
Einführung
Die Balearen haben eine individuelle Regelung für die Erbschaftssteuer mit Ermäßigungen, Steuersätzen und Vergünstigungen, die speziell für die einzelnen Inseln wie Mallorca, Ibiza, Menorca usw. festgelegt wurden.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie wird durch das Gesetz Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die durchführenden Verordnung, dem Königlichen Dekret 1629/1991 vom 8. November. Diese nationale Steuer kann jedoch von den Regionen angepasst und verbessert werden. So wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Region Balearen durch das Regionalgesetz Decreto Legislativo 1/2014, de 6 de junio, por el que se aprueba el Texto Refundido de las disposiciones legales de la Comunidad Autónoma de las Illes Balears en materia de tributos cedidos por el Estado
In diesem Abschnitt werden ausschließlich Ermäßigungen, Steuersätze und Vergünstigungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Balearen Balearic erläutert. Für weitere Aspekte wie das Erbschaftsverfahren, die Vollstreckung eines ausländischen Testaments usw. besuchen Sie bitte unseren Abschnitt Erbschaftsverfahren, in dem alle Aspekte und Verfahren unabhängig von der spezifischen Region, in der sie durchgeführt werden, wiedergegeben sind.
Erbschaft
Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage
Ermäßigung aufgrund von Verwandtschaft
Aufgrund der Beziehung zum Verstorbenen wird die entsprechende Ermäßigung wie folgt gewährt:
a) Gruppe I: Erwerb durch Nachkommen unter 21 Jahren: 25.000 Euro zuzüglich 6.250 Euro für jedes Jahr, das der Erbe unter 21 Jahren ist.
Die Ermäßigung kann jedoch 50.000 Euro nicht überschreiten.
b) Gruppe II: Erwerb durch Nachkommen ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren: 25.000 Euro.
c) Gruppe III. Erwerb durch Verwandte zweiten und dritten Grades, Vorfahren und Nachkommen durch Heirat: 8.000 Euro. d) Gruppe IV. Erwerb durch Verwandte vierten Grades, entferntere Verwandte und Schwager: 1.000 Euro.
Ermäßigung wegen Behinderung
Steuerpflichtige, die aufgrund einer persönlichen Beitragspflicht steuerpflichtig sind und gesetzlich als körperlich, geistig oder sensorisch behindert gelten, erhalten je nach Art und Grad der Behinderung folgende Ermäßigungen:
a) Körperliche oder sensorische Behinderung in einem Grad von mindestens 33 % und weniger als 65 %: 48.000 Euro. b) Körperliche oder sensorische Behinderung in einem Grad von mindestens 65 %: 300.000 Euro. c) Geistige Behinderung in einem Grad von mindestens 33 %: 300.000 Euro.
Ermäßigung für den Erwerb des Hauptwohnsitzes
Erwerbe aufgrund von Tod werden mit einer 100%igen Ermäßigung des Wertes des Hauptwohnsitzes des Verstorbenen besteuert, mit einer Obergrenze von 270.151,20 Euro pro Steuerpflichtigen, sofern die Erben der Ehegatte, Vorfahren oder Nachkommen oder Verwandte in der Seitenlinie über 65 Jahre sind, die in den zwei Jahren vor dem Entstehen der Steuer mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
Für die Anwendung dieser Ermäßigung ist es erforderlich, dass der Erwerb fünf Jahre nach dem Erwerb, es sei denn, der Erwerber stirbt innerhalb dieses Zeitraums. Wird die Daueraufrechterhaltungsvoraussetzung nicht erfüllt, sind der Teil der Steuer, der aufgrund der gewährten Ermäßigung nicht gezahlt wurde, sowie die entsprechenden Verzugszinsen mittels einer ergänzenden Selbstveranlagung zu zahlen, die innerhalb eines Monats nach Eintritt der Nichterfüllung einzureichen ist.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Erben müssen die in Abschnitt 1 genannte Verwandtschaftsvoraussetzung erfüllen.
b) Die Voraussetzung des Zusammenlebens mit dem Verstorbenen in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod, um den Anspruch auf die Ermäßigung zu begründen, gilt nur für Verwandte in der Seitenlinie, die älter als 65 Jahre sind.
