
Einführung
Katalonien, bestehend aus Barcelona, Lleida, Girona und Tarragona, hat spezifische Vergünstigungen und Ermäßigungen bei der Erbschaftssteuer.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie ist geregelt durch Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Verordnung zu dessen Umsetzung, Königlicher Erlass 1629/1991 vom 8. November. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Region Katalonien durch das Regionalgesetz Ley 19/2010, de 7 de junio, de regulación del impuesto sobre
sucesiones y donaciones und dem DECRET 414/2011, de 13 de desembre, pel qual s’aprova el Reglament de l’impost sobre successions i donacions.
In diesem Abschnitt werden ausschließlich Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen bei der Erbschafts- und Schenksteuer in Katalonien erläutert. Weitere Informationen zu anderen Aspekten wie dem Erbschaftsverfahren, der Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. finden Sie in unserem Abschnitt „Erbschaftsverfahren”, in dem alle Aspekte und Verfahren des Erbschaftsverfahrens unabhängig von der jeweiligen Region, in der es durchgeführt wird, beschrieben sind.
Erbschaft
Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage
Ermäßigung aufgrund von Verwandtschaft
Bei Erwerbungen aufgrund von Tod wird eine Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage entsprechend dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erwerber und dem Verstorbenen wie folgt gewährt:
a) Gruppe I (Erwerb durch Kinder unter 21 Jahren und andere Nachkommen unter 21 Jahren): 100.000 € zuzüglich 12.000 € für jedes Jahr unter 21 Jahren, bis zu einem Höchstbetrag von 196.000 €.
Kinder unter 21 Jahren, die Kinder des Ehepartners oder Lebenspartners des Verstorbenen oder der verstorbenen Person sind, können ebenfalls von dieser Ermäßigung profitieren, da sie steuerlich den Nachkommen gleichgestellt sind.
Ab dem 01.01.2022 werden die Beziehungen zwischen einer Person, die in Pflege ist oder war, und der Pflegeperson oder den Pflegepersonen den Beziehungen zwischen Kindern und Eltern gleichgestellt. Daher können Pflegepersonen, die Vermögenswerte durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbfolgertitel von der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erhalten, für die Anwendung der Ermäßigung als Nachkommen unter 21 Jahren betrachtet werden. Um in den Genuss der Gleichstellung zu kommen, muss die Pflege gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 14/2010 vom 27. Mai über die Rechte und Chancen in der Kindheit und Jugend vereinbart worden sein.
b) Gruppe II (Erwerb durch Kinder und andere Nachkommen über 21 Jahre, Ehepartner, Lebenspartner und Vorfahren):
- Ehepartner oder Lebenspartner: 100.000 €
- Kind: 100.000 €
- Sonstige Nachkommen (Enkel, Urenkel, Ururenkel und Ur-Ur-Enkel): 50.000 €
- Vorfahren: 30.000 €
Die Ermäßigung für Söhne oder Töchter und die Ermäßigung für Vorfahren gelten auch für Personen, die eine faktische Eltern-Kind-Beziehung unterhalten und steuerlich den Nachkommen und Adoptivkindern bzw. den Vorfahren und Adoptiveltern gleichgestellt sind. Als faktische Eltern-Kind-Beziehungen gelten zu diesem Zweck die Beziehungen, die zwischen einer Person und den Kindern des Ehepartners oder des Lebenspartners bestehen.
Ab dem 01.01.2022 gelten die Ermäßigung für Söhne oder Töchter und die Ermäßigung für Vorfahren auch zwischen einer Person, die in Pflege ist oder war, und der Pflegeperson oder den Pflegepersonen, da sie steuerlich den Beziehungen zwischen Kindern und Eltern gleichgestellt sind. Um in den Genuss der Gleichstellung zu kommen, muss die Pflege gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 14/2010 vom 27. Mai über die Rechte und Chancen in der Kindheit und Jugend, vereinbart worden sein.
Für die Anwendung der Ermäßigung aufgrund von Verwandtschaft werden die Mitglieder einer Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Unterstützung den übrigen Nachkommen der Gruppe II gleichgestellt.
Um diese Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der überlebende Lebenspartner oder müssen die überlebenden Lebenspartner das Bestehen der Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Unterstützung durch die öffentliche Urkunde über die Formalisierung der Beziehung, die mindestens zwei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen ausgestellt wurde, oder durch eine notarielle Bescheinigung nachweisen, aus der eine mindestens zweijährige Lebensgemeinschaft hervorgeht.
c) Gruppe III (Erwerb durch Verwandte zweiten und dritten Grades sowie durch Verwandte und Verschwägerte): 8.000 €.
