Reductions inheritance tax Asturias 2024/25

Einführung

Ein praktischer Leitfaden, in dem Sie die Erbschaftssteuervergünstigungen für die Region Asturien mit Gebieten wie Oviedo, Gijón usw. finden.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die die sie umsetzende Verordnung, dem Königlichen Dekret 1629/1991 vom 8. November, geregelt. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenksteuer für die Region Asturien durch das regionale Gesetz Decreto Legislativo 2/2014 vom 22. Oktober, mit dem die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen des Fürstentums Asturien über die vom Staat übertragenen Steuern verabschiedet wurde.
In diesem Abschnitt werden wir ausschließlich die Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen der Erbschafts- und Schenksteuer in Asturien detailliert beschreiben. Für weitere Aspekte wie das Erbschaftsverfahren, die Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. besuchen Sie bitte unseren Abschnitt
Erbschaftsverfahren, in dem alle Aspekte und Verfahren des Erbschaftsverfahrens unabhängig von der jeweiligen Region, in der es durchgeführt wird, wiedergegeben sind.

Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage

– Verwandtschaftsgruppen I und II

Die Ermäßigung für die Verwandtschaftsgruppen I und II gemäß Artikel 20.2.a) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes beträgt 300.000 Euro.

– Hauptwohnsitz

  1. Der in Artikel 20.2.c des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vorgesehene Prozentsatz der Ermäßigung ergibt sich aus der Anwendung der folgenden Skala:

Immobilienwert

Euro

Prozentuale Ermäßigung
Bis zu 90.00099
Von 90.000,01 bis 120.00098
Von 120.000,01 bis 180.00097
Von 180.000,01 bis 240.00096
Mehr als 240.00095
  1. Dieser Prozentsatz wird mit den gleichen Grenzen und Anforderungen angewendet, die in den staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Sonstige Ermäßigungen:

– Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für den Erwerb „mortis causa” von Einzelunternehmen, freiberuflichen Unternehmen und Anteilen an Unternehmen.

Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für den Erwerb von Einzelunternehmen, freiberuflichen Unternehmen und Anteilen an Unternehmen durch Schenkung.

– Ermäßigung der Geldgeschenke von Vorfahren an Nachkommen für den Erwerb der ersten als geschützt geltenden gewöhnlichen Wohnung.

Steuersatz

Der volle Steuerbetrag gemäß Artikel 21.1 des Gesetzes über Erbschafts- und Schenkungssteuer ergibt sich aus der Anwendung der folgenden Steuersätze auf die Steuerbemessungsgrundlage:

  1. Allgemein geltender Steuersatz

Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Vollständiger Betrag

Euro

Rest der Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Anwendbarer Satz

Prozent

0,000,008.000,007,65
8.000,00612,008.000,008,50
16.000,001.292,008.000,009,35
24.000,002.040,008.000,0010,20
32.000,002.856,008.000,0011,05
40.000,003.740,008.000,0011,90
48.000,004.692,008.000,0012,75
56.000,005.712,008.000,0013,60
64.000,006.800,008.000,0014,45
72.000,007.956,008.000,0015,30
80.000,009.180,0040.000,0016,15
120.000,0015.640,0040.000,0018,70
160.000,0023.120,0080.000,0021,25
240.000,0040.120,00160.000,0025,50
400.000,0080.920,00400.000,0031,25
800.000,00205.920,00Ab sofort36,50
  1. Satz für Gruppen I und II der Verwandtschaft

Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Vollständiger Betrag

Euro

Rest der Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Anwendbarer Satz

Prozent

0,000,0056.000,0021,25
56.000,0011.900,00160.000,0025,50
216.000,0052.700,00400.000,0031,25
616.000,00177.700,00Ab sofort36,50
  1. Koeffizienten für bereits vorhandene Vermögenswerte

Bei Erwerbungen „mortis causa“ gelten je nach Höhe des bereits vorhandenen Vermögens folgende Multiplikationskoeffizienten für den gesamten Anteil für Gruppe I:

Bereits vorhandenes Vermögen

Euro

Gruppe I
Von 0 bis 402.678,110,0000
Von mehr als 402.678,11 bis 2.007.380,430,0200
Von mehr als 2.007.380,43 bis 4.020.770,980,0300
Mehr als 4.020.770,980,0400

Bonus auf den Steuerbetrag

– Bonus für Behinderte

Bei Erwerb von Todes wegen durch Steuerpflichtige mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 65 % gemäß der Skala in Artikel 148 des konsolidierten Textes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1994 vom 20. Juni, wird ein Rabatt von 100 % auf den nach Anwendung der staatlichen und regionalen Abzüge, die gegebenenfalls anwendbar sind, verbleibenden Anteil gewährt, sofern das bereits vorhandene Vermögen des Erben 402.678,98 € nicht übersteigt. auf den nach Anwendung der gegebenenfalls geltenden staatlichen und regionalen Abzüge verbleibenden Anteil gewährt, sofern das bereits vorhandene Vermögen des Erben 402.678,11 Euro nicht übersteigt.euros.