c) Die Herabsetzung betrifft jeden Erben im Verhältnis des Wertes der Hauptwohnung, der in seiner Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist.
d) Wenn aufgrund testamentarischer Verfügungen die Hauptwohnung nur einem der Erben zufällt, betrifft die Herabsetzung nur diesen Begünstigten.
e) Wenn durch die Übertragung aufgrund des Todes das Eigentum an der Hauptwohnung aufgeteilt wird, wird die Ermäßigung sowohl für den bloßen Eigentümer als auch für den Nießbraucher unter Beachtung der folgenden Regeln gewährt:
Die Ermäßigung für den Nießbraucher wird auf den Wert des Nießbrauchs an der Hauptwohnung angewandt.2. Die Ermäßigung für den bloßen Eigentümer wird auf den Wert des bloßen Eigentums an der Hauptwohnung angewandt. Für die Berechnung des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes, der auf die Steuerbemessungsgrundlage des bloßen Eigentümers anzuwenden ist, wird die Ermäßigung berücksichtigt, die der Übertragung des vollständigen Eigentums an dieser Wohnung entsprechen würde, wie in Artikel 51.2 der Verordnung über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, genehmigt durch das Königliche Dekret 1629/1991 vom 8. November.3.ª Wenn die Zusammenlegung des Eigentums aufgrund des Erlöschens des Nießbrauchs erfolgt, wird die Ermäßigung auf den Wert des Nießbrauchsanteils auf den bloßen Eigentümer angewendet.
f) Wenn die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten steht, bezieht sich die Minderung der Bemessungsgrundlage auf den Teil, der zur Erbschaft gehört. Wenn der eheliche Güterstand nicht der Gütertrennung entspricht, sind die für diesen Güterstand geltenden Vorschriften anzuwenden, um den Teil der Wohnung zu bestimmen, der der Minderung unterliegt.
g) Bei der Berechnung des Hausrats wird die in diesem Artikel genannte Ermäßigung nicht berücksichtigt.
h) Als gewöhnlicher Wohnsitz gilt der Wohnsitz, der zu jedem Zeitpunkt die Definition und die Anforderungen der Vorschriften über die Einkommensteuer erfüllt.
Reduzierung für Lebensversicherungen
Unabhängig von den oben genannten Reduzierungen wird auf die Beträge, die die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen erhalten, eine Reduzierung von 100 % mit einer Obergrenze von 12.000 Euro angewendet, wenn sie mit dem verstorbenen Vertragspartner als Ehepartner, Vorfahre oder Nachkomme verwandt sind.
Bei Gruppenversicherungen oder Versicherungen, die von Unternehmen zugunsten ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen wurden, wird der Verwandtschaftsgrad zwischen dem verstorbenen Versicherten und dem Begünstigten berücksichtigt.
Die Ermäßigung wird für jeden Steuerpflichtigen unabhängig von der Anzahl der Lebensversicherungsverträge, deren Begünstigter er ist, einmalig gewährt und gilt nicht, wenn er Anspruch auf die in der vierten Übergangsbestimmung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes festgelegte Ermäßigung hat.
Die gleiche Ermäßigung gilt in jedem Fall für Lebensversicherungen, die im Rahmen von Terrorakten sowie im Rahmen von internationalen humanitären oder friedlichen Missionen öffentlicher Natur erworben wurden, und unterliegt nicht der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten quantitativen Begrenzung und wird auf alle möglichen Begünstigten ausgedehnt, ohne dass die Bestimmungen der vierten Übergangsbestimmung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes Anwendung finden.
Ermäßigungen für den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten, die wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet sind
In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage eines Erwerbs aufgrund des Todes des Ehegatten oder der Nachkommen des Verstorbenen den Wert eines Einzelunternehmens oder eines freien Berufs umfasst, auf den die in Artikel 4 Absatz 8 des Vermögenssteuergesetzes geregelte Befreiung Anwendung findet, oder den Wert von Nießbrauchsrechten an dem vorgenannten Unternehmen oder Gewerbe oder von wirtschaftlichen Rechten, die aus dem Erlöschen dieses Nießbrauchsrechts hervorgehen, sofern bei Tod die volle Eigentumsübertragung auf den Ehegatten oder die Abkömmlinge erfolgt, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage unabhängig von den nach den vorstehenden Artikeln geltenden Ermäßigungen eine Ermäßigung in Höhe von 95 % des vorgenannten Wertes auf die Bemessungsgrundlage angewandt.