Beispiele für Verwandte der Gruppe III:
- Blutsverwandte zweiten Grades: Geschwister.
- Blutsverwandte dritten Grades: Onkel und Neffen bzw. Tanten und Nichten.
- Verwandte zweiten Grades durch Heirat: Geschwister des Ehepartners.
- Verwandte dritten Grades durch Heirat: Neffen und Nichten sowie Onkel und Tanten des Ehepartners (wenn sie Geschwister der Eltern des Ehepartners sind).
- Vorfahren durch Heirat: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Ururgroßeltern des Ehepartners.
- Verwandte zweiten Grades durch Heirat: Ehepartner des Kindes und Enkel, Urenkel, Ururenkel und Urururenkel des Ehepartners.
Es besteht eine Verwandtschaft durch Heirat mit den Blutsverwandten des Ehepartners, also mit seinen Vorfahren und Nachkommen, mit seinen Geschwistern und mit den Nachkommen der Geschwister, aber es besteht keine Verwandtschaft durch Heirat mit dem Ehepartner des Bruders des Ehepartners.
Was die Beziehung des Ehepartners eines Elternteils zu dessen Kindern betrifft, so handelt es sich um einen Verwandten in aufsteigender Linie durch Heirat, der jedoch steuerlich wie ein Elternteil behandelt wird und daher in die Verwandtschaftsgruppe II (Eltern-Kind-Beziehungen zwischen einer Person und den Kindern ihres Ehepartners) einzureihen ist.
Die Kinder des Ehepartners sind Verwandte in der Anknüpfung, werden jedoch steuerlich wie Kinder behandelt, sodass die Kinder des Ehepartners unter 21 Jahren in die Verwandtschaftsgruppe I und die Kinder des Ehepartners über 21 Jahren in die Verwandtschaftsgruppe II (Eltern-Kind-Verhältnis zwischen einer Person und den Kindern ihres Ehepartners) einzureihen sind.
Die Schwägerschaft ist eine Folge der Ehe. Daher besteht bei festen Paaren keine Schwägerschaft weder mit den Eltern des Paares noch mit deren Kindern, Enkelkindern, Geschwistern und Nachkommen von Geschwistern.
Die Schwägerschaft erlischt durch Scheidung, nicht jedoch durch faktische Trennung oder rechtliche Trennung. Heiratet der verwitwete Ehegatte, erlischt die Schwägerschaft mit der Familie des verstorbenen Ehegatten.
d) Gruppe IV (Erwerb durch Verwandte in der vierten oder weiteren Seitenlinie und durch Fremde): Es erfolgt keine Ermäßigung aufgrund der Verwandtschaft.
Beispiele für Mitglieder der Gruppe IV:
- Verwandte in der vierten Seitenlinie: Cousins und Cousinen
- Sonstige Verwandte in der Seitenlinie
- Nicht verwandte Personen
Ermäßigung wegen Behinderung
Es handelt sich um eine ergänzende Ermäßigung zu den anderen Ermäßigungen, die für Erben gilt, die rechtlich als Menschen mit Behinderung gelten.
Die Höhe der Ermäßigung hängt vom Grad der Behinderung ab:
- Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 33 % gilt eine Ermäßigung von 275.000 €
- Bei einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % gilt eine Ermäßigung von 650.000 €
Anerkennung:
- Beschluss des ICASS (oder einer gleichwertigen Stelle).
- Beschluss des INSS (wenn dieser vor dem 27.01.2000 ergangen ist und der Grad der Behinderung bis zu 64 % beträgt).
- Entscheidung über die Geschäftsunfähigkeit.
Ermäßigung für Personen ab 75 Jahren
Bei Erwerbungen aufgrund des Todes von Personen der Gruppe II (Ehepartner, Lebenspartner, Nachkommen und Vorfahren) im Alter von 75 Jahren oder älter wird eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 275.000 € gewährt.
