie der Steuerbehörden, zum Zwecke der notwendigen Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse.
g) Erklärung, dass die Immobilie gemäß dem Gründungsdokument oder der Satzung der Eigentümergemeinschaft nicht für die Nutzung als Touristenunterkunft gesperrt ist.