In den Fällen des vorstehenden Absatzes, in denen keine Nachkommen vorhanden sind, gilt die Ermäßigung für Erwerbe durch Vorfahren und Verwandte bis zum dritten Grad unter den gleichen Voraussetzungen wie oben. In jedem Fall hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Ermäßigung von 95 %.
Gemäß dem Gesetz 3/2015 vom 23. März, das den Kulturkonsum und die Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung regelt und steuerliche Maßnahmen festlegt, beträgt die Ermäßigung bei Vermögenswerten und Rechten, die einer Kultur-, Wissenschafts- oder Technologieentwicklungsgesellschaft übertragen werden, 99 %.
Gemäß dem Gesetz 6/2015 vom 30. März, das die Förderung des Sports regelt und steuerliche Maßnahmen festlegt, beträgt die Ermäßigung bei Vermögenswerten und Rechten, die an ein Sportunternehmen übertragen werden, 99 %.
Ermäßigung für den Erwerb von Anteilen an Unternehmen
In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage eines Erwerbs aufgrund des Todes des Ehegatten oder der Nachkommen des Verstorbenen den Wert von Anteilen an Unternehmen umfasst, auf die die in Artikel 4 Absatz 8 des Vermögenssteuergesetzes geregelte Befreiung Anwendung findet, oder den Wert von Nießbrauchsrechten an den vorgenannten Anteilen, oder diejenigen, die die Rechte aufgrund der Beendigung des Nießbrauchs in Form von Anteilen an dem betroffenen Unternehmen, Geschäft oder der betroffenen Einrichtung erhalten, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage unabhängig von den Ermäßigungen, die gemäß den vorstehenden Artikeln gewährt werden können, eine Ermäßigung von 95 % des vorgenannten Wertes auf die Bemessungsgrundlage angewandt.
In den Fällen des vorstehenden Absatzes gilt die Ermäßigung, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, für Erwerbe durch Vorfahren und Verwandte bis zum dritten Grad unter den gleichen Voraussetzungen wie oben. In jedem Fall hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Ermäßigung von 95 %.
Gemäß dem Gesetz 3/2015 vom 23. März, das den Kulturkonsum und die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Technologie regelt und steuerliche Maßnahmen festlegt, beträgt die Ermäßigung bei sozialen Beteiligungen an Einrichtungen zur Förderung von Kultur, Wissenschaft oder Technologie 99 %.
Gemäß dem Gesetz 6/2015 vom 30. März, das die Förderung des Sports regelt und steuerliche Maßnahmen festlegt, beträgt die Ermäßigung bei Beteiligungen an Sportvereinen 99 %.
Regelung zur Aufrechterhaltung des Erwerbs
Die endgültige Inanspruchnahme der in den Artikeln 25 und 26 festgelegten Ermäßigungen ist an die Aufrechterhaltung des Erwerbs für fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers gebunden, es sei denn, der Erwerber stirbt innerhalb dieses Zeitraums.
Ebenso dürfen die Begünstigten dieser Ermäßigungen während desselben Zeitraums von fünf Jahren keine Verfügungen oder Unternehmensoperationen vornehmen, die direkt oder indirekt zu einer wesentlichen Wertminderung des Erwerbs führen könnten.
Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind der aufgrund der gewährten Ermäßigung nicht entrichtete Teil der Steuer und die Verzugszinsen durch eine ergänzende Selbstveranlagung zu entrichten, die innerhalb eines Monats nach Eintritt der Nichtbeachtung einzureichen ist.
