
Einführung
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und der die sie umsetzt, ist das Königliche Dekret 1629/1991 vom 8. November. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Region Navarra durch das Regionalgesetz DECRETO FORAL LEGISLATIVO 250/2002, DE 16 DE DICIEMBRE, POR EL QUE SE APRUEBA EL TEXTO REFUNDIDO DE LAS DISPOSICIONES DEL IMPUESTO SOBRE SUCESIONES Y DONACIONES
In diesem Abschnitt werden ausschließlich Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Navarra Navarra erläutert. Für weitere Aspekte wie das Erbschaftsverfahren, die Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. besuchen Sie bitte besuchen Sie unseren Abschnitt Erbschaftsverfahren, in dem alle Aspekte und Verfahren des Erbschaftsverfahrens unabhängig von der jeweiligen Region, in der es durchgeführt wird, wiedergegeben sind.
Erbschaften
Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage
Schutzgebiete
Der Erwerb von vollständigem Eigentum oder bloßem Eigentum an Grundstücken, die als Naturschutzgebiete ausgewiesen oder als Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse des Europäischen Ökologischen Netzes Natura 2000 vorgeschlagen sind, unterliegt einer Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von 95 Prozent. Die gleiche Ermäßigung wird bei Erlöschen des Nießbrauchs gewährt.
Lebensversicherung
Die Auszahlung von Beträgen durch Versicherungsgesellschaften an Begünstigte von Lebensversicherungsverträgen gemäß Artikel 8 Buchstabe c, die vor dem 24. Juni 1992 abgeschlossen wurden, unterliegt folgenden Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage:
a) Ermäßigung von 90 Prozent der Beträge, die 3.005,06 Euro übersteigen, wenn zwischen dem Vertragspartner und dem Begünstigten ein Verwandtschaftsverhältnis in aufsteigender oder absteigender Linie besteht.
b) Ermäßigung von 50 Prozent, wenn zwischen dem Vertragspartner und dem Begünstigten ein Verwandtschaftsverhältnis in zweiter Linie besteht.
c) Ermäßigung um 25 Prozent, wenn zwischen dem Vertragspartner und dem Begünstigten ein Verwandtschaftsverhältnis dritter oder vierter Linie besteht.
d) Ermäßigung um 10 Prozent, wenn das Verwandtschaftsverhältnis weiter entfernt ist oder kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
Behinderung
Erwerbungen von Todes wegen durch Steuerpflichtige, die einen Behinderungsgrad von mindestens 33 % und weniger als 65 % nachweisen können, werden mit einem Betrag von 60.000 Euro ermäßigt.
Dieser Betrag beträgt 180.000 Euro, wenn der Steuerpflichtige einen Behinderungsgrad von mindestens 65 Prozent nachweisen kann.
Steuersatz
Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen
Ehepartner oder Mitglieder einer festen Partnerschaft | |||
Steuerbemessungsgrundlage BIS ZU (Euro) | Vollbetrag (Euro) | Restbasis | Art der Besteuerung |
250.000 | 0 | 0,8 % |
Vorfahren oder Nachkommen in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft, Adoptiveltern oder Adoptivkinder (*) | |||
Steuerbemessungsgrundlage BIS ZU (Euro) | Vollständige Gebühr (Euro) | Restgrundlage BIS ZU (Euro) | Art der Besteuerung |
250.000 | 0 | 250.000 | 2 % |
500.000 | 5.000 | 500.000 | 4% |
1.000.000 | 25.000 | 800.000 | 8% |
1.800.000 | 89.000 | 1.200.000 | 12% |
3.000.000 | 233.000 | Restbetrag der Bemessungsgrundlage | 16 % |
(*) Hinweis: Der Steuersatz ist progressiv und jeder Steuersatz wird auf jede der angegebenen Steuerklassen der Bemessungsgrundlage angewendet.
