Begriff

Ferienwohnungen – Touristische Vermietung sind Wohnungen, die möbliert und ausgestattet sind, sodass sie sofort genutzt werden können, und die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie werden über touristische Vertriebskanäle vorübergehend und vollständig an Dritte vermietet, und zwar regelmäßig, zum Zweck der Ferienunterbringung und gegen Entgelt.

Eine gewöhnliche Nutzung liegt vor, wenn die Überlassung der Wohnung innerhalb eines Jahres zweimal oder einmal jährlich, jedoch wiederholt erfolgt; unter vorübergehender Überlassung ist die vollständige Nutzung der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum zu verstehen, die keinen Wohnsitzwechsel der Person beinhaltet.

Wohnungen, die dem horizontalen Eigentumsrecht unterliegen, können nur vermarktet werden, wenn die Satzung der Eigentümergemeinschaft diese Tätigkeit nicht verbietet.

Anforderungen

Ferienwohnungen müssen in jedem ihrer Zimmer über eine Mindestausstattung verfügen, die der Anzahl der Bewohner und der dort ausgeübten Tätigkeit angemessen ist. Beispiele:

– Sicherheitsschloss an den Zugangstüren;

– Erste-Hilfe-Kasten;

– Wirksames Verdunkelungssystem für jedes Schlafzimmer;

– Haushaltsgeräte usw.

Die Preise für die Beherbergungsdienstleistung müssen in den Wohnungen ausgehängt werden und das Datum enthalten, an dem sie veröffentlicht oder öffentlich bekannt gegeben wurden und somit gelten. Außerdem muss an einer gut sichtbaren Stelle am Eingang ein Schild angebracht werden, sofern dies nicht ausdrücklich durch die Vorschriften der Eigentümergemeinschaft untersagt ist.

Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen die Eigentümer der Unterkunft der zuständigen Inselverwaltung eine Verantwortungserklärung vorlegen, aus der hervorgeht:

– dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und dass sie über die entsprechenden Nachweise verfügen, mit der Verpflichtung, diese während des Zeitraums, in dem die Unterkunft dieser Tätigkeit gewidmet ist, aufrechtzuerhalten;

– dass in der Satzung der Eigentümergemeinschaft, zu der die Immobilie gehört, kein ausdrückliches Verbot besteht, die Immobilie als Ferienunterkunft zu nutzen;

– Die Anzahl der Schlafzimmer und die maximale Belegungskapazität dürfen gemäß den akkreditierten Bedingungen der Wohnung nicht überschritten werden.

  • Zusammen mit dieser Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit sind folgende Unterlagen beizufügen:

Nutzungsbescheinigung oder Erstbezugsgenehmigung; und

– Gegebenenfalls eine verantwortliche Erklärung, dass in der Satzung der Eigentümergemeinschaft kein Verbot besteht, das die Anbringung von Kennzeichnungsschildern für die Tätigkeit der Ferienwohnung im Außenbereich oder in Gemeinschaftsbereichen verhindert.