Reductions inheritance tax Castilla La Mancha 2024/25

Einführung

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Verordnung zu dessen Durchführung, Königlicher Erlass 1629/1991 vom 8. November, geregelt. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Region Castilla La Mancha durch das Regionalgesetz Ley 8/2013, de 21 de noviembre, de Medidas Tributarias de Castilla-La Mancha.

In diesem Abschnitt werden wir ausschließlich Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Castilla La Mancha detailliert beschreiben. Für weitere Aspekte wie das Erbschaftsverfahren, die Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. besuchen Sie bitte unseren Abschnitt zum Erbschaftsverfahren, in dem alle Aspekte und Verfahren unabhängig von der spezifischen Region, in der das Verfahren durchgeführt wird, wiedergegeben sind.

Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage

– Erwerb eines Einzelunternehmens, eines Berufsbetriebs oder von Anteilen an Unternehmen.

Ermäßigung von 4 % der Bemessungsgrundlage für den Erwerb „mortis causa” von Rechten an einem Einzelunternehmen, einem freiberuflichen Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen, die nicht an organisierten Märkten notiert sind und für die die Ermäßigung gemäß Artikel 20.2.c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes gilt.

Für die Anwendung dieser Ermäßigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Einzelunternehmen, der freiberufliche Betrieb oder die Unternehmen müssen ihren steuerlichen Sitz in Castilla-La Mancha haben und dort ansässig sein. Beide Voraussetzungen müssen fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers erfüllt sein.
  2. Die Voraussetzungen gemäß Artikel 20.2.c) des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember müssen erfüllt sein, mit Ausnahme der Dauer des Verbleibs des Erwerbs im Nachlass des Erblassers, die auf fünf Jahre festgelegt ist.

Diese Ermäßigung gilt nicht für gewinnbringende Erwerbe von Einzelunternehmen, freiberuflichen Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Verwaltung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen in Artikel 4.8.2.a) des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni besteht.

Diese Ermäßigung ist mit der in Artikel 20.2.c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes festgelegten Ermäßigung vereinbar und wird nach dieser angewendet.

– Ermäßigung wegen Behinderung

Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 33 % und weniger als 65 % wird eine Ermäßigung von 125.000 Euro gewährt. Die Ermäßigung beträgt 225.000 Euro für Personen, die einen Behinderungsgrad von mindestens 65 % nachweisen können.

Diese Ermäßigungen werden zusätzlich zu den Ermäßigungen gewährt, die je nach Verwandtschaftsgrad des Steuerpflichtigen zum Verstorbenen zustehen.

Rechtsgrundlage: Gesetz 8/2013 vom 21. November über steuerliche Maßnahmen in Castilla-La Mancha. Artikel 15.

Steuerermäßigungen

– Verwandtschaftsgruppen I und II

Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage ihrer jeweiligen Steuererklärung können Steuerpflichtige, die zu den in Artikel 20.2.a) des Steuergesetzes vorgesehenen Verwandtschaftsgruppen I und II gehören, folgende Ermäßigungen auf die Steuerschuld geltend machen:

  1. Steuererklärungen, deren Bemessungsgrundlage weniger als 175.000 Euro beträgt, eine Ermäßigung von 100 Prozent der Steuerschuld.
  2. Steuererklärungen, deren Bemessungsgrundlage gleich oder größer als 175.000 Euro und kleiner als 225.000 Euro ist, erhalten einen Nachlass von 95 Prozent der Steuerschuld.
  3. Steuererklärungen, deren Bemessungsgrundlage gleich oder größer als 225.000 Euro und kleiner als 275.000 Euro ist, erhalten einen Nachlass von 90 Prozent der Steuerschuld.
  4. Steuererklärungen, deren Bemessungsgrundlage gleich oder größer als 275.000 Euro und kleiner als 300.000 Euro ist, erhalten einen Nachlass von 85 Prozent der Steuerschuld.
  5. Steuererklärungen, deren Bemessungsgrundlage gleich oder größer als 300.000 Euro ist, erhalten einen Nachlass von 80 Prozent der Steuerschuld.

– Behinderung

Steuerzahler mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 Prozent können einen Nachlass von 95 Prozent der Steuerschuld geltend machen.

Der gleiche Prozentsatz der Ermäßigung wird auf steuerpflichtige Beiträge zu den geschützten Vermögenswerten von Menschen mit Behinderung gemäß dem Gesetz 41/2003 vom 18. November über den Schutz des Vermögens von Menschen mit Behinderung und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Zivilprozessordnung und der Steuerordnungen zu diesem Zweck angewendet.

Die beiden oben genannten Vergünstigungen sind mit der Verwandtschaftsvergünstigung vereinbar und werden nach dieser angewendet.