Beim Erwerb von Todesfallgeld, das für die Gründung einer Gesellschaft, sei es als Einzelunternehmen, freiberufliche Tätigkeit oder Kapitalgesellschaft, durch den ursprünglichen Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen bestimmt ist, wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das gegründete Unternehmen muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ohne dass die Verwaltung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8 Nummer 2 a des Vermögenssteuergesetzes seine Haupttätigkeit darstellen darf, und darf auch nicht im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig sein.li>
- Das gegründete Unternehmen muss mindestens eine Person mit steuerlichem Wohnsitz auf den Balearen beschäftigen, die einen Vollzeitbeschäftigungsvertrag hat und im allgemeinen Sozialversicherungssystem gemeldet ist, mit Ausnahme des Steuerpflichtigen, der die Ermäßigung beantragt, und der Gesellschafter oder Teilhaber des Unternehmens.
- Innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab Entstehung der Steuer
muss das erworbene Geld für die Gründung des Unternehmens verwendet werden und die Voraussetzung der Schaffung von Arbeitsplätzen muss erfüllt sein. - Grundlage für die Ermäßigung ist der Geldbetrag, der aufgrund des Todes tatsächlich in die Gründung des Unternehmens investiert wird, höchstens jedoch 200.000 Euro.
- Die Ermäßigung kann nur von dem Begünstigten in Anspruch genommen werden, der den erworbenen Betrag für die in diesem Artikel vorgesehenen Zwecke verwendet.
- Der Jahresumsatz des Unternehmens darf während der in Buchstabe d genannten vier Jahre den Betrag von 2.000.000 Euro nicht überschreiten, berechnet gemäß Artikel 101 des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes.
- Der Begünstigte muss über ein Vorvermögen von weniger als 400.000 Euro verfügen.i) Im Falle des erstmaligen Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft müssen die vom Begünstigten erworbenen Anteile mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals der Kapitalgesellschaft ausmachen und mindestens vier Jahre lang im Vermögen des Begünstigten verbleiben.li>
- Im Falle des erstmaligen Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft darf der Begünstigte gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Körperschaftsteuergesetzes in keiner Beziehung zu den übrigen Gesellschaftern stehen.Bei Nichteinhaltung der in Buchstabe c des vorstehenden Absatzes genannten Voraussetzung oder der in den Buchstaben d, g und i genannten Fristen ist eine ergänzende Steuererklärung für den Betrag der nicht gezahlten Beträge zuzüglich Verzugszinsen innerhalb eines Monats nach dem Tag des Verstoßes einzureichen.li>
Ermäßigung bei aufeinanderfolgenden Vermögensübertragungen
1. Wenn dieselben Vermögenswerte innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Jahren zweimal oder öfter durch Tod zugunsten von Nachkommen übertragen werden, wird bei der zweiten und jeder weiteren Übertragung auch der Betrag der in den vorangegangenen Übertragungen gezahlten Steuer von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.
2. Diese Ermäßigung gilt auch für den Fall, dass die erstmals übertragenen Vermögenswerte durch andere Vermögenswerte gleichen Wertes ersetzt wurden, die den Nachlass der nächsten oder späteren Übertragungen bilden, sofern dieser Umstand glaubhaft nachgewiesen wird.
Ermäßigung für den Erwerb bestimmter Fahrzeuge
1. Wenn die Bemessungsgrundlage eines Erwerbs aufgrund des Todes des Ehepartners, der Vorfahren oder Nachkommen des Verstorbenen den Wert eines Fahrzeugs mit einer Umweltklasse von Null Emissionen umfasst, wird eine Ermäßigung von 50 % des Fahrzeugwerts auf die Bemessungsgrundlage angewendet, um die Bemessungsgrundlage zu ermitteln
.2. Wenn der Wert eines Fahrzeugs mit einer ECO-Umweltklassifizierung in der Bemessungsgrundlage eines Erwerbs aufgrund des Todes des Ehepartners, der Vorfahren oder Nachkommen des Verstorbenen enthalten ist, wird eine Ermäßigung von 25 % des Fahrzeugwerts auf die Bemessungsgrundlage angewendet, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten.