STEUERPFLICHTIGER BETRAG (Euro) (**) | Vorfahre oder Nachkomme durch Affinität | Verwandte zweiten Grades | Verwandte dritten Grades | Verwandte vierten Grades | Verwandte entferntesten Grades und Fremde |
Bis zu 7.813,16 | 0,8 % | 0,8 % | 0,8 % | ||
Überschuss über 7.813,16 | |||||
Bis zu 6.010,12 | 6 % | 8 % | 9 % | 11 % (*) | 11 % (*) |
Von 6.010,13 bis 12.020,24 | 7 % | 9 % | 10 % | 12 % | 12 % |
Von 12.020,25 bis 30.050,61 | 8 % | 10 % | 11 % | 13 % | 14 % |
Von 30.050,62 bis 60.101,21 | 10 % | 11 % | 13 % | 15 % | 16 % |
Von 60.101,22 bis 90.151,82 | 11 % | 13 % | 15 % | 17 % | 18 % |
From 90,151.83 to 120,202.42 | 13% | 15% | 17% | 20 % | 21 % |
Von 120.202,43 bis 150.253,03 | 14 % | 17 % | 20 % | 23 % | 24 % |
Von 150.253,04 bis 300.506,05 | 16 % | 20 % | 23 % | 26 % | 29 % |
Von 300.506,06 bis 601.012,10 | 17 % | 23 % | 26 % | 31 % | 36 % |
From 601,012.11 to 1,803,036.31 | 18% | 26% | 30% | 35 % | 40 % |
Von 1.803.036,32 bis 3.005.060,52 | 19 % | 30 % | 34 % | 39 % | 45 % |
Ab 3.005.060,52 | 20 % | 35 % | 39 % | 43 % | 48 % |
(*) Steuersatz, der von 0 Euro bis 6.010,12 Euro anzuwenden ist, da in diesen Fällen kein Steuersatz von 0,8 % gilt
(**) Dieser Steuersatz ist nicht progressiv und wird auf die gesamte Steuerbemessungsgrundlage angewendet, unbeschadet der Sonderregelung „Bis zu 7.813,16” für die angegebenen Verwandtschaftsgrade.
Die Verwandtschaftsgrade sind wie folgt:
- Grad 1: Verwandte in aufsteigender Linie und absteigender Linie: Schwiegervater, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefvater, Stiefmutter, Stiefkind.
- Grad 2: Verwandte zweiten Grades: Geschwister.• Grad 3: Verwandte dritten Grades: Onkel, Neffe, Schwager
- Grad 4: Verwandte vierten Grades: Cousin, Onkel, Neffe, Großonkel, Großneffe.
- Grad 5: Verwandte in weiterem und fremdem Verwandtschaftsgrad: Alle anderen Cousins und Cousinen (alle außer den Blutsverwandten), Schwager, Schwiegervater und alle Personen, die weiter entfernt sind als die oben aufgeführten oder keine Verwandtschaftsbeziehung haben.
- Grad 6: Ehepartner oder fester Partner gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften.
- Grad 7: Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie, Adoptiveltern oder Adoptivkinder: Vater/Mutter, Kind, Großeltern, Enkelkinder,
Urgroßeltern, Urenkel, einschließlich Verwandtschaft durch Adoption.
Die Steuerschuld ergibt sich aus der Anwendung der entsprechenden Steuersätze auf die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Kapitels berechnete Steuerbemessungsgrundlage, je nach Verwandtschaftsgrad und Rechtsgrundlage des Erwerbs, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Artikels bestimmt werden.Erbschaft an Ehegatten oder Mitglieder einer festen Lebensgemeinschaft gemäß ihren spezifischen Rechtsvorschriften im Falle des Erwerbs „mortis causa” durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbfolgertitel sowie im Falle des Erhalts von Beträgen durch die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen im Todesfall des Versicherten gemäß Artikel 8.c).
Steuersatz
– Steuerbemessungsgrundlage bis zu 250.000 Euro: 0 pro 100.
– Restbetrag: 0,80 pro 100.
Schenkung an Ehegatten oder Mitglieder einer festen Lebensgemeinschaft gemäß ihrer spezifischen Rechtsvorschriften im Falle des Erwerbs durch Schenkung oder durch eine andere unentgeltliche Rechtshandlung und Schenkung sowie der Erhalt von Beträgen durch die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen gemäß Artikel 8 Buchstaben d) und e).
