In Kastilien und León werden Wohnungen für touristische Zwecke als Wohnungen für touristische Nutzung bezeichnet. Neben der Regulierung wird auch das Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit untersucht.
Begriff
Wohnungen für touristische Zwecke sind Wohnungen, Häuser, Bungalows, Chalets oder ähnliche Immobilien, die in touristischen Vertriebskanälen zum Zwecke der touristischen Beherbergung gegen Entgelt vermarktet oder beworben werden, um in ihrer Gesamtheit regelmäßig für einen Zeitraum von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten an Dritte übertragen zu werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die übliche Zweckbestimmung darin besteht, innerhalb eines Kalenderjahres ein- oder mehrmals für einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Komplexe oder Blöcke, die aus zwei oder mehr touristischen Unterkünfteinheiten bestehen und vom selben Eigentümer betrieben werden, gelten nicht als Wohnungen für touristische Zwecke und unterliegen der gesetzlichen Regelung für Ferienwohnungen.
Anforderungen
Touristische Unterkünfte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Erstbezugsgenehmigung. Die Wohnungen müssen jederzeit den für diese Wohnungen geltenden technischen und qualitativen Anforderungen entsprechen.
- Ausstattung. Wohnungen für touristische Zwecke müssen mindestens über ein Schlafzimmer, ein Wohn-/Esszimmer, eine Küche und ein Badezimmer oder eine Toilette verfügen, mit Ausnahme von Einzimmerwohnungen, in denen das Schlafzimmer, das Wohn-/Esszimmer und die Küche einen gemeinsamen Raum bilden.
- Gemeinschaftliche Dienstleistungen. Wohnungen für touristische Zwecke müssen über Folgendes verfügen:
– ständige Versorgung mit warmem und kaltem Wasser, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist;
– angemessene und ausreichende Stromversorgung;
– Heizung;
– gegebenenfalls Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb aller Dienstleistungen erforderlichen Brennstoffs;
– Erste-Hilfe-Kasten;
– Reinigung und Wechsel der Bettwäsche und Handtücher bei Ankunft neuer Gäste;
– Wartung und Reparatur der Einrichtungen und Ausstattungen;
– Kinderbetten, wenn vom Touristen gewünscht.
- Kennzeichnungsschild. Es muss am Eingang des Hauses angebracht sein (D Castilla y León 3/2017 Art. 6).
Verfahren zur Aufnahme der Tätigkeit
Inhaber von Beherbergungsbetrieben müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vorlage einer Verantwortungserklärung an den Leiter der für Tourismus zuständigen Behörde, in der bestätigt wird, dass die Einrichtung die in den geltenden Vorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt, über die entsprechenden Nachweise verfügt und sich verpflichtet, diese während der gesamten Dauer der Ausübung der Tätigkeit einzuhalten.
- Um die verantwortliche Erklärung abgeben zu können, müssen Sie über die entsprechende Erstbezugsgenehmigung, Bewohnbarkeitsbescheinigung oder kommunale Genehmigung verfügen.
- Nach Abgabe der verantwortlichen Erklärung innerhalb der vorgesehenen Fristen wird die zuständige Behörde die Immobilie von Amts wegen für touristische Zwecke im Tourismusregister von Kastilien und León eintragen.