Sonstige Ermäßigungen:
- Ermäßigung beim Erwerb von Geld aufgrund eines Todesfalls für die Gründung neuer Unternehmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen
- Ermäßigung beim Erwerb von Kulturgütern für die Gründung von Unternehmen zur kulturellen, wissenschaftlichen oder technologischen Entwicklung
- Ermäßigung beim Erwerb von Geld aufgrund eines Todesfalls für die Gründung neuer Unternehmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen
- Ermäßigungen beim Erwerb von Vermögenswerten für die Gründung von Sportunternehmen
- Ermäßigung beim Erwerb von Vermögenswerten, die zum historischen oder kulturellen Erbe der Balearen gehören
- Ermäßigung beim Erwerb von Vermögenswerten, die zum historischen Erbe Spaniens oder zum historischen oder kulturellen Erbe anderer Autonomen Gemeinschaften gehören
- Reduzierung für den Erwerb bestimmter Vermögenswerte und Anteile in geschützten ländlichen Gebieten oder in Gebieten von landwirtschaftlichem Interesse
Steuersatz
a) Die Steuerbemessungsgrundlage wird zu den in der folgenden Tabelle angegebenen Sätzen besteuert, wobei der volle Betrag erzielt wird:
Steuerbemessungsgrundlage bis zu (Euro) | Vollständige Gebühr (Euro) | Rest der Steuerbemessungsgrundlage bis zu (Euro) | Anwendbarer SteuersatzProzent |
0,00 | 8.000,00 | 7,65 | |
8.000,00 | 612,00 | 8.000,00 | 8,50 |
16.000,00 | 1.292,00 | 8.000,00 | 9,35 |
24.000,00 | 2.040,00 | 8.000,00 | 10,20 |
32.000,00 | 2.856,00 | 8.000,00 | 11,05 |
40.000,00 | 3.740,00 | 8.000,00 | 11,90 |
48.000,00 | 4.692,00 | 8.000,00 | 12,75 |
56.000,00 | 5.712,00 | 8.000,00 | 13,60 |
64.000,00 | 6.800,00 | 8.000,00 | 14,45 |
72.000,00 | 7.956,00 | 8.000,00 | 15,30 |
80.000,00 | 9.180,00 | 40.000,00 | 16,15 |
120.000,00 | 15.640,00 | 40.000,00 | 18,70 |
160.000,00 | 23.120,00 | 80.000,00 | 21,25 |
240.000,00 | 40.120,00 | 160.000,00 | 25,50 |
400.000,00 | 80.920,00 | 400.000,00 | 29,75 |
800.000,00 | 199.920,00 | Überschuss | 34,00 |
Wichtiger Hinweis: Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 wird eine separate Tabelle für die Erbschaften der Gruppen I und II erstellt, wobei die bestehenden Sätze für die übrigen Gruppen beibehalten werden:
Steuerbemessungsgrundlage ab € | Vollständiger Betrag (€) | Rest der Steuerbemessungsgrundlage bis € | Steuerart (%) |
0 | 0 | 700.000 | 1,00 |
700.000 | 7.000 | 300.000 | 8,00 |
1.000.000 | 31.000 | 1.000.000 | 11,00 |
2.000.000 | 141.000 | 1.000.000 | 15,00 |
3.000.000 | 291.000 | Ab sofort | 20,00 |
b) Die korrigierte Gesamtsteuerschuld ergibt sich aus der Anwendung des entsprechenden Multiplikationskoeffizienten auf die Gesamtsteuer, je nach Höhe des bereits bestehenden Vermögens des Steuerpflichtigen und der Gruppe, zu der er aufgrund seiner Beziehung zum Veräußerer gehört:
Vorhandenes Vermögen (Euro) | Verwandtschaftsgruppen | |||
I und II | III (Verwandte 2. und 3. Grades durch Blutsverwandtschaft, Vorfahren und Nachkommen durch Heirat | III (Verwandte 2. und 3. Grades durch Affinität) | IV | |
Von 0 bis 400.000,00 | 1.0000 | 1,2706 | 1,6575 | 1,7000 |
From 400,000.01 to 2,000,000.00 | 1,0500 | 1,3341 | 1,7000 | 1,7850 |
Von 2.000.000,01 bis 4.000.000,00 | 1.1000 | 1.3977 | 1.7850 | 1.8700 |
Mehr als 4.000.000,00 | 1.2000 | 1.5247 | 1.9550 | 2.0400 |
Steuervergünstigungen
Gruppe I & II 100 % Bonus
100 % Ermäßigung auf die gesamte korrigierte Steuerschuld aus Erwerbungen aufgrund von Tod und, durch Gleichstellung, in den Erbverträgen gemäß Gesetz 8/2022 vom 11. November über die freiwillige vertragliche Erbfolge auf den Balearen für Steuerpflichtige mit persönlicher Beitragspflicht, die in den Gruppen I (Nachkommen unter 21 Jahren) und II (Nachkommen ab 21 Jahren) aufgeführt sind.