Diese Ermäßigung kann auch bei Erwerbungen aufgrund des Todes zwischen Mitgliedern einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Diese Ermäßigung gilt auch für Personen, die eine faktische Eltern-Kind-Beziehung unterhalten, die steuerlich mit der Beziehung zwischen Nachkommen und Adoptivkindern oder Vorfahren und Adoptiveltern gleichgestellt ist. Als faktische Eltern-Kind-Beziehungen gelten zu diesem Zweck die Beziehungen, die zwischen einer Person und den Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners bestehen.
Ab dem 01.01.2022 gilt diese Ermäßigung auch zwischen einer Person, die in Pflege ist oder war, und der Pflegeperson oder den Pflegepersonen, da sie steuerlich den Beziehungen zwischen Kindern und Eltern gleichgestellt sind. Um in den Genuss der mit der Gleichstellung verbundenen Vorteile zu kommen, muss die Pflege gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 14/2010 vom 27. Mai über die Rechte und Chancen in der Kindheit und Jugend vereinbart worden sein.
Diese Ermäßigung ist nicht mit der Ermäßigung wegen Behinderung vereinbar.
Ermäßigungen für Versicherungen
Die Höhe der Ermäßigungen hängt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Policen und vom Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (d. h. dem Todestag der steuerpflichtigen Person) ab.
a) Policen, die nach dem 19.01.1987 und mit einem Entstehungsdatum ab dem 01.02.2014 kommen in den Genuss einer 100%igen Ermäßigung bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 €, wenn die Beziehung zum verstorbenen Vertragspartner die eines Ehepartners, Lebenspartners, Nachkommens oder Vorkommens ist. Bei Gruppenversicherungen oder Versicherungen, die von Unternehmen zugunsten ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen wurden, ist der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Versicherten und dem Begünstigten zu berücksichtigen.
Diese Ermäßigung gilt auch für Personen, die eine faktische Eltern-Kind-Beziehung unterhalten, die steuerlich mit der Beziehung zwischen Nachkommen und Adoptivkindern oder Vorfahren und Adoptiveltern gleichgestellt ist. Als faktische Eltern-Kind-Beziehungen gelten für diese Zwecke die Beziehungen, die zwischen einer Person und den Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners bestehen.
Ab dem 01.01.2022 gilt diese Ermäßigung auch zwischen einer Person, die in Pflege ist oder war, und der Pflegeperson oder den Pflegepersonen, da sie steuerlich den Beziehungen zwischen Kindern und Eltern gleichgestellt sind. Um in den Genuss der mit der Gleichstellung verbundenen Vorteile zu kommen, muss die Pflege gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 14/2010 vom 27. Mai über die Rechte und Chancen in der Kindheit und Jugend vereinbart worden sein.
Die Ermäßigung gilt pro Steuerzahler, unabhängig von der Anzahl der Lebensversicherungsverträge, deren Begünstigter er ist.
b) Verträge, die vor dem 19.01.1987 abgeschlossen wurden, haben folgende Steuervorteile:
- Befreiung der ersten 3.005,06 € (für jede Versicherung), wenn die Begünstigten Ehepartner, Lebenspartner, Vorfahren, Nachkommen, Adoptiveltern oder Adoptivkinder (Gruppen I und II).
- Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Anwendung der folgenden Prozentsätze:
- 90 % auf den Betrag, der 3.005,06 € übersteigt, wenn die Begünstigten Ehepartner, Lebenspartner, Vorfahren, Nachkommen, Adoptiveltern und Adoptivkinder (Gruppen I und II) sind
- 50 %, wenn es sich um Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie handelt (Gruppe III)
- 25 %, wenn es sich um Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie (Gruppe III) oder vierten Grades (Gruppe IV) handelt
- 10 %, wenn es sich um Verwandte in weiterem Seitenverwandtschaftsgrad oder um Nichtverwandte handelt (Gruppe IV)
Die Befreiung und Ermäßigung gilt für jede der vor dem 19.01.1987 abgeschlossenen Policen, deren Begünstigter der Steuerpflichtige ist.
c) Gleichzeitiges Bestehen von Versicherungen vor und nach dem 19.01.1987.
Ist eine Person Begünstigter von Versicherungsverträgen vor und nach dem 19.01.1987, muss eine der beiden Regelungen gewählt werden, da nicht beide gleichzeitig angewendet werden können.
Sie können sich auch für die Regelung nach dem 19.01.1987 entscheiden, wenn Sie nur Policen vor diesem Datum haben.
(d) Versicherungen für Terrorakte und internationale Missionen.
