Begriff
In Aragonien werden Wohnungen für touristische Zwecke als Wohnungen für touristische Zwecke bezeichnet.
Neben der Regelung befasst sich dieser Abschnitt mit dem Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit.
Dabei handelt es sich um Immobilien, die dem horizontalen Eigentumsrecht unterliegen, freistehende Einfamilienhäuser oder andere Immobilien, die zu privaten Immobilienkomplexen gehören und von ihren Eigentümern direkt oder indirekt vorübergehend an Dritte zur touristischen Unterbringung überlassen werden, möbliert und ausgestattet sind, so dass sie sofort genutzt werden können, über touristische Vertriebskanäle vermarktet oder beworben werden und zu Gewinnzwecken genutzt werden.
Wohnungen für touristische Zwecke müssen als Ganzes übertragen werden, eine Übertragung einzelner Zimmer ist nicht zulässig.
Es wird davon ausgegangen, dass die Übertragung der Nutzung einer Wohnung der Verordnung unterliegt, wenn ihre Vermarktung über touristische Vertriebskanäle erfolgt oder wenn sie für einen Zeitraum von höchstens einem Monat pro Nutzer übertragen wird.
Zu den touristischen Angebotswegen gehören Reisebüros, Reservierungszentren, andere Unternehmen, die an der Vermittlung und Organisation von touristischen Dienstleistungen beteiligt sind, einschließlich virtueller Vermittlungskanäle, sowie die Schaltung von Werbung in sozialen Medien im Zusammenhang mit Reisen und Aufenthalten an Orten außerhalb des üblichen Umfelds der Touristen.
Maximale Kapazität
Die maximale Beherbergungskapazität dieser Wohnungen beträgt
– 1 Person pro Zimmer > 6 m2;
– 2 Personen pro Zimmer > 10 m2;
– 3 Personen pro Zimmer > 14 m2.
Die Studios haben eine maximale Kapazität von zwei Plätzen.
Keine Zimmer
Als Zimmer gelten sowohl die Schlafzimmer als auch das Wohn-Esszimmer von Wohnungen für touristische Zwecke.
Die Übertragung muss für die gesamte Unterkunft erfolgen, eine Übertragung einzelner Zimmer ist nicht zulässig.
Ausnahmen
Von der Regelung für Unterkünfte für touristische Zwecke sind folgende Unterkünfte ausgenommen:
– Ländliche Häuser und Wohnblocks oder Gruppen von Wohnungen, Häusern, Villen, Chalets oder ähnlichen Unterkünften, die gewerblich und regelmäßig gegen Entgelt touristische Unterkünfte anbieten, die den Bestimmungen ihrer spezifischen Vorschriften unterliegen;
– Komplexe, die aus zwei oder mehr Wohnungen bestehen, die demselben Eigentümer gehören oder vom selben Verwalter betrieben werden und sich auf demselben Grundstück befinden, wobei die Bestimmungen der Vorschriften für Ferienwohnungen einzuhalten sind; und
– Mietverträge für städtische Immobilien, die im LAU vorgesehen sind.