Um diesen Nachlass in Anspruch nehmen zu können, wird im Falle des Erwerbs einer Immobilie der Wert der erworbenen Immobilie in der entsprechenden öffentlichen Urkunde vermerkt, wobei dieser Wert in jedem Fall den Referenzwert zuzüglich 20 % oder, wenn dieser Referenzwert nicht existiert oder von der Generaldirektion für Kataster nicht bescheinigt werden kann, den Marktwert nicht überschreiten darf.
Dieser Nachlass befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, wobei der Steuerpflichtige jedoch nur die beglaubigte Abschrift der testamentarischen Verfügungen vorlegen muss, sofern solche vorhanden sind, und andernfalls die Erbenerklärung bezeugen muss (im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist, wenn keine gerichtliche Erbenerklärung vorliegt, eine Liste der mutmaßlichen Erben mit Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser vorzulegen).
Gruppe III. – 50 % und 25 % Bonus
Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Verwandtschaft zweiten oder dritten Grades mit dem Verstorbenen in der Gruppe III und nicht mit Nachkommen oder Adoptivkindern des Erblassers zusammenfallen oder mit Nachkommen oder Adoptivkindern des Erblassers zusammenfallen, die enterbt sind.
Ein Nachlass von 25 % auf den korrigierten Gesamtbetrag muss auf die übrigen Steuerpflichtigen der Gruppe III angewendet werden (neuer Artikel 36 bis des konsolidierten Textes der Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaft der Balearen über die vom Staat übertragenen Steuern, genehmigt durch das Gesetzesdekret 1/2014 vom 6. Juni).
Um diesen Nachlass anzuwenden, wird im Falle des Erwerbs von Immobilien der Wert der erworbenen Immobilie in der entsprechenden öffentlichen Urkunde vermerkt, der in jedem Fall den um 20 % erhöhten Referenzwert oder, wenn dieser Referenzwert nicht existiert oder von der Generaldirektion für Kataster nicht bescheinigt werden kann, den Marktwert nicht überschreiten darf.
Dieser Nachlass befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung.
Schenkungen
Ermäßigungen der Steuerbemessungsgrundlage
Ermäßigung von Geldgeschenken von Eltern an Kinder oder andere Nachkommen für den Erwerb des ersten gewöhnlichen Wohnsitzes
Bei Geldgeschenken von Eltern an Kinder oder andere Nachkommen für den Erwerb des ersten gewöhnlichen Wohnsitzes wird eine Ermäßigung von 100 % des geschenkten Betrags gewährt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Schenkung muss in einer öffentlichen Urkunde formalisiert werden, in der der Wille festgehalten ist, dass das geschenkte Geld für den Erwerb der Wohnung des Kindes oder Nachkommens verwendet werden soll.b) Die erworbene Wohnung muss den Charakter einer Wohnung im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften über die Einkommensteuer haben. c) Die Immobilie muss innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten nach der Formalisierung der Schenkung erworben werden. d) Der tatsächliche oder der angegebene Wert – falls dieser höher ist – der erworbenen Immobilie darf den Betrag von 270.151,20 Euro nicht überschreiten.
Die Nichteinhaltung der in den Buchstaben b) und c) genannten Voraussetzungen hat den nachträglichen Verlust des Steuervorteils zur Folge, und in diesen Fällen muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Nichteinhaltung eine ergänzende Selbstveranlagung vornehmen und zusammen mit dem Steuerbetrag die entsprechenden Verzugszinsen zahlen.
