Reductions inheritance tax canary Islands 2024/25

Einführung

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Verordnung, die sie umsetzt, ist das Königliche Dekret 1629/1991 vom 8. November. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenksteuer für die Region der Kanarischen Inseln durch das Regionalgesetz Decreto-ley 5/2023 vom 4. September vom 4. September, durch das die Steuervergünstigungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer geändert werden.
In diesem Abschnitt werden wir ausschließlich die Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Kanarischen Inseln erläutern. Für weitere Aspekte wie das Erbschaftsverfahren, die Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. besuchen Sie bitte unseren Abschnitt
Erbschaftsverfahren, in dem alle Aspekte und Verfahren unabhängig von der spezifischen Region, in der sie durchgeführt werden, unabhängig voneinander wiedergegeben werden.

Erbschaften

Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage

Ermäßigung aufgrund von Verwandtschaft

Bei Erwerbungen von Todes wegen wird je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erwerber und dem Erblasser eine der folgenden Ermäßigungen gewährt:

a) Gruppe I, Erwerb durch Nachkommen und Adoptivkinder unter 21 Jahren:

Kinder unter 10 Jahren: 100 % der Bemessungsgrundlage, wobei die Ermäßigung 138.650 Euro nicht überschreiten darf.

Kinder unter fünfzehn Jahren und gleichaltrige Kinder über zehn Jahren: 100 Prozent der Bemessungsgrundlage, wobei die Ermäßigung 92.150 Euro nicht überschreiten darf.

– Minderjährige unter achtzehn Jahren und mindestens fünfzehn Jahre alt: 100 Prozent der Bemessungsgrundlage, wobei die Ermäßigung 57.650 Euro nicht überschreiten darf.

– Minderjährige unter 21 Jahren und volljährige Minderjährige unter 18 Jahren: 100 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage, wobei die Ermäßigung 40.400 Euro nicht überschreiten darf.

b) Gruppe II, Erwerb durch Nachkommen und Adoptivkinder, die mindestens 21 Jahre alt sind, Ehepartner, Vorfahren und Adoptiveltern:

– Ehepartner: 40.400 Euro

– Kinder oder Adoptivkinder: 23.125 Euro

– Sonstige Nachkommen: 18.500 Euro

– Vorfahren oder Adoptiveltern: 18.500 Euro

  1. c) Gruppe III, Erwerb durch Verwandte zweiten und dritten Grades sowie durch Verwandte in aufsteigender Linie und absteigender Linie durch Heirat: 9.300 Euro.
  2. d) Gruppe IV, Erwerb durch Verwandte vierten Grades oder in weiterem und fremdem Verwandtschaftsgrad: Es besteht kein Anspruch auf eine Ermäßigung aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen.

Ermäßigung aufgrund von Behinderung

Bei Erwerbungen in Mortis Causa durch Personen mit körperlichen, geistigen oder sensorischen Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 33 Prozent und weniger als 65 Prozent wird eine Ermäßigung von 72.000 Euro gewährt.

Bei einem Grad der Behinderung von 65 Prozent oder mehr wird eine Ermäßigung von 400.000 Euro gewährt.

Für die Zwecke dieser Ermäßigung gelten die in den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung festgelegten Behinderungsgrade.

Die in diesem Artikel festgelegte Ermäßigung ist mit der Ermäßigung vereinbar, die aufgrund des Verwandtschaftsgrades gewährt werden kann.

Altersermäßigung

Bei Erwerbungen von Todes wegen durch Personen, die 75 Jahre oder älter sind, wird eine Ermäßigung von 125.000 Euro gewährt.

Diese Ermäßigung ist mit der Ermäßigung wegen Behinderung unvereinbar, mit den anderen Ermäßigungen jedoch vereinbar.

Ermäßigung bei Lebensversicherungen

Bei Erbfällen wird auf die Beträge, die die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen erhalten, eine Ermäßigung von 100 % gewährt, wenn sie mit dem verstorbenen Vertragspartner in einem Verwandtschaftsverhältnis als Ehepartner, Vorfahre, Nachkomme, Adoptivelternteil oder Adoptivkind stehen, bis zu einem Höchstbetrag von 23.150 Euro.