Steuer: 0,8 %
Vorfahren oder Nachkommen in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft, Adoptiveltern oder Adoptivkinder, im Falle von Erwerbungen „mortis causa“ durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbfolgertitel sowie den Erhalt von Beträgen durch die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen im Falle des Todes des Versicherten gemäß Artikel 8.c).
Steuersätze angegeben in folgendem Satz:
STEUERPFLICHTIGER BETRAG BIS ZU (Euro) VOLLSTÄNDIGER SATZ (Euro) RESTBETRAG BIS ZU (Euro) TIPO DE GRAVAMEN 250.000 0 250.000 2 % 500.000 5.000 500.000 4 % 1.000.000 25.000 800.000 8 % 1.800.000 89.000 1.200.000 12 % 3.000.000 233.000 Restbetrag 16 % Vorfahren oder Nachkommen in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft, Adoptiveltern oder Adoptivkinder im Falle des Erwerbs durch Schenkung oder durch ein anderes unentgeltliches Rechtsgeschäft und Schenkung sowie der Erhalt von Beträgen durch die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen gemäß Artikel 8 Buchstaben d) und e).
Steuersätze in der folgenden Höhe:
STEUERPFLICHTIGER BETRAG BIS ZU (Euro) VOLLSTÄNDIGE GEBÜHR (Euro) RESTBETRAG BIS ZU (Euro) TIPO DE GRAVAMEN 250.000 0,80 % 250.000 2.000 250.000 2 % 500.000 7.000 500.000 3 % 1.000.000 22.000 800.000 4 % 1.800.000 54.000 1.200.000 6 % 3.000.000 126.000 Restbetrag 8 % Vorfahren und Nachkommen durch Heirat und Verwandte zweiten und dritten Grades, im Falle von Erwerbungen „mortis causa“ sowie Erhalt von Lebensversicherungsverträgen im Falle des Todes des Versicherten gemäß Artikel 8 Buchstabe c):
STEUERPFLICHTIGER BETRAGART DER BELASTUNGBis zu 7.813,16 0,80 % Über 7.813,16 Derjenige, der gemäß den Buchstaben c), d) und e) unten entspricht - c) Verwandte in aufsteigender Linie und angeheiratete Verwandte.
In den unter Buchstabe b) genannten Fällen wird der Überschuss über den in diesem Buchstaben genannten Betrag besteuert:
STEUERPFLICHTIGE GRUNDLAGE STEUERART Bis zu 6.010,12 6,00 % Von 6.010,13 bis 12.020,24 7,00 % Von 12.020,25 bis 30.050,61 8,00 % Von 30.050,62 bis 60.101,21 10,00 % Von 60.101,22 bis 90.151,82 11,00 % Von 90.151,83 bis 120.202,42 13,00 % Von 120.202,43 bis 150.253,03 14,00 % Von 150.253,04 bis 300.506,05 16,00 % Von 300.506,06 bis 601.012,10 17,00 % Von 601.012,11 bis 1.803.036,31 18,00 % Von 1.803.036,32 bis 3.005.060,52 19,00 % Ab 3.005.060,53 20,00 % Verwandte zweiten Grades.
(a‘) In den in Buchstabe (b) wird der Überschuss auf den in diesem Unterabsatz genannten Betrag besteuert:
STEUERPFLICHTIGER BETRAG TIPO DE GRAVAMEN Bis zu 6.010,12 8,00 % Von 6.010,13 bis 12.020,24
9,00 % Von 12.020,25 bis 30.050,61
10,00 % Von 30.050,62 bis 60.101,21 11,00 % Von 60.101,22 bis 90.151,82 13,00 % Von 90.151,83 bis 120.202,42 15,00 % Von 120.202,43 bis 150.253,03 17,00 % Von 150.253,04 bis 300.506,05 20,00 % Von 300.506,06 bis 601.012,10 23,00 % Von 601.012,11 bis 1.803.036,31 26,00 % Von 1.803.036,32 bis 3.005.060,52 30,00 % Ab 3.005.060,53 35,00 % Der Erwerb „mortis causa” des vollständigen Eigentums an der gewöhnlichen Wohnung des Verstorbenen durch einen oder mehrere seiner Geschwister wird mit dem Sondersteuersatz von 0,8 % besteuert, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Erwerber hat in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem in dessen gewöhnlicher Wohnung gelebt.