Es wird vorgesehen, dass der gewöhnliche Wohnsitz nicht der erste gewöhnliche Wohnsitz des Beschenkten sein muss, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Beschenkte ist eine Person mit einer körperlichen oder sensorischen Behinderung von mindestens 65 % oder einer geistigen Behinderung von mindestens 33 %.b) Wenn der Beschenkte ein Kind oder Nachkomme ist, das/der seinerseits gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 des Gesetzes 8/2018 vom 13. Juli über die Unterstützung von Familien oder gemäß Artikel 7.7 des oben genannten Gesetzes 8/2018 als Alleinerziehender eine kinderreiche Familie hat.
In jedem Fall ist diese Ermäßigung unvereinbar mit der Steuerermäßigung im Falle einer Schenkung an Kinder oder andere Nachkommen einer Immobilie, die den Hauptwohnsitz bilden muss, und ihre Grenzen müssen sowohl im Falle einer einmaligen Schenkung als auch im Falle aufeinanderfolgender Schenkungen, unabhängig davon, ob sie von demselben Vorfahren oder von verschiedenen Vorfahren stammen, angewendet werden.
Sonstige Ermäßigungen:
– Ermäßigungen für den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten
– Ermäßigungen für den Erwerb von Anteilen an Unternehmen
– Ermäßigungen für den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten oder für den Erwerb von Anteilen an Unternehmen, wenn Arbeitsplätze
erhalten bleiben – Ermäßigung von Geldgeschenken von Eltern an Kinder oder andere Nachkommen oder zwischen Verwandten bis zum dritten Grad für die Gründung neuer Unternehmen und die Schaffung von Arbeitsplätzen
– Ermäßigung von Geldgeschenken von Eltern an Kinder oder andere Nachkommen oder zwischen Verwandten bis zum dritten Grad für die Gründung von Unternehmen zur Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen oder technologischen
Entwicklung – Ermäßigung von Geldgeschenken von Eltern an Kinder oder andere Nachkommen oder zwischen Verwandten bis zum dritten Grad für die Gründung von Sportunternehmen
– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten, die zum historischen oder kulturellen Erbe der Balearen gehören
– Ermäßigung für den Erwerb von Vermögenswerten, die zum historischen Erbe Spaniens oder zum historischen oder kulturellen Erbe anderer autonomer
Gemeinschaften gehören – Ermäßigung für den Erwerb des Hauptwohnsitzes durch bestimmte Personengruppen (mit Wirkung vom 26. November 2023 geändert).
– Ermäßigung für Schenkungen an geschützte Vermögenswerte von Menschen mit Behinderungen
Steuersatz
a) Die Steuerbemessungsgrundlage wird zu den in der folgenden Tabelle angegebenen Sätzen besteuert, wobei der volle Betrag erzielt wird:
Steuerbemessungsgrundlage bis (Euro) | Vollständiger Betrag (Euro) | Rest der Steuerbemessungsgrundlage bis (Euro) | Anwendbarer SteuersatzProzent |
0,00 | 8.000,00 | 7,65 | |
8.000,00 | 612,00 | 8.000,00 | 8,50 |
16.000,00 | 1.292,00 | 8.000,00 | 9,35 |
24.000,00 | 2.040,00 | 8.000,00 | 10,20 |
32.000,00 | 2.856,00 | 8.000,00 | 11,05 |
40.000,00 | 3.740,00 | 8.000,00 | 11,90 |
48.000,00 | 4.692,00 | 8.000,00 | 12,75 |
56.000,00 | 5.712,00 | 8.000,00 | 13,60 |
64.000,00 | 6.800,00 | 8.000,00 | 14,45 |
72.000,00 | 7.956,00 | 8.000,00 | 15,30 |
80.000,00 | 9.180,00 | 40.000,00 | 16,15 |
120.000,00 | 15.640,00 | 40.000,00 | 18,70 |
160.000,00 | 23.120,00 | 80.000,00 | 21,25 |
240.000,00 | 40.120,00 | 160.000,00 | 25,50 |
400.000,00 | 80.920,00 | 400.000,00 | 29,75 |
800.000,00 | 199.920,00 | Überschuss | 34,00 |