Die anwendbare Ermäßigung beträgt 100 % der Steuerbemessungsgrundlage für alle Begünstigten und ohne quantitative Begrenzung.
Ermäßigung für den Erwerb des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen
Bei Erwerben, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner, dem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützung, den Nachkommen, Vorfahren oder Verwandten in seitlicher Linie des Verstorbenen entsprechen, kann eine Ermäßigung von 95 % des Wertes des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen auf die Bemessungsgrundlage angewendet werden, wobei der Gesamtwert der Wohnung auf 500.000 € begrenzt ist.
Um diese Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Begünstigte, wenn es sich um einen Verwandten in der Seitenlinie handelt, über 65 Jahre alt sein und mindestens zwei Jahre vor dem Tod mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
Der gemeinsame Höchstbetrag von 500.000 € ist unter den Steuerpflichtigen entsprechend ihrem Erbanteil aufzuteilen. Nach der Aufteilung darf die individuelle Grenze für jeden Steuerpflichtigen nicht weniger als 180.000 € betragen.
Die Ermäßigung gilt auch für Personen, die eine faktische Eltern-Kind-Beziehung unterhalten, die steuerlich mit der Beziehung zwischen Nachkommen und Adoptivkindern oder Vorfahren und Adoptiveltern gleichgestellt ist. Für diese Zwecke gelten als faktische Eltern-Kind-Beziehungen die Beziehungen, die zwischen einer Person und den Kindern des Ehepartners oder des Lebenspartners bestehen.
Ab dem 01.01.2022 gilt die Ermäßigung auch zwischen einer Person, die in Pflege ist oder war, und der Pflegeperson oder den Pflegepersonen, da diese für steuerliche Zwecke den Beziehungen zwischen Kindern und Eltern gleichgestellt sind. Um in den Genuss der Gleichstellung zu kommen, muss die Pflege gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 14/2010 vom 27. Mai über die Rechte und Chancen in der Kindheit und Jugend vereinbart worden sein.
Die Ermäßigung gilt auch für Erwerbe zwischen Mitgliedern einer Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Unterstützung.
Unterhaltsregelung
Die endgültige Inanspruchnahme der Ermäßigung ist an die Erhaltung der Wohnung oder der gleichwertigen Ersatzwohnung, die zum gewöhnlichen Wohnsitz des Verstorbenen geworden ist, im Vermögen des Erwerbers während der fünf Jahre nach dem Tod des Verstorbenen verbleibt, es sei denn, der Erwerber stirbt innerhalb dieses Zeitraums. Dieser Fall der Subrogation gilt unabhängig davon, ob der aus der Übertragung des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen resultierende Betrag zum Erwerb desoder zur Rückzahlung des Hypothekendarlehens oder Kredits verwendet wurde, der dem Verstorbenen für den Erwerb seines Hauptwohnsitzes gewährt wurde. In beiden Fällen muss die Subrogation innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Übertragung des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen erfolgen.
Wurde der Hauptwohnsitz des Verstorbenen mehr als einer Person zugewiesen und hat jede von ihnen die Ermäßigung für diesen Posten geltend gemacht, so dass vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Miteigentum an der Wohnung erlischt und einer der Miteigentümer einen Teil des Restbetrags zuweist, Die Auflösung der Gemeinschaft hat den Verlust des Steuervorteils für die Person zur Folge, die nicht mehr Eigentümerin der Immobilie ist, sofern sie die angegebene Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Siehe DGTJ-Auskunft Nr. 100/20 vom 21. Januar 2021.
Verlust des Steuervorteils des Anspruchs auf die Ermäßigung
Bei Nichteinhaltung der Unterhaltspflicht muss eine ergänzende Selbstveranlagung für den Verlust des Steuervorteils eingereicht werden, die die Ermäßigung nicht enthält. Die Frist für die Einreichung beträgt einen Monat ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Nichteinhaltung oder der Verlust des Anspruchs auf die Steuervergünstigung eingetreten ist. Diese ergänzende Selbstveranlagung muss die entsprechenden Verzugszinsen enthalten, die ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der ursprünglichen Selbstveranlagung bis zum Tag der Zahlung zu berechnen sind.