b) Der Erwerber veräußert die geerbte Wohnung nicht und nutzt sie während fünf Jahren nach dem Erwerb als seinen gewöhnlichen Wohnsitz, es sei denn, es tritt einer der in den Vorschriften über die Einkommensteuer vorgesehenen Umstände ein, aufgrund dessen er von der vorübergehenden Verpflichtung zur Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes befreit ist.
Der Steuersatz ergibt sich aus der Anwendung des in Buchstabe a) dieses Buchstabens d) festgelegten Steuersatzes auf die gemäß den Bestimmungen des Kapitels VI berechnete Steuerbemessungsgrundlage, die sich auf den Gesamtwert des Vermögens einschließlich des Wertes der Wohnung bezieht.
Die Anwendung des Sondersteuersatzes erfolgt auch dann, wenn die Wohnung in dem dem Erben zugeteilten Los enthalten ist, sofern diese Zuteilung nicht zu einer Überbewertung zugunsten des erfolgreichen Bieters desselben führt.
Für diese Zwecke wird der in den Vorschriften über die Einkommensteuer definierte Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes berücksichtigt.
Verwandte dritten Grades.
In den in Buchstabe b) vorgesehenen Fällen wird der Überschuss über den in diesem Buchstaben genannten Betrag besteuert:
STEUERPFLICHTIGE GRUNDLAGE TIPO DE GRAVAMEN Bis zu 6.010,12 9,00 % Von 6.010,13 bis 12.020,24 10,00 % Von 12.020,25 bis 30.050,61 11,00 % Von 30.050,62 bis 60.101,21 13,00 % Von 60.101,22 bis 90.151,82 15,00 % Von 90.151,83 bis 120.202,42 17,00 % Von 120.202,43 bis 150.253,03 20,00 % Von 150.253,04 bis 300.506,05 23,00 % Von 300.506,06 bis 601.012,10 26,00 % Von 601.012,11 bis 1.803.036,31 30,00 % Von 1.803.036,32 bis 3.005.060,52 34,00 % Ab 3.005.060,53 39,00 % Vierte Verwandtschaftsgrade
STEUERPFLICHTIGER BETRAGSTEUERARTBis zu 6.012,12 11,00 % Von 6.010,13 bis 12.020,24 12,00 % Von 12.020,25 bis 30.050,61 13,00 % Von 30.050,62 bis 60.101,21 15,00 % Von 60.101,22 bis 90.151,82 17,00 % Von 90.151,83 bis 120.202,42 20,00 % Von 120.202,43 bis 150.253,03 23,00 % Von 150.253,04 bis 300.506,05 26,00 % Von 300.506,06 bis 601.012,10 31,00 % Von 601.012,11 bis 1.803.036,31 35,00 % Von 1.803.036,32 bis 3.005.060,52 39,00 % Ab 3.005.060,53 43,00 % Sicherheiten in weiterem und fremdem Verwandtschaftsgrad.
STEUERPFLICHTIGER BETRAG TIPO DE GRAVAMEN Bis zu 6.010,12 11,00 % Von 6.010,13 bis 12.020,24 12,00 % Von 12.020,25 bis 30.050,61 14,00 % Von 30.050,62 bis 60.101,21 16,00 % Von 60.101,22 bis 90.151,82 18,00 % Von 90.151,83 bis 120.202,42 21,00 % Von 120.202,43 bis 150.253,03 24,00 % Von 150.253,04 bis 300.506,05 29,00 % Von 300.506,06 bis 601.012,10 36,00 % Von 601.012,11 bis 1.803.036,31 40,00 % Von 1.803.036,32 bis 3.005.060,52 45,00 % Ab 3.005.060,53 48,00 %