b) Die korrigierte volle Quote ergibt sich aus der Anwendung des entsprechenden Multiplikationskoeffizienten auf die volle Quote entsprechend dem Wert des bereits vorhandenen Vermögens und der folgenden Verwandtschaftsgruppe:
Bereits vorhandenes Vermögen (Euro) | Verwandtschaftsgruppen | |||
I und II | III (Verwandte 2. und 3. Grades durch Blutsverwandtschaft, Vorfahren und Nachkommen durch Heirat | III (Verwandte 2. und 3. Grades durch Heirat) | IV | |
Von 0 bis 400.000,00 | 1.0000 | 1.5882 | 1.9500 | 2.0000 |
Von 400.000,01 bis 2.000.000,00 | 1.0500 | 1.6676 | 2.0000 | 2.1000 |
Von 2.000.000,01 bis 4.000.000,00 | 1.1000 | 1.7471 | 2.1000 | 2.2000 |
Mehr als 4.000.000,00 | 1.2000 | 1.9059 | 2.3000 | 2.4000 |
Regionaler Bonus für Spenden aus der Übertragung von Immobilien gegen lebenslange Unterhaltszahlungen
Bei Schenkungen, die gemäß Artikel 14.6 des konsolidierten Textes des Gesetzes über die Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1993 vom 24. September, aus dem Überschuss des Wertes der übertragenen Immobilie über die lebenslange Unterhaltszahlung resultieren, die der Empfänger der Immobilie zugunsten des Übertragenden festlegt, werden auf den gesamten Betrag folgende Ermäßigungen gewährt:
a) 70 %, wenn die Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber einer der in Gruppe III aufgeführten Beziehungen entspricht.
b) 73 %, wenn die Beziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber einer der in Gruppe IV aufgeführten Beziehungen entspricht.
In jedem Fall müssen für die Anwendung dieses Bonus die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Das Verhältnis der Person, die die Immobilie überträgt, zum Übertragungsempfänger muss zu den in den Gruppen III oder IV aufgeführten Verwandtschaftsverhältnissen gehören.
b) Die Person, die die Immobilie überträgt, muss über 65 Jahre alt sein oder eine körperliche, geistige oder sensorische Behinderung von mindestens 65 % aufweisen.
c) Es muss sich um die erste Übertragung einer Immobilie durch den Übertragenden im Austausch gegen eine lebenslange Unterhaltsrente handeln.
d) Der Wert der übertragenen Immobilie muss höchstens 300.000 Euro betragen.
e) Die übertragene Immobilie muss mindestens zehn Jahre nach dem Erwerb im Vermögen des Erwerbers verbleiben, es sei denn, der Erwerber stirbt während dieses Zeitraums.
Die Nichteinhaltung der in Buchstabe e) des vorstehenden Abschnitts geregelten Dauerverbleibsvoraussetzung führt zum Verlust des Steuervorteils, und der Steuerpflichtige muss in der Steuererklärung für das Jahr, in dem die Nichteinhaltung eintritt, den Teil der Steuer, der aufgrund des vorgenommenen Abzugs nicht gezahlt wurde, zusammen mit den entsprechenden Verzugszinsen angeben.
c) Der Nettobetrag ergibt sich aus der Anwendung der geltenden staatlichen Zulagen und Abzüge auf den korrigierten Gesamtbetrag, insbesondere
Staatlicher Abzug für internationale Doppelbesteuerung: Steuerpflichtige haben das Recht, den niedrigsten der folgenden Beträge abzuziehen:
- Der im Ausland tatsächlich gezahlte Betrag für eine ähnliche Steuer, die die Erhöhung des in Spanien steuerpflichtigen Vermögens betrifft.
- Das Ergebnis der Anwendung des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes dieser Steuer auf die Vermögenszuwendung, die Vermögenswerten entspricht, die außerhalb Spaniens belegen sind oder dort ausgeübt werden können, wenn sie im Ausland einer ähnlichen Steuer unterliegen.