Ausführliche Informationen zur Ermäßigung finden Sie in den Artikeln 631-17 bis 631-19 und 631-30 bis 631-34 des Dekret 414/2011 vom 13. Dezember zur Genehmigung der Vorschriften über die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Sonstige Ermäßigungen:
– Ermäßigung für den Erwerb von Gütern und Rechten im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit
– Ermäßigungen für den Erwerb von Anteilen an Unternehmen
– Ermäßigung für den Erwerb von ländlichen Grundstücken, die der Forstwirtschaft dienen
– Befreiungen und Ermäßigungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Betrieben
– Ermäßigung für den Erwerb von Kulturgütern
– Ermäßigung für den Erwerb von Naturgütern
– Zehnjährige Ermäßigung der Überbesteuerung
Steuersatz
Satz gültig ab 01.01.2010:
Steuerbemessungsgrundlage Bis zu Euro | Vollbetrag Euro | Rest der Steuerbemessungsgrundlage Bis zu Euro | Person % |
0,00 | 0,00 | 50.000,00 | 7,00 |
50.000,00 | 3.500,00 | 150.000,00 | 11,00 |
150.000,00 | 14.500,00 | 400.000,00 | 17,00 |
400.000,00 | 57.000,00 | 800.000,00 | 24,00 |
800.000,00 | 153.000,00 | im Folgenden | 32,00 |
Multiplikationskoeffizienten gültig ab 01.05.2020:
Bereits vorhandenes Vermögen Euro | Grupos I i II | Gruppe III | Gruppe IV |
Von 0 bis 500.000 | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
From 500,000.01 to 2,000,000.00 | 1,1000 | 1,5882 | 2.0000 |
From 2,000,000.01 to 4,000,000.00 | 1,1500 | 1,5882 | 2,0000 |
Mehr als 4.000.000,00 1.15001.58822.0000 | |||
Mehr als 4.000.000,00 1.20001.58822.0000 |
Steuerermäßigung
Erbschaften ab dem 1. Mai 2020
Für Erbschaften, die ab dem 1. Mai 2020 verursacht werden, gelten die folgenden Ermäßigungen:
Ehegatten können eine Ermäßigung von 99 % der Erbschaftsteuer auf Todesfallerwerbe geltend machen, einschließlich der Beträge, die die Begünstigten von Lebensversicherungen erhalten haben und die in den übrigen Vermögenswerten und Rechten, die ihren Erbteil bilden, kumuliert sind.
Die übrigen Steuerpflichtigen der Gruppen I und II können den Freibetrag in Höhe des gewichteten Durchschnittsprozentsatzes geltend machen, der sich aus der Anwendung der folgenden Prozentsätze für jede Steuerbemessungsgrundlage ergibt:
a) Für Steuerpflichtige der Verwandtschaftsgruppe I (außer Ehegatten):
STEUERPFLICHTIGER BETRAG bis zu Euro | BONUS (Prozentsatz) | VERBLEIBENDER STEUERPFLICHTIGER BETRAG bis zu Euro | MARGINALBONUS (Prozentsatz) |
0,00 | 0,00 | 100.000,00 | 99,00 |
100.000,00 | 99,00 | 100.000,00 | 97,00 |
200.000,00 | 98,00 | 100.000,00 | 95,00 |
300.000,00 | 97,00 | 200.000,00 | 90,00 |
500.000,00 | 94,20 | 250.000,00 | 80,00 |
750.000,00 | 89,47 | 250.000,00 | 70,00 |
1.000.000,00 | 84,60 | 500.000,00 | 60,00 |
1.500.000,00 | 76,40 | 500.000,00 | 50,00 |
2.000.000,00 | 69,80 | 500.000,00 | 40,00 |
2.500.000,00 | 63,84 | 500.000,00 | 25,00 |
3.000.000,00 | 57,37 | ab sofort | 20,00 |
b) Für Steuerzahler der Verwandtschaftsgruppe II:
STEUERPFLICHTIGE GRUNDBETRAG Bis zu Euro | BONUS (Prozentsatz) | REST DER STEUERPFLICHTIGEN GRUNDBETRAG Bis zu Euro | MARGINALBONUS (Prozentsatz) |
0,00 | 0,00 | 100.000,00 | 60,00 |
100.000,00 | 60,00 | 100.000,00 | 55,00 |
200.000,00 | 57,50 | 100.000,00 | 50,00 |
300.000,00 | 55,00 | 200.000,00 | 45,00 |
500.000,00 | 51,00 | 250.000,00 | 40,00 |
750.000,00 | 47,33 | 250.000,00 | 35,00 |
1.000.000,00 | 44,25 | 500.000,00 | 30,00 |
1.500.000,00 | 39,50 | 500.000,00 | 25,00 |
2.000.000,00 | 35,88 | 500.000,00 | 20,00 |
2.500.000,00 | 32,70 | 500.000,00 | 10,00 |
3.000.000,00 | 28,92 | ab sofort | 0,00 |