Bei Gruppenversicherungen oder Versicherungen, die von Unternehmen zugunsten ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen wurden, wird der Verwandtschaftsgrad zwischen dem verstorbenen Versicherten und dem Begünstigten berücksichtigt.

Die Ermäßigung für Lebensversicherungen ist die einzige Ermäßigung pro Steuerpflichtigen, unabhängig von der Anzahl der Lebensversicherungsverträge, deren Begünstigter er ist.

Falls sie Anspruch auf die Ermäßigungen und Abzüge gemäß der vierten Übergangsbestimmung des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer haben, kann der Steuerpflichtige zwischen der Anwendung dieser Regelung und der in diesem Artikel festgelegten Ermäßigung wählen.

Bei Lebensversicherungen, die aus terroristischen Handlungen sowie aus Dienstleistungen im Rahmen internationaler humanitärer oder friedlicher Missionen öffentlicher Art hervorgehen, gilt die in diesem Artikel festgelegte Ermäßigung ohne quantitative Begrenzung und wird auf alle möglichen Begünstigten ausgedehnt.

Die in diesem Artikel festgelegte Ermäßigung ist mit der Ermäßigung vereinbar, die aus Gründen der Verwandtschaft, einer Behinderung und des Alters gewährt werden kann.

Sonstige Ermäßigungen:

– Ermäßigung für den Erwerb eines Einzelunternehmens oder eines Gewerbebetriebs

– Ermäßigung für den Erwerb von Anteilen an Unternehmen

– Ermäßigung für den Erwerb des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen

– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten von Mitgliedern des historischen oder kulturellen Erbes

– Ermäßigung für zehnjährige Überbesteuerung

– Altersermäßigung.

– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten des Naturerbes

Steuersatz

Steuerbemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Vollständige Gebühr

Euro

Rest der Bemessungsgrundlage

Bis zu Euro

Anwendbarer Steuersatz

Prozent

0,00 7.993,467,65
7.993,46611,507.987,458,50
15.980,911.290,437.987,459,35
23.968,362.037,267.987,4510,20
31.955,812.851,987.987,4511,05
39.943,263.734,597.987,4511,90
47.930,724.685,107.987,4512,75
55.918,175.703,507.987,4513,60
63.905,626.789,797.987,4514,45
71.893,077.943,987.987,4515,30
79.880,529.166,0639.877,1516,15
119.757,6715.606,2239.877,1618,70
159.634,8323.063,2579.754,3021,25
239.389,1340.011,04159.388,4125,50
398.777,5480.655,08398.777,5429,75
797.555,08199.291,40ab sofort34,00

Bereits vorhandene Vermögenswerte

Euro

Artikel 20 Gruppen
I und IIIIIIV
Von 0 bis 402.678,11 ……………………………………1.00001.58822.0000
Von mehr als 402.678,11 bis 2.007.380,43……1.05001.66762.1000
Von mehr als 2.007.380,43 bis 4.020.770,98…1.10001.74712.2000
Mehr als 4.020.770,98………………………………..1.20001.90592.4000

Steuersatzvergünstigungen

Erbschaften

Bonus auf den Steuersatz für Verwandtschaftsgruppen I und II

Steuerzahler, die in die Gruppen I, II und III des Artikels 20.2.a) des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, erhalten einen Nachlass von 99,9 Prozent der Steuerschuld aus dem Erwerb von Todes wegen und den Beträgen, die die Begünstigten von Lebensversicherungen erhalten und die dem Rest des Vermögens und der Rechte, die den Anteil des Begünstigten ausmachen, hinzugerechnet werden..

Schenkungen

Bonus auf den Anteil für Verwandtschaftsgruppen I und II

Steuerpflichtige, die in den Gruppen I und II des Artikels 20.2.a) des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgeführt sind, erhalten einen Nachlass von 99,9 Prozent der Steuerschuld aus Schenkungserwerben, sofern die Schenkung in einer öffentlichen Urkunde formalisiert ist. Diese Formalisierung ist nicht erforderlich bei Versicherungsverträgen, die als Schenkung zu besteuern sind. Dieser Nachlass gilt nicht für Schenkungserwerbe, die in den letzten drei Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Nachlass profitiert haben, es sei denn, ihr Erwerb erfolgt innerhalb dieses Zeitraums „mortis causa”.