Schenkungen
Steuerermäßigungen
Ermäßigung für Schenkungen für den ersten gewöhnlichen Wohnsitz von Nachkommen
(auch Schenkung von Immobilien oder Schenkung von Geld zu deren Erwerb)
Bei Schenkungen an Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel, Ururenkel oder Urururenkel) einer Wohnung, die deren ersten Hauptwohnsitz darstellen muss, oder bei Geld, das für den Erwerb dieses ersten Hauptwohnsitzes bestimmt ist, kann eine Ermäßigung von 95 % des Wertes der Wohnung oder des geschenkten Betrags gewährt werden, mit einer Höchstermäßigung von 60.000 Euro, wobei für Beschenkte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % eine Obergrenze von 120.000 Euro gilt. Ab dem 18.03.2023 gilt die Ermäßigung auch, wenn die Schenkung ein Grundstück oder Geld zu dessen Erwerb betrifft.
Die Höchstbeträge der Ermäßigung gelten sowohl für eine einzelne Schenkung als auch für aufeinanderfolgende oder gleichzeitige Schenkungen, die zu diesem Zweck kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich um reine Geldgeschenke handelt oder ob sie eine Schenkung einer Wohnung oder eines Grundstücks mit einer Geldschenkung kombinieren und ob sie vom selben Vorfahren oder von verschiedenen Vorfahren stammen. Bei Geldgeschenken kann die Ermäßigung innerhalb der oben genannten Grenzen nur auf solche Geschenke angewendet werden, die innerhalb von drei Monaten vor dem Erwerb der Wohnung oder des Grundstücks, ab dem Zeitpunkt der Schenkung oder, bei aufeinanderfolgenden Schenkungen, ab dem Zeitpunkt der ersten Schenkung gemacht wurden.
Diese Ermäßigung gilt auch, wenn die Schenkung zugunsten der Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners erfolgt, und ab dem 01.01.2022 auch für Schenkungen von Pflegeeltern an Pflegekinder, sofern die Pflege gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 14/2010 vom 27. Mai über Rechte und Chancen in der Kindheit und Jugend vereinbart wurde.
Voraussetzungen
- a) Die Schenkung muss in einer öffentlichen Urkunde formalisiert werden, in der jeweils der Zweck der Schenkung ausdrücklich angegeben ist:
- Dass die Wohnung den ersten gewöhnlichen Wohnsitz des Beschenkten bilden wird.
- Dass das Grundstück für den Bau dieser ersten gewöhnlichen Wohnung genutzt wird.
- Dass das erhaltene Geld für den Erwerb des Grundstücks oder des ersten gewöhnlichen Wohnsitzes des Beschenkten verwendet wird. Im Falle einer Geldspende muss die öffentliche Urkunde innerhalb eines Monats nach Übergabe des Geldes ausgefertigt werden.
- b) Der Beschenkte darf nicht älter als 36 Jahre sein, es sei denn, er hat einen Behinderungsgrad von mindestens 65 %.
- c) Die Summe der allgemeinen Steuerbemessungsgrundlagen und der Ersparnisse aus der letzten vom Beschenkten eingereichten Einkommensteuererklärung darf nach Abzug der persönlichen und familiären Freibeträge 36.000 Euro nicht übersteigen.
- d) Bei Geldschenkungen muss der Beschenkte die Immobilie innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Schenkung oder, wenn es sich um aufeinanderfolgende Schenkungen handelt, ab dem Datum der ersten Schenkung erwerben.
Für die Anwendung der Ermäßigung gilt Folgendes:
- a) Als Hauptwohnsitz gelten sowohl die Wohnung als auch ein Abstellraum und bis zu zwei Parkplätze, die gleichzeitig in einem einzigen Rechtsgeschäft erworben wurden oder sich im selben Gebäude oder städtischen Komplex befinden, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt der Übertragung dem Schenkenden zur Verfügung stehen und nicht an Dritte übertragen wurden.
- b) Damit die Wohnung als gewöhnlicher Wohnsitz des Steuerpflichtigen gilt, muss er innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb der Wohnung oder Fertigstellung der Bauarbeiten tatsächlich und dauerhaft darin gewohnt haben. Im letzteren Fall müssen die Arbeiten innerhalb von drei Jahren nach der Schenkung abgeschlossen sein.
- c) Als Hauptwohnsitz gilt die Wohnung, in der der Steuerpflichtige ununterbrochen drei Jahre lang gewohnt hat.
Es wird davon ausgegangen, dass die Wohnung auch dann diesen Charakter hatte, wenn trotz des Nichtablaufs der Dreijahresfrist Umstände vorliegen, die einen Wohnortwechsel zwingend erforderlich machen, wie z. B. Eheschließung, Trennung der Ehegatten, Begründung einer festen Lebensgemeinschaft, Beendigung einer festen Lebensgemeinschaft, Versetzung, Aufnahme einer ersten oder einer besseren Beschäftigung oder andere ähnliche Umstände. Wenn die Wohnung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung der Arbeiten, tatsächlich und dauerhaft vom Steuerpflichtigen bewohnt wurde, wird der in Buchstabe c genannte Zeitraum von drei Jahren ab dem letztgenannten Zeitpunkt berechnet.
Als Erwerb der ersten Hauptwohnung gilt der Erwerb des vollständigen Eigentums an der gesamten Wohnung oder, im Falle von Ehegatten oder zukünftigen Ehegatten, an einem ungeteilten Teil der Wohnung.
Aufrechterhaltungsregel
Diese Ermäßigung wird als vorläufig gewährt und ist an die Einhaltung der in den Buchstaben b, c und d festgelegten vorübergehenden Voraussetzungen geknüpft.
Verlust des Steuervergünstigungsanspruchs
Bei Nichteinhaltung und Verlust des Steuervorteils ist eine ergänzende Selbstveranlagung einzureichen, diesmal ohne die Ermäßigung. Die Frist für die Einreichung beträgt einen Monat ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Nichteinhaltung oder der Verlust des Anspruchs auf den Steuervorteil eingetreten ist. Die entsprechenden Verzugszinsen sind in der ergänzenden Selbstveranlagung anzugeben.
Sonstige Ermäßigungen
– Ermäßigung für die Schenkung eines Unternehmens oder einer beruflichen Tätigkeit des Schenkers
– Ermäßigung für die Schenkung von Anteilen an Unternehmen
– Ermäßigung für die Schenkung von Geld zur Gründung oder zum Erwerb eines Unternehmens oder einer Geschäftstätigkeit oder von Anteilen an Unternehmen mit Sitz und Steueradresse in Katalonien
– Ermäßigung für die Schenkung von spanischem oder katalanischem historischem Kulturgut durch den Ehepartner, den Lebenspartner, einen Nachkommen oder einen Abkömmling
– Ermäßigung für Beiträge zu geschütztem Vermögen von Steuerpflichtigen mit Behinderung
– Ermäßigung für Spenden von gemeinnützigen Einrichtungen
– Ermäßigung für die Schenkung bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe, die der Forstwirtschaft dienen
– Ermäßigung für Schenkungen von landwirtschaftlichen Betrieben
Steuersatz
1.1. Allgemeiner Steuersatz
Steuerbemessungsgrundlage Bis zu Euro | Vollständiger Betrag Euro | Rest der Steuerbemessungsgrundlage Bis zu Euro | Person % |
0,00 | 0,00 | 50.000,00 | 7,00 |
50.000,00 | 3.500,00 | 150.000,00 | 11,00 |
150.000,00 | 14.500,00 | 400.000,00 | 17,00 |
400.000,00 | 57.000,00 | 800.000,00 | 24,00 |
800.000,00 | 153.000,00 | ab sofort | 32,00 |
1.2. Verwandtschaftsgruppen I und II mit öffentlicher Urkunde oder gerichtlicher Entscheidung
Bemessungsgrundlage Bis zu Euro | Vollständige Gebühr Euro | Rest der Steuerbemessungsgrundlage Bis zu Euro | Guy % |
0,00 | 0,00 | 200.000,00 | 5,00 |
200.000,00 | 10.000,00 | 600.000,00 | 7,00 |
600.000,00 | 38.000,00 | ab sofort | 9,00 |